Nimmt die GEMA Verletzer in Anspruch, berechnen sich die Lizenzgebühren (Schadenersatz) nach den Tarifen der GEMA. Sofern diese unangemessen sind, sind sie herabzusetzen. Im vorliegenden Fall scheiterten Komponisten mit einer Klage gegen die GEMA, die im Rahmen von Vergleichsverhandlungen circa 1,4 Millionen EUR mit der Gegenseite vereinbarte. Die Komponisten legten eine anderen Tarif zugrunde und verlangten weitere 3,7 Millionen als Schadenersatz von der GEMA , von denen sie 1 Million im Rahmen einer Teilklage geltend machten.
BGH vom 1.12.2010 zur Berechnung einer angemessenen Lizenzgebühr durch die GEMA (I ZR 70/09-Multimediashow))
by Kai Jüdemann | Aug 8, 2011 | Archiv
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