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Das Landgericht Berlin hat dem Deutschen Brauer-Bund e.V. auf Klage der Verbraucherzentralen in einem Wettbewerbsprozess untersagt, im Rahmen geschäftlicher Handlungen mit positiven gesundheitsbezogenen Wirkungen von alkoholischen Getränken zu werben. Unter Hinweis auf entsprechende Darstellungen auf der Internetseite des Brauer-Bundes hat das Gericht dem Brauer-Bund unter anderem verboten, die schönheitsfördernde Wirkung von Bier hervorzuheben, auf seine Vorbeugeeffekte gegen Herzerkrankungen, Gallen- und Harnstein sowie Osteoporose hinzuweisen und die Herabsetzung des Demenz- und Diabetesrisikos durch Alkoholgenuss anzupreisen. Die beanstandete Werbung, so das Landgericht, sei mit den Regeln einer europarechtlichen Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel nicht vereinbar.

Ergänzende Information:
Link zum Text der VERORDNUNG (EG) NR. 1924/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2006:404:0009:0025:DE:PDF

 

Quelle: PM des LG Berlin