Jüdemann Rechtsanwälte
Kanzlei für Urheberrecht, Medienrecht, Markenrecht, gewerblichen Rechtsschutz und Strafrecht
Schlüterstraße 37, D-10629 Berlin, (direkt am Kurfürstendamm)
Tel: 030 88 70 23 80 | Fax: 030 88 70 23 85
Jüdemann Rechtsanwälte – IP – IT – STRAFRECHT
Kanzlei für Medienrecht, gewerblichen Rechtsschutz und Strafrecht
Fachanwälte fÜR URHEBER- und MeDIENRECHT Sowie Für Strafrecht
Wir helfen und beraten!
Wir beraten und vertreten mit einem Team aus freundlichen und spezialisierten Fachanwälten und Anwälten unsere Mandant:innen bundesweit in den Bereichen Urheberrecht, Medienrecht, IT-Recht, gewerblicher Rechtsschutz (Markenrecht, Wettbewerbsrecht und Designrecht) sowie in ausgewählten Bereichen des Strafrechts, insbesondere dem Betäubungsmittelstrafrecht und dem Wirtschaftsstrafrecht. Durch unsere durch langjährige Erfahrung und regelmäßige Fortbildung erworbenen Kompetenzen bieten wir Ihnen eine individuelle, zielgenaue und effiziente Rechtsberatung auf höchstem fachlichem Niveau an.
Wir legen hierbei besonderen Wert auf eine vertrauensvolle Beziehung zu unseren MandantInnen auf Augenhöhe. Wir kennen die Bedürfnisse unserer MandantInen genau durch unsere Leidenschaft für die vielfältigen Bereiche der Kunst- und Kultur. Der Kanzleigründer Rechtsanwalt Kai Jüdemann ist sowohl Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, als auch Fachanwalt für Strafrecht. Besonderer Schwerpunkt seiner anwaltlichen Tätigkeit ist das Kreativrecht aufgrund seiner eigenen Tätigkeit als Musiker, Veranstalter und Unternehmer. Rechtsanwalt Ott ist ebenfalls Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und verfügt über jahrelange Theatererfahrung. Zu unseren MandantInnen zählen u.a. Akteure aus den Bereichen des Theaters, des Film- und Fernsehens, Designer, Verlage, Musiker, Labels, Veranstalter, Gastronomen, Softwarehersteller, Vertreter der Konsumgüterbranche sowie Angehörige der Heilberufe (Ärzte, Heilpraktiker, Apotheker). Wir sind für die genannten Berufsgruppen auch regelmäßig im Markenrecht tätig.
Sharing is Caring
Wir bieten unsere kostenlose Rechtsberatung für Künstler*Innen und Kreative und Start-Ups jeden Freitag von 13 bis 17 Uhr abwechselnd in unseren Kanzleiräumen oder über Zoom an und dem Holzmarkt an.
Bitte per E-Mail oder telefonisch bei uns anmelden.
Zertifizierter Datenschutzbeauftragter
Wir beraten zu Fragestellungen der DSGVO und des BDSG.
Jüdemann Rechtsanwälte beraten in deutscher und englischer Sprache.
Wir bieten Ihnen schnelle und kompetente Beratung – wenn Sie wegen angeblicher Rechtsverstöße in Anspruch genommen werden (Abmahnungen) oder wenn Ihre Rechte verletzt werden.
Fachanwalt für Strafrecht
Wir beraten und vertreten in ausgewählten Bereichen des Strafrechts, insbesondere dem Wirtschaftsstrafrecht und dem Betäubungsmittelstrafrecht (BTM). Wir beraten und vertreten nicht im Bereich des Sexualstrafrechts.
Wir würden uns freuen Ihnen zur Seite stehen zu können – bei uns finden Sie Ihren kompetenten Anwalt für Urheberrecht, Medienrecht und Markenrecht in Berlin.
Sollten Sie Empfänger einer Abmahnung geworden sein, bieten wir eine erste kostenlose telefonische Einschätzung der Verteidigungsmöglichkeiten an.
Rufen Sie uns an: 030 88 70 23 80.
Aktuelle Beiträge
(Arbeitnehmererfindung/Steuerrecht) BFH vom 29.2.2012: Abfindung einer Erfindervergütung als steuerbegünstigte Entschädigung – Zwangssituation bei gütlicher Einigung(IX R 28/11)
BUNDESFINANZHOF Urteil vom 29.2.2012, IX R 28/11 Leitsätze Gibt der Arbeitnehmer mit seinem Interesse an einer Weiterführung der ursprünglichen Vereinbarung auf Arbeitnehmererfindervergütung im Konflikt mit seinem Arbeitgeber nach und nimmt dessen...
BPatG vom 24.4.2012 zur Hinterhaltsmarke (33 W (pat) 122/09)
Marken können auch für ein außerordentlich weites Spektrum an Dienstleistungen angemeldet werden. Dies wird vom Gesetz ausdrücklich zugelassen, wobei dem Anmelder nach § 32 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG und § 20 MarkenV i. V. m. § 65 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG die Wahl bleibt, durch die Beanspruchung der Oberbegriffe der Nizzaer Klassifikation
möglichst alle Dienstleistungen einer Klasse zu erfassen; er kann sie aber auch detailliert aufführen. Beide Vorgehensweisen tragen dem registerrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz Rechnung und gewährleisten die Publizitätsfunktion des Markenregisters.
BPatG vom 22.5.2012: Nero ist kein Kaiser sondern schwarz (25 W (pat) 556/11I)
Anders als vom Anmelder gedacht, nimmt der Verkehr den Begriff Nero trotz Großschreibung nicht als Name des römischen Kaisers war, sondern als beschreibend im Sinne von schwarz. So dass BPatG. Daher bestehe ein absolutes Eintragungshindernis rund um Tee und Kaffee. Lediglich für „Mineralwasser und andere kohlensäurehaltige Wässer“ enthalte die Marke nicht ausschließlich Angaben, welche geeignet sind, entweder die Beschaffenheit oder bestimmte Merkmale dieser Waren zu beschreiben.
(Presserecht) OVG Berlin-Brandenburg vom 7.6.2012: Kein Anspruch auf Informationszugang zum Sachleistungskonsum der Abgeordneten des Deutschen Bundestages (12 B 34.10 und 12 B 40.11)
Der 12. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat heute nach mündlicher Verhandlung in zwei Verfahren die Klagen eines Journalisten/Redakteurs eines großen Medienunternehmens auf Zugang zu Informationen über die von Abgeordneten erworbenen Büroartikel sowie elektronischen Geräte (Digitalkameras, iPods) abgewiesen.
Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages haben die Möglichkeit, im Rahmen ihrer Amtsausstattung bis zu einem Höchstbetrag von 12.000 Euro jährlich Gegenstände für ihren Büro- und Geschäftsbedarf zu kaufen und über die Verwaltung des Bundestages abzurechnen. Nachdem Ende des Jahres 2009 in der Presse über den Erwerb von hochwertigen Schreibgeräten berichtet worden war, beantragte der Kläger unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes Zugang zu den Unterlagen der Bundestagsverwaltung über die Anschaffung von Montblanc-Schreibgeräten und Digitalkameras sowie Auskunft über den Erwerb von iPods.
(Arzneimittelrecht) VG Berlin vom 1.6.2012: Anwendungsbeobachtungen für Arzneimittel werden teilweise publik (VG 2 K 177.11)
Die kassenärztliche Bundesvereinigung muss der Organisation Transparency International nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin teilweise Auskunft über die sog. Anwendungsbeobachtungen von Arzneimitteln erteilen.
Anwendungsbeobachtungen dienen der Gewinnung von Erkenntnissen über bereits zugelassene oder registrierte Arzneimittel. Pharmaunternehmen müssen diese u.a. gegenüber der Kassenärztlichen Bundesvereinigung anzeigen. Nach dem Arzneimittelgesetz sind Ort, Zeit, Ziel und Beobachtungsplan sowie die beteiligten Ärzte namentlich und die Art und Höhe der an die Ärzte geleisteten Entschädigungen zu benennen; ferner müssen die mit ihnen geschlossenen Verträge übermittelt werden.
Die Klägerin, die in den Anwendungsbeobachtungen ein Marketinginstrument zur Steigerung des Absatzes bestimmter Arzneimittel sieht, beantragte bei der Beklagten Akteneinsicht zu bestimmten Informationen in den Vorgängen mit Ausnahme der Namen der betroffenen Ärzte. Dem kam die Beklagte – nach Beteiligung der betroffenen pharmazeutischen Unternehmen – nur teilweise nach und berief sich auf dem Informationsanspruch entgegenstehende Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Unternehmen sowie einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand bei der Gewährung der Akteneinsicht.
(Wettbewerbsrecht) Abmahnung der Wettbewerbszentrale wegen angeblichen Wettbewerbsverstößen von Schönheitschirurgen auf Groupon
Erneut wurden Mandanten von uns wegen Angeboten schönheitschirurgischer Behandlungen auf Groupon auf Unterlassung in Anspruch genommen. Diesmal von der Wettbewerbszentrale.
Unter anderem wurde gerügt,
dass das Angebot keine Anbieterkennzeichnung enthalte, gegen die GOÄ verstoße und die Werbung unangemessenen unsachlichen Einflusses auf Verbraucher ausübe.
BFH vom 24.2.2012: Big Brother Gewinn einkommensteuerpflichtig (IX 6/10)
Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzgerichts ist die Tätigkeit bei Big Brother einkommensteuerpflichtig, da das Preisgeld Gegenleistung für das Verhalten des Teilnehmers während seines Aufenthalts im Big Brother Haus ost- Hierzu die Pressemitteilung...
Abmahnung durch die Rechtsanwälte Waldorf Frommer iAv. Universal Pictures: „Rubbeldiekatz“
Zurzeit mahnt die Münchener Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte Anschlussinhaber im Auftrag der Universal Pictures Hamburg Film- und Fernsehvertrieb GmbH ab. Hintergrund sind behauptete Urheberrechtsverletzungen im Rahmen der Zurverfügungstellung urheberrechtlich geschützter Werke über Online-Tauschbörsen (p2p). Gegenstand der Abmahnungen ist die seit 18. Mai 2012 im deutschen Handel erhältliche deutsche Komödie
„Rubbeldiekatz“
des Regisseurs Detlev Buck.
(Wettbewerbsrecht/Lebensmittelrecht) VG Berlin vom 25.4.2012: Produktbezeichnung „Sahne Eiscreme“ kann irreführend sein (VG 14 K 272.10) PM
Die Bezeichnung eines Speiseeisprodukts als „Sahne Eiscreme“ ist nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin irreführend und deshalb unzulässig. Die Klägerin vertreibt ein Produkt mit der Bezeichnung „Sahne Eiscreme“. Auf dem Becher findet sich zusätzlich die...
LG Hamburg vom 31.5.2012: Cola unterliegt Pepsi im Flaschen Streit (315 O 310/11)
Laut einer aktuellen Pressemeldung des LG Hamburf sollen sich die Flaschen von Coca-Cola und Pepsi nicht so sehr ähneln, dass dadurch das Markenrecht Coca Colas verletzt wird. Coca Cola hatte eine Kontur-Flasche als Gemeinschaftsmarke eintragen lassen, aus der sie gegen „Carolina“ Flasche des Konkurenten vorgehen wollte.
BGH vom 10. Mai 2012 – Kosten des Patentanwalts IV (I ZR 70/11)
Grundsätzlich können Patentanwaltskosten neben den Kosten des eigentlichen Anwalts geltend gemacht werden. Dies ergibt sich aus § 140 Abs. 3 Markengesetz. Dort heißt es: Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts in einer Kennzeichenstreitsache...
BPatG vom 15.3.2012: Backe Backe (25 W (pat) 553/11)
Die Wortfolge „Backe Backe“ war als Wortmarke für (Klasse 30) Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffee-Ersatzmittel; Mehle und Getreidepräparate, Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis; Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver; Salz, Senf; Essig, Saucen; Gewürze; Kühleis; Döner in Pide und Burger (belegte Brote);
(Klasse 35) Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten;
und (Klasse 43) Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen
angemeldet worden. Das DPMA wies die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurück und stellte die beschreibende Natur für alle beanspruchten Klassen fest. Der Text des Liedes sei ein unmissverständlicher Hinweis auf das Thema „Backen“ und weise keine Mehrdeutigkeiten auf. Der Verkehr werde die angemeldete Wortfolge lediglich als Aufforderung zum Backen verstehen, wobei diese Wortfolge durch die Verdoppelung des Wortes „Backe“ keinen anderen Sinn erhalte. In
Bezug auf die beanspruchten Waren der Klasse 30 sei die angemeldete Wortfolge ein Hinweis auf Bestimmung und Beschaffenheit dieser Waren, da diese zum Backen verwendet werden könnten, wobei dies nicht nur auf die Zubereitung von
klassischen süßen Backwaren zu beschränken sei. Die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 35 könnten auf Backbetriebe spezialisiert sein. Für die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 43 könne die angemeldete Wortfolge als
Hinweis auf den Ort der Erbringung dienen.
