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Nachweis der Urheberschaft

Muss der Urheber beweisen, dass er Inhaber der Rechte an seinem Werk ist, oder muss die Person dies nur glaubhaft machen? Dies ist zurzeit von EuGH in der Rechtssache C-628/21 aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchen des Regionalgerichts Waschau zu entscheiden.

Kläger es Ausgangsverfahrensr ist eine natürliche  Person, die über Onlineshops Dekorationsartikel vertreibt. Im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit verkauft sie von ihr maschinell hergestellte Reproduktionen von Grafiken, die sich aus  Farben, geometrischen Figuren und kurzen Sätzen zusammensetzt. Hierbei enthalten die Abbildungen A, B und C (im Folgenden: in Rede stehende Reproduktionen) die folgenden Sätze: „Mój dom moje zasady“ („Mein Haus. Meine Regeln.“), „Nie ma ludzi idealnych a jednak jestem“ („Niemand ist perfekt – und doch bin ich es.“) bzw. „W naszym domu rano słychać tupot małych stopek. Zawsze pachnie pysznym ciastem. Mamy dużo obowiązków, mnóstwo zabawy i miłości“ („In unserem Haus hört man morgens das Trippeln kleiner Füße. Es duftet immer nach leckerem Kuchen. Wir haben viele Pflichten, viel Spaß und viel Liebe.“). TB beruft sich darauf, dass sie der Urheber der von ihr reproduzierten Abbildungen sei, bei denen es sich um Werke im Sinne des Urheberrechts handle. Von diesen Werken werden originalgetreue Repliken durch den Gegner angeboten. Urheberangaben fehlen. Auch werden den Originalen ähnliche Werke angeboten.

Der Urheber erhob Auskunftsklage. Die Gegner wandten ein, dass es sich teilweise nicht  um Werke im Sinne des Urheberrechts handele, sondern um einefache „Motivationsgrafiken“ mit banalen Texten, sowie, dass der Kläger keine Nachweis über die Inhaberschaft der Verwertungsrechte erbracht habe.

Vor diesem Hintergrund bat das polnische Gericht den Gerichtshof um Beantwortung der Frage, ob es ausreichend sei, die Inhaberschaft glaubhaft zu machen oder ob diese bewiesen werden müsse. Sowohl die Regierung Österreichs als auch Polen sind der Ansicht, dass die Urheberscchaft bewiesen werden muss.

Schlussantrag des Generalanwalts Rantos vom 17.11.2022

Der Generalanwalt  beim Gerichtshof Rantos vertritt dagegen die Ansicht, dass Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums  dahin auszulegen saei, dass der Antragsteller (Kläger) im Zusammenhang mit einem Verfahren wegen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums (nur)  durch die Vorlage hinreichender Beweise glaubhaft machen müsse, dass er der Inhaber des betreffenden Rechts des geistigen Eigentums ist, ohne dies nachweisen zu müssen, insbesondere wenn der Antrag auf Auskunft vor der Erhebung einer Schadensersatzklage wegen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums gestellt werde. Das nationale Gericht müsse auch die Begründetheit dieses Antrags beurteilen und alle objektiven Umstände der Rechtssache, einschließlich des Verhaltens der Parteien, gebührend berücksichtigen, insbesondere um zu prüfen, ob der Antragsteller diesen Antrag nicht missbräuchlich verwendet hat.

Kai Jüdemann

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Jüdemann Rechtsanwälte, Berlin

Grafik Midjourney