Jüdemann Rechtsanwälte
Kanzlei für Urheberrecht, Medienrecht, Markenrecht, gewerblichen Rechtsschutz und Strafrecht
Schlüterstraße 37, D-10629 Berlin, (direkt am Kurfürstendamm)
Tel: 030 88 70 23 80 | Fax: 030 88 70 23 85
Jüdemann Rechtsanwälte – IP – IT – STRAFRECHT
Kanzlei für Medienrecht, gewerblichen Rechtsschutz und Strafrecht
Fachanwälte fÜR URHEBER- und MeDIENRECHT Sowie Für Strafrecht
Wir helfen und beraten!
Wir beraten und vertreten mit einem Team aus freundlichen und spezialisierten Fachanwälten und Anwälten unsere Mandant:innen bundesweit in den Bereichen Urheberrecht, Medienrecht, IT-Recht, gewerblicher Rechtsschutz (Markenrecht, Wettbewerbsrecht und Designrecht) sowie in ausgewählten Bereichen des Strafrechts, insbesondere dem Betäubungsmittelstrafrecht und dem Wirtschaftsstrafrecht. Durch unsere durch langjährige Erfahrung und regelmäßige Fortbildung erworbenen Kompetenzen bieten wir Ihnen eine individuelle, zielgenaue und effiziente Rechtsberatung auf höchstem fachlichem Niveau an.
Wir legen hierbei besonderen Wert auf eine vertrauensvolle Beziehung zu unseren MandantInnen auf Augenhöhe. Wir kennen die Bedürfnisse unserer MandantInen genau durch unsere Leidenschaft für die vielfältigen Bereiche der Kunst- und Kultur. Der Kanzleigründer Rechtsanwalt Kai Jüdemann ist sowohl Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, als auch Fachanwalt für Strafrecht. Besonderer Schwerpunkt seiner anwaltlichen Tätigkeit ist das Kreativrecht aufgrund seiner eigenen Tätigkeit als Musiker, Veranstalter und Unternehmer. Rechtsanwalt Ott ist ebenfalls Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und verfügt über jahrelange Theatererfahrung. Zu unseren MandantInnen zählen u.a. Akteure aus den Bereichen des Theaters, des Film- und Fernsehens, Designer, Verlage, Musiker, Labels, Veranstalter, Gastronomen, Softwarehersteller, Vertreter der Konsumgüterbranche sowie Angehörige der Heilberufe (Ärzte, Heilpraktiker, Apotheker). Wir sind für die genannten Berufsgruppen auch regelmäßig im Markenrecht tätig.
Sharing is Caring
Wir bieten unsere kostenlose Rechtsberatung für Künstler*Innen und Kreative und Start-Ups jeden Freitag von 13 bis 17 Uhr abwechselnd in unseren Kanzleiräumen oder über Zoom an und dem Holzmarkt an.
Bitte per E-Mail oder telefonisch bei uns anmelden.
Zertifizierter Datenschutzbeauftragter
Wir beraten zu Fragestellungen der DSGVO und des BDSG.
Jüdemann Rechtsanwälte beraten in deutscher und englischer Sprache.
Wir bieten Ihnen schnelle und kompetente Beratung – wenn Sie wegen angeblicher Rechtsverstöße in Anspruch genommen werden (Abmahnungen) oder wenn Ihre Rechte verletzt werden.
Fachanwalt für Strafrecht
Wir beraten und vertreten in ausgewählten Bereichen des Strafrechts, insbesondere dem Wirtschaftsstrafrecht und dem Betäubungsmittelstrafrecht (BTM). Wir beraten und vertreten nicht im Bereich des Sexualstrafrechts.
Wir würden uns freuen Ihnen zur Seite stehen zu können – bei uns finden Sie Ihren kompetenten Anwalt für Urheberrecht, Medienrecht und Markenrecht in Berlin.
Sollten Sie Empfänger einer Abmahnung geworden sein, bieten wir eine erste kostenlose telefonische Einschätzung der Verteidigungsmöglichkeiten an.
Rufen Sie uns an: 030 88 70 23 80.
Aktuelle Beiträge
BPatG vom 20.3.2012: Imagine – nur entfernte Ähnlichkeit zwischen Bekleidungsstücken und Kosmetik (24 W (pat) 517/10)
Nach Art, Beschaffenheit, Verwendungszweck und Nutzung weisen ,,Jeans“ und ,,Shirts“ der Widerspruchsmarke ,,Kosmetik“ und ,,echten
Schmuckwaren“ keine hinreichenden Berührungspunkte auf. Die Waren stammen regelmäßig nicht aus denselben Herkunftsbetrieben – und werden gewöhnlich auch nicht unter der Qualitätskontrolle eines Unternehmens erzeugt. Auch lässt sich eine Warenähnlichkeit nicht mir Vermarktungsstrategien und Lizenzpraktiken begründen, wonach die Waren unter derselben Marke vertrieben werden können.
Hierzu stellte der Bundesgerichtshof mehrfach fest (vgl. BGH I ZR 172/01 Ferrari Pferd; BGH I ZR 96-03 tosca blu ) dass allein aus der Erteilung von Lizenzen für andere als diejenigen Waren, für die der Markenschutz gilt, keine Anhaltspunkte für eine Warenähnlichkeit abgeleitet werden können.
Eine an sich bestehende (absolute) Warenunähnlichkeit – ann mit einer solchen Praxis, die auf der Erfahrung beruht, dass sich die positiven Assoziationen, welche bekannte, als exklusiv geltende Marken erwecken, auch für völlig andere Produkte nutzbar machen lassen, nicht überwunden werden.
LG Bonn vom 11.7.2012: Vorwurf rechtsextremen Handels im Internet ist keine Schmähkritik (Az. 9 O 213/12)
Artikel 5 Grundgesetz schützt das Recht auf freie Meinungsäußerung. Um dies zu Gewährleisten, muss man sich als Betroffener manchmal auf harter Kritik stellen. So in einem aktuellen Fall des LG Bonn zwischen zwei Burschenschaftler. Der Antragsgegner einer einstweiligen Verfügung behauptete rechtsextreme Tätigkeiten des Antragstellers Dies, so das LG Bonn, seien Meinungsäußerung, die, da es sich nicht um eine unzulässige Schmähkritik handele, unter Art.5 GG fielen.
(Wettbewerbsrecht) OLG Hamm vom 24.5.2012: Verbrauchsgüterkauf: keine Rügepflicht bei offensichtlichen Mängeln (I 4 U 48/12)
Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die bei einem Verbrauchsgüterkauf eine Rügepflicht bei offensichtlichen Mängeln postuliert, ist unzulässig. Dies hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 24.05.2012 entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Münster teilweise abgeändert.
Abmahnung durch Rechtsanwalt Sebastian iAv. Digirights: „German Top 100 Single Charts – diverse Titel“
Wie bereits berichtet, nimmt der Berliner Rechtsanwalt Daniel Sebastian im Auftrag der Digirights Administration GmbH Anschlussinhaber wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen im Rahmen der Zurverfügungstellung urheberrechtlich geschützter Werke über Online-Tauschbörsen (p2p) auf Unterlassung und Zahlung in Anspruch. Gegenstand aktueller Abmahnungen sind diverse Titel, die auf dem ständig aktualisierten Chart-Container „German Top 100 Single Charts“ enthalten sind
BGH vom 18.1.2012: Werbung mit ärztlichem „Zentrum“ kann irreführend sein (I ZR 104/10 – Neurologisch/Vaskuläres Zentrum)
Nach Ansicht des BGH ist die Werbung mit dem Begriff „Zentrum“ irreführend, wenn die von den angesprochenen Verkehrkreisen mit dem Begriff verbundenen Annahme, die medizinische Einrichtung habe eine besondere Bedeutung und damit auch eine jedenfalls über den Durchschnitt hinausgehende Kompetenz, Ausstattung und Erfahrung auf dem beworbenen Gebiet, sich nicht bestätigt.
Es sei nicht ersichtlich, dass der Begriff ,,Zentrum“ von zahlreichen Krankenhäusern generell im Zusammenhang mit den darin vorhandenen Fachabteilungen verwendet werde und einen Bedeutungswandel erfahren habe.
BGH vom 12.7.2012 zur Haftung von File-Hosting-Diensten für Urheberrechtsverletzungen (I ZR 18/11 – Alone in the dark)
File-Hosting-Dienste können für Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer zwar erst in Anspruch genommen werden, wenn sie auf eine klare gleichartige Rechtsverletzung hingewiesen worden sind. Eine allgemeine Prüfpflicht der Dateien bestehe, so der BGH, nicht. Allerdings sei bei Rechtsverletzungen das technisch und wirtschaftlich Zumutbare zu tun, um – ohne Gefährdung des Geschäftsmodells – zu verhindern, dass eine Dateii von anderen Nutzern erneut über ihre Server Dritten angeboten wurde. Diese Pflicht habe der Sharehoster möglicherweise verletzt, weil er keinen Wortfilter“ zur Überprüfung der bei ihr gespeicherten Dateinamen eingesetzt hatte.
Weiterhin könnten sich Prüfungspflichten des Sharehosters grundsätzlich auch „Links“ erstrecken. Dafür sei aber erforderlich, dass die Hyperlinks im für die Linksammlung üblichen Suchvorgang bei Eingabe des Spielnamens angezeigt werden und die Trefferliste Dateien auf Servern der Beklagten enthalte, die dort nicht schon durch einen Wortfilter nach Dateinamen mit der Wortfolge „Alone in the Dark“ gefunden werden können. Dem Diensteanbieter sei es grundsätzlich zuzumuten, eine überschaubare Anzahl einschlägiger Link-Sammlungen auf bestimmt bezeichnete Inhalte zu überprüfen.
BGH vom 31.5.2012: Urteilsgründe Honorarbedingungen Freie Journalisten veröffentlicht (I ZR 73/10)
BUNDESGERICHTSHOF URTEIL vom 31. Mai 2012 I ZR 73/10 .... Honorarbedingungen Freie Journalisten BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 A, Bm, Cb; UrhG §§ 11 Abs. 2, 31 Abs. 5, 37 Abs. 1, 38 Abs. 3; VerlG § 23 Satz 1; UKlaG §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 2, § 8 Abs. 1 a) Die Anwendung des...
BFH vom 12.10.2010 zur rückwirkenden Aberkennung der Gemeinnützigkeit wg Gewinnausschüttung durch Gehalt bzw. Abfindung (I R 59/09)
Aus aktuellem Anlass ein Entscheidung des BFH aus dem Jahr 2010. Bei der Zahlung überhöhter Geschäftsführergehälter sollte man Vorsicht walten lassen. Die steuerbegünstigte Körperschaft darf Mittel nur für satzungsgemäße Zwecke verwenden. Andernfalls riskiert sie die Aberkennung ihres Status.
(TK-Recht u.a.) KG vom 28.6.2012: Mobilfunkanbieter muss Kunden auf das Risiko außerordentlich hoher Kosten bei Prepaidvertrag mit „automatischer Aufladung“ deutlich hinweisen (22 U 207/11) PM
Ein Mobilfunkanbieter, der seine Kunden bei einem Prepaidvertrag mit der Tarifoption einer „automatischen Aufladung“ nicht deutlich darauf hinweist, dass mit dieser Option das deutlich erhöhte und kaum kontrollierbare Risiko außerordentlich hoher Kosten verbunden ist, kann sich schadensersatzpflichtig machen. Das Kammergericht bestätigte jüngst unter Hinweis auf diesen Grundsatz in zweiter Instanz ein Urteil des Landgerichts Berlin, mit dem dieses die Klage eines Mobilfunkanbieters auf Zahlung von Telefongebühren in Höhe von 14.698,00 EUR mit Ausnahme von 10,00 EUR abgewiesen hatte.
FA Düsseldorf vom 1.6.2012: Bordelle unterfallen nicht dem ermäßigten Mehrwehrsteuersatz für Hotels (PM)
Der 2010 eingeführte reduzierte Mehrwertsteuersatz für Hotels findet keine Anwendung, wenn Zimmer an Prostituierte für die Erbringung von sexuellen Dienstleistungen überlassen werden.
Im Streitfall überließ der Betreiber eines Bordells Zimmer tage- und wochenweise an Prostituierte zu einem Tagessatz von 110 bis 170 € pro Tag. Das in einem Rotlicht-Viertel gelegene Gebäude war für die Erbringung sexueller Dienstleistungen besonders hergerichtet und verfügte u.a. über ein Solarium, ein Kosmetikstudio und eine Kontakt-Lounge. Der Betreiber organisierte zudem Veranstaltungen mit „erotischen Highlights“, bot einen Limousinenservice mit Chauffeur und weiblicher Begleitung an und führte entsprechende Werbemaßnahmen durch. Der Betreiber nahm am bundesweit praktizierten „Düsseldorfer Verfahren“ teil. Er behielt von der Miete für jeden Anwesenheitstag einer Prostituierten einen bestimmten Tagessatz ein und führte diesen monatsweise als besonderen Vorauszahlungsbetrag auf die Einkommen- und Umsatzsteuer der Prostituierten an das Finanzamt ab.
BGH vom 31.5.2012: Keine Anwendung von § 8 Abs.4 UWG auf Vertragsstrafe, zu den §§ 307 – 309 BGB als Marktverhaltensregelungen (I ZR 45/11)
Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, dass sich Frage, ob die Geltendmachung einer Vertragsstrafe rechtsmissbräuchlich ist, nicht nach § 8 Abs. 4 UWG, sondern nach § 242 BGB richtet. § 8 Abs.4 beträfe nur die Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche und sei...
EuGH vom 6.7.2012: Als hätten wir es uns nicht alle gewünscht: Getränkemarke Royal Shakespeare nichtig (T-60/10)
Ein bissle Banausentum ist es schon, den Namen eines berühmte Theaterensembles für Alkoholische Getränke eintragen zu lassen – wenn das Ensemble zudem Inhaberin der Marke SC-ROYAL SHAKESPEARE COMPANY ist. Richtigerweise hat das HABM die Marke für nichtig erklärt, was aktuell vom EuGH bestätigt wurde.
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