Erneut wurden Mandanten von uns wegen Angeboten schönheitschirurgischer Behandlungen auf Groupon auf Unterlassung in Anspruch genommen. Diesmal von der Wettbewerbszentrale.
Unter anderem wurde gerügt,
dass das Angebot keine Anbieterkennzeichnung enthalte, gegen die GOÄ verstoße und die Werbung unangemessenen unsachlichen Einflusses auf Verbraucher ausübe.
Wir sind der Ansicht, dass eine Anbieterkennzeichnung auf Groupon notwendig ist, da der Vertrag zwischen dem Anbieter (hier dem Arzt) und dem Kunden geschlossen wird, wie das AG München kürzlich erst festgestellt hat. Diese Ansicht wird inzwischen wohl auch von Groupon geteilt.
Erhebliche Zweifel bestehen jedoch, ob ein Verstoß gegen die GOÄ vorliegt. Zwar fordert diese eine Gestaltung der Gebühren nach billigem Ermessen, jedoch kann dieses u.U. bei gleichartig gestalteten Routineeingriffen auch vorab ausgeübt werden. Das Pauschlangebot enthält demnach eine Obergrenze, die der Arzt bei Erstellung seiner Rechnung unterschreiten kann.
Die Rechnungstellung hat dann zwingend – auch bei ästhetischen Eingriffen – nach GOÄ zu erfolgen, da die Abrechnung eines Pauschalhonorars unzulässig ist und gegebenfalls zu Rückforderungsansprüchen des Patienten führen kann – so vom BGH 2006 entschieden Fall (III ZR 223/05)
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