27 W (pat) 543/12
BESCHLUSS vom 21.1.2014
…..
Aus den Gründen:
Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, die angemeldete Marke sei nicht
eintragungsfähig, da sie jeglicher Unterscheidungskraft entbehre. Die angespro-
chenen Verkehrskreise verstünden das Zeichen in Bezug auf die beanspruchten
Dienstleistungen ausschließlich als Sachangabe im Sinn eines Camps, das Süd-
see-Atmosphäre vermittelt, oder als Hinweis auf den Ort, an dem die Dienstleis-
tung erbracht wird.
Die angesprochenen Verkehrskreise seien an Beherbergungs- und Verpfle-
gungsleistungen gewöhnt, die thematisch in bestimmter Weise ausgerichtet sind.
Selbst entsprechende Anzeigen mit Bezug auf die Südsee seien bereits nach-
weisbar.
Für Verkehrsdurchsetzung fehle hinreichend konkretes Vorbringen.
Die Anmelderin hat gegen den am 16. April 2012 zugestellten Beschluss der Mar-
kenstelle am 14. Mai 2012 Beschwerde eingelegt und beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
Entgegen der Auffassung der Markenstelle sei der angemeldeten Wortmarke le-
diglich diffuser Bedeutungsgehalt zuzuordnen. Insbesondere sei das Territorium,
auf das die Wortkomponente „Südsee“ Bezug nehme, nicht eindeutig abgegrenzt.
Diese Begriffskomponente könne daher nur als unbestimmte und dadurch eintra-
gungsfähige Ortsangabe bewertet werden, zumal die durch die Markenstelle an-
genommene Auslegung in auffälligem Widerspruch zu den Gegebenheiten stehe,
die tatsächlich am Ort der Erbringung der Leistungen, der Lüneburger Heide, vor-
zufinden seien.
Mit Mitteilungen vom 11. Juli 2013 und vom 19. September 2013 hat der Senat der
Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, zu einer Internetannonce eines Reise-
veranstalters über einen Aufenthalt im „Südseecamp“ in Pakostane/Kroatien
(Stand: 11. Juli 2013) bzw. zu einem Wikipedia Auszug „Südsee (Braunschweig)“
Stellung zu nehmen. In ihren Erwiderungen führt die Anmelderin aus, dass das
ohnehin nicht mehr betriebene Südseecamp in Pakostane die Beherbergung in
Strohhütten zum Gegenstand gehabt habe und daher nicht dem Zuschnitt des An-
gebots der Anmelderin entspreche.
Hilfsweise macht die Anmelderin Verkehrsdurchsetzung der angemeldeten Marke
geltend und hat hierzu insbesondere mit Schriftsatz vom 6. Januar 2014 unter an-
derem Tatsachen zur Auslastung des von ihr in der Lüneburger Heide betriebenen
Ferienlagers und zum diesbezüglichen Werbeaufwand benannt sowie verschie-
dene Referenzen vorgelegt.
Die Beschwerdeführerin regt an, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.
II.
1. Nachdem die Anmelderin den Antrag, hilfsweise mündlich über die Beschwer-
desache zu verhandeln, zuletzt nicht mehr aufrechterhalten hat und auch der
Senat eine Verhandlung als entbehrlich erachtet, kann über die zulässige Be-
schwerde im schriftlichen Verfahren entschieden werden (§ 69 MarkenG).
2. Die Beschwerde der Anmelderin hat teilweise Erfolg. Ob die Marke im gemäß
Ziffer 1. des Tenors genannten Umfang nach § 8 MarkenG von der Eintragung
ausgeschlossen ist (§ 37 Abs. 1 MarkenG), kann erst nach Prüfung der Voraus-
setzungen der – im Beschwerdeverfahren glaubhaft gemachten – Verkehrsdurch-
setzung festgestellt werden. Hierzu wird die Sache insoweit an das Deutsche Pa-
tent- und Markenamt zurückverwiesen.
Im Übrigen bleibt die Beschwerde ohne Erfolg, weil das Schutzhindernis nach § 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG eingreift und die Durchsetzung des Zeichens im Verkehr
insoweit nicht glaubhaft gemacht wurde.
…..
Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Marken, denen der überwie-
gende Teil des angesprochenen Publikums für die fraglichen Waren oder Dienst-
leistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsin-
halt zuordnet (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 – Postkantoor; BGH GRUR 2009, 949
– My World; zum insofern notwendigen Verkehrsanteil Ströbele/Hacker, Marken-
gesetz, 10. Aufl., § 8 Rdn. 124).
Unter Anwendung dieser Grundsätze hat die Markenstelle dem Wort „Südsee-
Camp“ in der Sache zu Recht die notwendige Unterscheidungskraft abgespro-
chen. Auch wenn die Verwendung des angemeldeten Begriffs zum maßgebenden
Anmeldungszeitpunkt (vgl. BGH GRUR 2013, 1143 – Aus Akten werden Fakten)
nicht nachgewiesen werden kann und daher von einer neuen Wortbildung auszu-
gehen ist, hat sich die angemeldete Wortbildung in der damaligen Sicht der hier
angesprochenen Endverbraucher strukturell und inhaltlich in einer ausschließlich
dienstleistungsbeschreibenden Angabe erschöpft (vgl. EuGH GRUR 2004, 608 –
Biomild; GRUR 2008, 608 – EUROHYPO).
Das angemeldete Zeichen ist ein sprachübliches Kompositum, gebildet aus dem
Kernbegriff „Camp“ im Sinn „Zelt-/Ferienlager“ und dem zur näheren Bestimmung
vorangestellten Substantiv „Südsee“. Das zugrunde liegende Wortbildungsprinzip
ist durch die Bindestrichverknüpfung sogar hervorgehoben. Die Sprachüblichkeit
der Wortzusammensetzung verdeutlichen auch verschiedene Ausdrücke, die ent-
sprechend aus zwei verbundenen Substantiven aufgebaut sind, z.B. Safari Camp,
Adventure Camp (s. Online-Wortschatzportal der Universität Leipzig, Stand 13,
Januar 2014; zur indiziellen Bedeutung der Belegstellen für den Anmeldezeitpunkt
s.u.).
Die Markenstelle hat den inländischen Gebrauch des Ausdrucks „Camp“ zutref-
fend insbesondere in der Bedeutung „Ferienlager“ belegt. Klaren Anhalt für diesen
Sprachgebrauch bietet auch das von der Anmelderin formulierte Verzeichnis der
Dienstleistungen, das u.a. den „Betrieb von Feriencamps (Beherbergung)“ um-
fasst.
Der Bestandteil „Südsee“ dient bei einfacher Zusammenschau der sinnfälligen
Komponenten der näheren sachlichen Einordnung des Bestandteils „Camp“. Kor-
respondierend zum territorialen Geltungsumfang einer registrierten Marke ist das
konkrete Wortverständnis in diesem Zusammenhang am Maßstab des gesamten
inländischen Publikums zu bestimmen. Unter diesem Gesichtspunkt trat das in der
Sache auch mögliche Verständnis im Sinn einer Bezugnahme auf den ausschließ-
lich regional bekannten „Südsee“ in Braunschweig (z.B. nicht in Duden Online-
Wörterbuch verzeichnet) deutlich gegenüber der gerade in touristischem Kontext
weithin bekannten Einordnung als Hinweis auf die Südpazifik-Region zurück. Eine
ggf. bestehende Mehrdeutigkeit im Verhältnis mehrerer beschreibender Angaben
führte nicht zur Unterscheidungskraft (EuGH GRUR 2004, 146 Rn. 32 – DOUBLE-
MINT).
Bezogen auf – vom beanspruchten Dienstleistungsverzeichnis umfasste – Leis-
tungsinhalte, die tatsächlich in der Südsee-Region erbracht werden, dient das vo-
rangestellte Element unmittelbar der Benennung des Gebiets, in dem diese
Dienstleistungen in Form einer Organisation als Camp erbracht werden.
Bezogen auf Beherbergungs- und Verpflegungsleistungen, die nicht einen Aufent-
halt in der Südsee im Sinn der Südpazifik-Region zum Gegenstand haben, ver-
weist der Begriff „Südsee-Camp“ auf eine als „Camp“ angelegte Einrichtung, die
äußere Merkmale der der Südsee-Region zugeordneten Lebensart aufnimmt
und/oder in der diese Lebensart in anderer Weise nahe gebracht wird. Den bean-
spruchten Dienstleistungen „Betrieb eines Campingplatzes; Betrieb von Ferien-
camps (Beherbergung); Vermietung von Zelten, Vermietung von Ferienhäusern“,
ferner der Dienstleistung „Betrieb einer Bar“ sowie den weiteren angemeldeten
Verpflegungsdienstleistungen kann nahe liegend ein der Südsee-Region nach-
empfundenes Ambiente zugeordnet werden, z.B. allein durch Einrichtung einer
Palmenkulisse oder das Abspielen dafür typischer Musik.
Die Offenheit für die beiden genannten Auslegungen ist nicht Ausdruck einer be-
grifflichen Unbestimmtheit der angemeldeten Wortmarke. Sie ergibt sich aus-
schließlich aus der Formulierung des Dienstleistungsverzeichnisses der Anmel-
dung, das Leistungen umfasst, die sowohl in als auch außerhalb der Südsee-Re-
gion erbracht werden können.
Die Eignung der Wortkomponente „Südsee-“, das Dienstleistungsangebot zu kon-
kretisieren, wird bezogen auf keine der genannten Bedeutungsinhalte dadurch
eingeschränkt, dass die geografische Ausdehnung der Südsee-Region nicht völlig
eindeutig abgegrenzt sein mag. Abgesehen davon, dass Endverbrauchern diese
begriffliche Unstimmigkeit in der Regel nicht bekannt sein dürfte, stand sie – ggf.
wegen seiner hohen Etablierung und bekannten Zuschreibungen wie etwa als
„Südsee-Paradies“ – der lexikalischen (s. Duden Wörtberuch A-Z, 1996, S. 1498)
und erst recht tatsächlichen Verwendung als sachbezogene Angabe (s.u.) nicht
entgegen. Dieses Wortverständnis liegt umso näher, als das Publikum im Bereich
der beanspruchten Verpflegungs- oder Beherbergungsleistungen an Angebote
gewöhnt ist, die sich über spezifische oder ergänzende Inhalte gegenüber denen
der Wettbewerber abgrenzen und für deren Benennung der Rückgriff auf dem
Publikum bekannte Ausdrücke nahe liegt (vgl. die sog. Erlebnis- und Themengas-
tronomie).
Zusammengesetzte Angaben wie „Südsee-Camp“, die schlagwortartig den Ort
bzw. die inhaltliche Ausrichtung des Angebots benennen, entsprechen auch den
gängigen Anforderungen der Werbesprache, die zunächst vorrangig darauf ab-
zielt, das Kundeninteresse zu wecken. Diesem Zweck tragen gerade prägnante
Sachangaben Rechnung, die dadurch tendenziell weit gefasst sind, aber über hin-
reichenden Informationsgehalt verfügen, um den Gegenstand der angebotenen
Leistung festzulegen. Eine darin liegende begriffliche Unbestimmtheit hebt den
Charakter der Aussage als beschreibende Sachangabe nicht auf (vgl. BGH GRUR
2009, 952 – DeutschlandCard).
Die durch den Senat ermittelte Anzeige eines „Südseecamp/Pakostane“ (Stand
11. Juni 2013) illustriert die Eignung des Begriffs, im angegebenen Sinn als be-
schreibender Hinweis auf die thematische Ausrichtung der Einrichtung verwendet
und verstanden zu werden. Dieser Rechercheauszug – und entsprechend die von
der Markenstelle eingeführten Werbeaussagen, insbesondere „Südsee in Bran-
denburg“, Stand 12. April 2012 – ist zwar bezogen auf den nach der neueren
Rechtsprechung des BGH maßgeblichen Zeitpunkt der Anmeldung der Marke (vgl.
BGH GRUR 2013, 1143 – Aus Akten werden Fakten) nicht unmittelbar verwertbar.
Dennoch kommt ihm insofern Aussagewert zu, als eine beschreibende Verwen-
dung des Begriffs im Juni 2013 nur den Schluss zulässt, dass der Begriff auch
bereits zum Anmeldezeitpunkt (Februar 2011) als sprachüblich gebildet wahrge-
nommen und sein Inhalt damals gleichermaßen verstanden wurde.
Der diesbezügliche Hinweis der Anmelderin auf die Marktbedeutung und einzelne
Inhalte dieses als Südseecamp angezeigten Angebots geht fehl. Diese Belegstelle
wurde nicht eingeführt, um der Anmelderin ältere Rechte aus dieser Verwendung
entgegenzuhalten, sondern um die Wortverwendung als bloße Sachangabe auf-
zuzeigen.
Von der Ausgangslage der von der Anmelderin angesprochenen Entscheidung
STARSAT, BGH v. 4. April 2012 – I ZB 22/11, weicht die Anmeldung deutlich ab,
indem der genannte Wortsinn der Anmeldung „Südsee-Camp“ ohne analytische
Betrachtung zu erkennen ist und weiterhin über engen Sachbezug verfügt.
Ohne Einfluss auf die Bewertung der Unterscheidungskraft bleibt der Vortrag der
Anmelderin, die Marke für entsprechende Dienstleistungen in der Lüneburger
Heide zu verwenden. Abgesehen davon, dass dieser Umstand einer am Thema
Südsee orientierten Ausrichtung der Dienstleistungen nicht entgegensteht, ist die
Prüfung der Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke allein an den in der Anmel-
dung beanspruchten Dienstleistungen und nicht an der tatsächlichen Verwendung
auszurichten, vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG (Ströbele/Hacker, a.a.O., § 8
Rdn. 75).
Hinzuweisen ist auf die in gewissem Umfang vergleichbare Entscheidung BPatG
25 W (pat) 102/01 vom 6. Juni 2002, in der der zuständige Senat den Begriff Car-
ribean Village u.a. für Beherbungs- und Verpflegungsleistungen als nicht unter-
scheidungskräftig erachtet hat.
b) Ob der Eintragung zusätzlich das Schutzhindernis einer geografischen Merk-
malsbezeichnung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, wofür be-
trächtliche Anhaltspunkte gegeben sind, kann dahin gestellt bleiben.
c) Soweit die Anmelderin geltend macht, das angemeldete Zeichen habe sich
gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG infolge seiner Benutzung in den beteiligten Verkehrs-
kreisen als Marke durchgesetzt, konnte sie für die beanspruchten Dienstleistungen
„Betrieb eines Campingplatzes, Betrieb von Feriencamps (Beherbergung), Ver-
mietung von Zelten, Vermietung von Ferienhäusern“ im Beschwerdeverfahren
Tatsachen angeben, die das Vorliegen der Voraussetzungen der Verkehrsdurch-
setzung der Marke als möglich erscheinen lassen (vgl. zum Maßstab Strö-
bele/Hacker, a.a.O., § 8 Rn. 544). Zur Vermeidung eines Instanzverlusts wird die
Sache daher insoweit an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen
(§ 70 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG), um im Rahmen des zweistufigen Verfahrens nach
Glaubhaftmachung entsprechender Tatsachen nunmehr im angegebenen Umfang
das Vorliegen der Voraussetzungen der Verkehrsdurchsetzung festzustellen.
Das Vorbringen der Anmelderin bezieht sich, wie aus dem Gesamtzusammen-
hang der eingereichten Unterlagen zu entnehmen ist, neben einer ggf. firmenmä-
ßigen Verwendung auch auf die Verwendung des Zeichens „Südsee-Camp“ als
markenmäßige Kennzeichnung der im Mittelpunkt der Geschäftstätigkeit der An-
melderin stehenden Dienstleistungen „Betrieb eines Campingplatzes, Betrieb von
Feriencamps (Beherbergung), Vermietung von Zelten, Vermietung von Ferienhäu-
sern“.
Ausweislich der eingereichten Unterlagen betreiben die Anmelderin oder deren
Gesellschafter seit über 40 Jahren einen Campingplatz bzw. eine Ferienanlage in
der Lüneburger Heide, deren Leistungen seit wenigstens 20 Jahren unter dem
Zeichen „Südsee-Camp“ angeboten werden. Jedenfalls seit Mitte der 90er wird die
Anlage regelmäßig mit nationalen und internationalen Ehrungen bedacht, z.B.
1998 – 2011 „ Campingplatz des Jahres“, Magazin Caravaning. Im Jahr 2013, das
– obwohl für die Anmeldung aus dem Jahr 2012 nicht unmittelbar erheblich – bei
spielhaft das Nutzungsvolumen zeigt, konnte die Anmelderin ca. … Über
nachtungen verzeichnen. Der Werbeaufwand zeugt von einer bundesweiten und
ggf. sogar internationalen Ausrichtung der Geschäftstätigkeit. Umfangreiche Refe-
renzen lassen auf eine im europäischen Maßstab herausragende Campinganlage
schließen.
Mit Rücksicht auf den beachtlichen Umfang der Zeichennutzung über eine erhebli-
che Zeitdauer ist eine bundesweite Verkehrsdurchsetzung unter den potentiellen
Nutzern der beanspruchten Dienstleistungen nicht von vornherein auszuschließen.
Inwieweit durchaus bestehende Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen be-
rechtigt sind, ist im Rahmen der anschließenden Verfahrensstufe, die den Nach-
weis der Verkehrsdurchsetzung zum Gegenstand hat, zu klären.
Ob sich dem Vortrag der Anmelderin auch bezogen auf die weiteren Dienstleis-
tungen, auf die sich die Markenanmeldung sich bezieht, hinreichend konkrete
Sachangaben entnehmen lassen, kann offen bleiben. Die Voraussetzungen der
Verkehrsdurchsetzung sind insoweit jedenfalls deswegen nicht glaubhaft gemacht,
weil die Dienstleistungen „Betrieb einer Bar, Verpflegung von Gästen in Cafes,
Verpflegung von Gästen in Restaurants, Verpflegung von Gästen in Schnellim-
bissrestaurants (Snackbars), Verpflegung von Gästen in Cafeterias, Verpflegung
von Gästen in Selbstbedienungsrestaurants“ über Besucher von Campingplätzen
oder Ferienlagern hinaus an deutlich weitere potentielle Nutzerkreise, die mit ge-
ringen Einschränkungen der Gesamtbevölkerung entsprechen, gerichtet sind und
dem Vortrag der Anmelderin ein insoweit zulänglicher Durchsetzungsgrad nicht im
Ansatz zu entnehmen ist.
….
Hu