Für neue kosmetische Verfahren zu werben ist nicht ungefährlich. So werden immer wieder Werbeaussagen, beispielsweise zur Ultraschall-Kavitation, abgemahnt. Auch bei Werbeaussagen für die sog. Mesotherapie ist Vorsicht angebracht: die meisten Wirkungsweisen sind nicht wissenschaftlich nachgewiesen. Studien haben entweder zu wenige Probanden, keine Vergleichsgruppen oder sind aus anderen Gründen nicht geeignet, Nachweise zu erbringen. Da die „Gutachten“ meist von den Herstellern beauftragt sind, sind Zweifel an deren Objektivität angebracht.
(Wettbewerbsrecht/Archiv) LG Frankfurt am Main vom 26.2.2009: Werbung für Mesotherapie (2-03 O 334/08)
by Kai Jüdemann | Jul 28, 2011 | Archiv
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