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Die kassenärztliche Bundesvereinigung muss der Organisation Transparency International nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin teilweise Auskunft über die sog. Anwendungsbeobachtungen von Arzneimitteln erteilen.

Anwendungsbeobachtungen dienen der Gewinnung von Erkenntnissen über bereits zugelassene oder registrierte Arzneimittel. Pharmaunternehmen müssen diese u.a. gegenüber der Kassenärztlichen Bundesvereinigung anzeigen. Nach dem Arzneimittelgesetz sind Ort, Zeit, Ziel und Beobachtungsplan sowie die beteiligten Ärzte namentlich und die Art und Höhe der an die Ärzte geleisteten Entschädigungen zu benennen; ferner müssen die mit ihnen geschlossenen Verträge übermittelt werden.

Die Klägerin, die in den Anwendungsbeobachtungen ein Marketinginstrument zur Steigerung des Absatzes bestimmter Arzneimittel sieht, beantragte bei der Beklagten Akteneinsicht zu bestimmten Informationen in den Vorgängen mit Ausnahme der Namen der betroffenen Ärzte. Dem kam die Beklagte – nach Beteiligung der betroffenen pharmazeutischen Unternehmen – nur teilweise nach und berief sich auf dem Informationsanspruch entgegenstehende Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Unternehmen sowie einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand bei der Gewährung der Akteneinsicht.
Das Verwaltungsgericht folgte dieser Argumentation nicht und gab der Klage auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes im Wesentlichen statt. Die Beklagte habe das Vorliegen von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der jeweiligen pharmazeutischen Unternehmen nicht plausibel dargelegt. Insbesondere sei nicht erkennbar, welche Wettbewerbsposition welcher Unternehmen nachteilig beeinflusst werden könne. Nicht ausreichend erläutert sei auch ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand bei der demnach zu gewährenden teilweisen Akteneinsicht, auch wenn 73 Ordner durchzusehen seien und in elektronisch gespeicherten Daten in einem Umfang von bis zu 90 Gigabyte recherchiert werden müsse. Tatsächlich kann der Informationszugang erst gewährt werden, wenn der auf der Grundlage des Urteils zu erlassende Bescheid gegenüber gegenüber den pharmazeutischen Unternehmen bestandskräftig ist.

Gegen das Urteil können die Beteiligten Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.

Urteil der 2. Kammer vom 1. Juni 2012 – VG 2 K 177.11 –

 

Quelle: Justiz Berlin