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Kanzlei für Urheberrecht, Medienrecht, Markenrecht,
gewerblichen Rechtsschutz und Strafrecht

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Jüdemann Rechtsanwälte

Kanzlei für Urheberrecht, Medienrecht, Markenrecht, gewerblichen Rechtsschutz und Strafrecht

Jüdemann Rechtsanwälte – IP – IT – STRAFRECHT

Kanzlei für Medienrecht, gewerblichen Rechtsschutz und Strafrecht

Fachanwälte fÜR URHEBER- und MeDIENRECHT Sowie Für Strafrecht

Wir helfen und beraten! 

Wir beraten und vertreten mit einem Team aus freundlichen und spezialisierten Fachanwälten und Anwälten unsere Mandant:innen bundesweit in den Bereichen Urheberrecht, Medienrecht, IT-Recht, gewerblicher Rechtsschutz (Markenrecht, Wettbewerbsrecht und Designrecht) sowie in ausgewählten Bereichen des Strafrechts, insbesondere dem Betäubungsmittelstrafrecht und dem Wirtschaftsstrafrecht. Durch unsere durch langjährige Erfahrung und regelmäßige Fortbildung erworbenen Kompetenzen bieten wir Ihnen eine individuelle, zielgenaue und effiziente Rechtsberatung auf höchstem fachlichem Niveau an.

Wir legen hierbei besonderen Wert auf eine vertrauensvolle Beziehung zu unseren MandantInnen auf Augenhöhe. Wir kennen die Bedürfnisse unserer MandantInen genau durch unsere Leidenschaft für die vielfältigen Bereiche der Kunst- und Kultur.  Der Kanzleigründer Rechtsanwalt Kai Jüdemann ist sowohl Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, als auch Fachanwalt für Strafrecht. Besonderer Schwerpunkt seiner anwaltlichen Tätigkeit ist das Kreativrecht aufgrund seiner eigenen Tätigkeit als Musiker, Veranstalter und Unternehmer. Rechtsanwalt Ott ist ebenfalls Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und verfügt über jahrelange Theatererfahrung. Zu unseren MandantInnen zählen u.a. Akteure aus den  Bereichen des Theaters, des Film- und Fernsehens, Designer, Verlage, Musiker, Labels, Veranstalter, Gastronomen, Softwarehersteller, Vertreter der Konsumgüterbranche sowie Angehörige der Heilberufe (Ärzte, Heilpraktiker, Apotheker). Wir sind für die genannten Berufsgruppen auch regelmäßig im Markenrecht tätig.

Sharing is Caring

Wir bieten unsere kostenlose Rechtsberatung für Künstler*Innen und Kreative und Start-Ups  jeden Freitag von 13 bis 17 Uhr abwechselnd in unseren Kanzleiräumen oder über Zoom an und dem Holzmarkt an.

Bitte per E-Mail oder telefonisch bei uns anmelden.

Zertifizierter Datenschutzbeauftragter

Wir  beraten zu Fragestellungen der DSGVO und des BDSG.

Jüdemann Rechtsanwälte beraten in deutscher und englischer Sprache.

Wir bieten Ihnen schnelle und kompetente Beratung – wenn Sie wegen angeblicher Rechtsverstöße in Anspruch genommen werden (Abmahnungen) oder wenn Ihre Rechte verletzt werden.

Fachanwalt für Strafrecht

Wir beraten und vertreten in ausgewählten Bereichen des Strafrechts, insbesondere dem Wirtschaftsstrafrecht und dem Betäubungsmittelstrafrecht (BTM). Wir beraten und vertreten nicht im Bereich des Sexualstrafrechts.

Wir würden uns freuen Ihnen zur Seite stehen zu können – bei uns finden Sie Ihren kompetenten Anwalt für Urheberrecht, Medienrecht und Markenrecht in Berlin.

Sollten Sie Empfänger einer Abmahnung geworden sein, bieten wir eine erste kostenlose telefonische Einschätzung der Verteidigungsmöglichkeiten an.
Rufen Sie uns an: 030 88 70 23 80.

Aktuelle Beiträge

BGH vom 1.12.2010 zur Berechnung einer angemessenen Lizenzgebühr durch die GEMA (I ZR 70/09-Multimediashow))

Nimmt die GEMA Verletzer in Anspruch, berechnen sich die Lizenzgebühren (Schadenersatz) nach den Tarifen der GEMA. Sofern diese unangemessen sind, sind sie herabzusetzen. Im vorliegenden Fall scheiterten Komponisten mit einer Klage gegen die GEMA, die im Rahmen von Vergleichsverhandlungen circa 1,4 Millionen EUR mit der Gegenseite vereinbarte. Die Komponisten legten eine anderen Tarif zugrunde und verlangten weitere 3,7 Millionen als Schadenersatz von der GEMA , von denen sie 1 Million im Rahmen einer Teilklage geltend machten.

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(Wettbewerbsrecht) LG Berlin vom 10.5.2011: eine Werbung für positive gesundheitsbezogene Wirkungen von Bier (16 O 259/10) PM

Das Landgericht Berlin hat dem Deutschen Brauer-Bund e.V. auf Klage der Verbraucherzentralen in einem Wettbewerbsprozess untersagt, im Rahmen geschäftlicher Handlungen mit positiven gesundheitsbezogenen Wirkungen von alkoholischen Getränken zu werben. Unter Hinweis auf entsprechende Darstellungen auf der Internetseite des Brauer-Bundes hat das Gericht dem Brauer-Bund unter anderem verboten, die schönheitsfördernde Wirkung von Bier hervorzuheben, auf seine Vorbeugeeffekte gegen Herzerkrankungen, Gallen- und Harnstein sowie Osteoporose hinzuweisen und die Herabsetzung des Demenz- und Diabetesrisikos durch Alkoholgenuss anzupreisen. Die beanstandete Werbung, so das Landgericht, sei mit den Regeln einer europarechtlichen Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel nicht vereinbar.

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(Wettbewerbsrecht/Archiv) LG Frankfurt am Main vom 26.2.2009: Werbung für Mesotherapie (2-03 O 334/08)

Für neue kosmetische Verfahren zu werben ist nicht ungefährlich. So werden immer wieder Werbeaussagen, beispielsweise zur Ultraschall-Kavitation, abgemahnt. Auch bei Werbeaussagen für die sog. Mesotherapie ist Vorsicht angebracht: die meisten Wirkungsweisen sind nicht wissenschaftlich nachgewiesen. Studien haben entweder zu wenige Probanden, keine Vergleichsgruppen oder sind aus anderen Gründen nicht geeignet, Nachweise zu erbringen. Da die „Gutachten“ meist von den Herstellern beauftragt sind, sind Zweifel an deren Objektivität angebracht.

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(Wettbewerbsrecht) LG Wuppertal vom 19.7.2011: „Schloss“ bleibt „Schloss“ ((Az.: 11 O 51/11) PM

n einem Urteil vom heutigen Dienstag, dem 19.07.2011, hat die
1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wuppertal entschieden,
dass für das „Schloss Grünewald“ in Solingen-Gräfrath
weiterhin mit der Bezeichnung „Schloss“ geworben werden darf
(Az.: 11 O 51/11). Das hiergegen im Wege der einstweiligen Verfügung
gerichtete Unterlassungsbegehren eines Wettbewerbsvereins
hatte keinen Erfolg, die Klage wurde abgewiesen.

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OLG Hamm vom 26.11.2010: Veranstalter eines „Public-Viewing-Events“ haftet (I 9 U 44/10)

Pressemitteilung des Präsidenten des OLG Hamm vom 04.07.2011

Ein Veranstalter eines „Public-Viewing-Events“ ist für die Sicherheit von stehenden Zuschauern auf einer Sitztribüne verantwortlich und wird nicht durch eine ordnungsbehördliche Genehmigung entlastet. Dies hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 05.11.2010 entschieden und folgte damit dem erstinstanzlichen Urteil des Landgerichts Essen (Urteil vom 22.12.2009, 17 O 219/08).

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LG Nürnberg-Fürth vom 4.2.2011: Abmahnungen drohen: keine wirksame Übertragung von Nutzungsrechten durch Amazon AGB (4 HK O 9301/10)

Wer von Amazon das Recht eingeräumt bekommen hat, Fotos Dritter zu verwenden, sollte diese schnellstens aus seinen Angeboten entfernen. Eine entsprechende Klausel in den AGB des Internetkaufhauses wurde jüngst als unwirksam befunden. Wer weiterhin die Bilder verwendet, setzt sich Abmahnungen ausgesetzt. Da die Entscheidung durch die Medien geistern wird, kann mann sich auch nicht mehr dadurch entschuldigen, auf die AGB vertraut zu haben.

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(Wettbewerbsrecht) LG Berlin vom 5.5.2011: Keine Werbung für Atomkraftwerke mit Fotos von Windkraftanlagen (91 O 35/11) PM

Die Werbung für die Umwelteigenschaften von Atomkraftwerken mit Fotos von Windkraftanlagen stellt eine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne des Wettbewerbsrechts dar. Das hat das Landgericht Berlin mit Urteil vom 5. Mai 2011 entschieden und eine am 7. Dezember 2010 erlassene einstweilige Verfügung im Wesentlichen bestätigt, mit der einem Verein und anderen Personen untersagt worden ist, eine Werbeanzeige mit einem entsprechenden Bild zu verbreiten oder öffentlich zur Schau zu stellen.

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(Gewerberecht/Gaststättenrecht) BGH vom 13.7.2011: Rauchverbot führt nicht zu Mangel des Pachtgegenstands (XII ZR 189/09)

Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zu Schadensersatzansprüchen des Pächters einer Gaststätte gegen den Verpächter wegen Umsatzeinbußen nach dem Inkrafttreten des Nichtraucherschutzgesetzes Rheinland-Pfalz getroffen.

Die Klägerin (Pächterin) verlangt von der Beklagten (Verpächterin) Schadensersatz wegen eines behaupteten Umsatzrückgangs als Folge des durch das Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz eingeführten Rauchverbots in öffentlichen Gaststätten.

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BPatG vom 2.3.2011: zur Unterscheidungskraft von Buchstaben-Bild-Marken: M (26 W (pat) 504/10

Das Bundespatentgericht hatte aktuell zu entscheiden, ob zwischen weit Buchstaben-Bild-Marken,

in deren Mittelpunkt der Buchstaben M stand, Verwechslungsgefahr besteht. Die zeitlich ältere

Marke war durch ein einfache schwarzes M gekennzeichnet, die jüngere Marke war ein weisses M in

anderer Schriftorm in einem roten Quadrat mit abgerundeten Ecken.

Das Bundespatengericht sah die beiderseitigen Marken in ihrem maßgeblichen Gesamteindruck derart

als derart unterschiedlich, dass die Gefahr unmittelbarer Verwechslungen in jeder Richtung

als ausgeschlossen erscheine. Bei einer Wortbildmarke orientiere sich der Verkehr nicht ausschließlich

an dem Wort. Daher sei es nicht zulässig, einen isolierten schriftbildlichen Vergleich der Wortbestandteile zu

unternehmen. Die hierzu entwickelte Rechtsprechung gelte auch für Buchstaben-Bild-Marken.

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