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Löschung einer Gegendarstellung

Anspruch auf Löschung einer selbst erwirkten Gegendarstellung –  BGH, Urteil vom 28.09.2021 – VI ZR 1228/2

BGH: Hat ein Medium einen identifizierenden Artikel von seiner Website gelöscht, hat der Betroffene auch Anspruch auf Löschung der selbst erwirkten Gegendarstellung aus dem Online-Archiv.

Eine unvorteilhafte Berichterstattung in den Medien kann jeden treffen und irgendwas bleibt beim Rezipienten immer hängen. Das kann nicht nur unangenehm sein, sondern auch in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen eingreifen. Ein effektives Rechtsmittel, um dagegen vorzugehen ist die Gegendarstellung. Der Betroffene hat so die Möglichkeit die vom Medium aufgestellten Tatsachenbehauptungen zu seiner Person an gleicher Stelle und vergleichbarer Aufmachung richtig zu stellen. Dabei muss der Betroffene auf die Erstmitteilung Bezug nehmen und die beanstandeten Tatsachenbehauptungen konkret wiedergeben. Ist die Gegendarstellung nach Entfernung der Erstmitteilung weiterhin auf der Seite des Mediums abrufbar, kann ein Anspruch auf Unterlassung des weiteren Vorhaltens der Gegendarstellung bestehen. So der BGH in seiner Entscheidung vom 28.09.2021 – VI ZR 1228/20, welcher folgender Sachverhalt zugrunde lag:

Auf www.bild.de wurde ein den Kläger identifizierender Artikel veröffentlicht, in dem über ein gegen ihn geführtes Ermittlungsverfahren berichtet wurde. Dabei behauptete die Beklagte, dass gegen den Kläger wegen des Verdachts der Zuhälterei ermittelt werde und er einen Großteil der Taten gestanden habe. Auf Verlangen des Klägers veröffentlichte die Beklagte eine Gegendarstellung, in welcher der Kläger die von ihr aufgestellten Tatsachenbehauptungen bestritten hat. Während der Artikel auf der Website der Beklagten nicht mehr aufrufbar ist, kann die Gegendarstellung weiterhin über ihre URL und die Suchfunktion auf der Webseite abgerufen werden. Der Kläger klagte auf Unterlassung des weiteren Vorhaltens der Gegendarstellung und hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Die Beklagte legte dagegen Revision ein.

Der BGH war der Ansicht, dass das Vorhalten der Gegendarstellung im Online-Archive der Beklagten rechtswidrig in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers eingreife und wies daher die Revision zurück. Durch Bezugnahme auf die Erstmitteilung bringe die Gegendarstellung auch Jahre später den Kläger, trotz Richtigstellung, mit der unzutreffenden Berichterstattung der Beklagten in Verbindung.  Dass die Gegendarstellung auf Betreiben des Klägers veröffentlicht wurde, schließe den Eingriff nicht aus. Der Kläger sei gegendarstellungsrechtlich verpflichtet gewesen, an die Erstmitteilung der Beklagten anzuknüpfen und habe daher nicht freiwillig die beanstandeten Informationen offenbart. Dies könne nicht zu Lasten des Klägers gewertet werden.

BGH, Urteil vom 28.09.2021 – VI ZR 1228/20

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