BPatG vom 21. 1.2014 (27 W (pat) 543/12)
Die Wortmarke Südseecamp ist unterscheidungskräftig für den Betrieb eines Campingsplatzes, für den Betrieb von Feriencamps (Beherbergung), der Vermietung von Zelten, den Vermietung von Ferienhäusern nicht aber den Betrieb einer Bar.
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