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(BPatG Beschluss vom 27.9.2013 27 W (pat) 530/13)

Das DPMA  hatte  die Anmeldung des Zeichens „Edelbotten“ mit Beschluss vom 15. März 2013 wegen fehlender Unterscheidungskraft sowie des Bestehens eines Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen.

Die angemeldete Marke sei ersichtlich aus den Wörtern „edel“ und „Botten“ zusammengesetzt. „Edel“ drücke in Verbindung mit Substantiven aus, dass etwas als etwas Besseres, Besonderes, Hochwertigeres angesehen werde. Es weise somit auf die Qualität der so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen hin.

„Botten“ sei der Plural eines aus dem Polnischen bzw. Französischen stammenden Wortes der deutschen Sprache mit der Bedeutung „Stiefel, große, plumpe Schuhe“. „Botten“ stelle damit lediglich eine reine Warenangabe dar. Das Publikum erkenne, dass es sich um eine Sprachregel konforme Zusammensetzung aus einem Adjektiv und einem Substantiv handle, so dass sich für die Verkehrskreise der Bedeutungsgehalt „edle Stiefel, edle große, plumpe Schuhe“ als im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt ergebe. Alle angeführten Bedeutungen (edle Stiefel, edle große plumpe Schuhe) stünden im Zusammenhang mit einer Werbeschlagwort artigen Anpreisung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen dahingehend, dass es sich bei den Waren um sehr edle und besondere Schuhe und Stiefel handle und die Textilwaren sowie Dienstleistungen hierfür bestimmt seien, diese zum Inhalt hätten oder sonst wie in Verbindung stünden. Eine Schutz begründende Mehrdeutigkeit sei daher nicht zu erkennen.

Der Anmelder legte Beschwerde ein und begründete diese im Wesentlichen wie folgt:

Der angemeldete Begriff sei weder für die inländischen Verkehrskreise im Allgemeinen noch für plattsprechende Beteiligte gebräuchlich. Da der Bestandteil „Botten“ nicht deutsch, sondern einer eigenen Sprache, dem Platt, entlehnt sei, sei er wie eine Anmeldung mit fremdsprachlichen Wortbestandteilen zu behandeln. Die Eintragung im Duden allein sei kein  rechtliches Kriterium, das eine Einschränkung auf den plattdeutschen Sprachraum  zulasse und sprachliche Bedeutungen in solchen Sprachen ausschlösse, die in den beteiligten Verkehrskreisen gebräuchlich seien. Die Markenstelle habe zudem verkannt, dass das Wort „botten“ im Deutschen die Bedeutung von „rennen“ habe,  sowie bei Community-Spielen zur Bezeichnung eines Programmschritts verwendet  werde. Der Anmelder verweist auf Voreintragungen mit den Bestandteilen „Botten“ und „Edel“. Die Markenstelle habe sich auch nicht mit den einzelnen Waren und Dienstleistungen auseinandergesetzt.

Das BPatG wies die Beschwerde zurück, da das Zeichen eine freizuhaltende beschreibende Angabe enthielte. Dies gelte auch dann, wenn die Nutzung der Bezeichnung als Sachangabe zwar noch nicht zu beobachten sei, aber in der Zukunft erfolgen. Der Begriff „Edelbotten“ sei sprachüblich gebildert und werde bereits als umgangssprachlicher Bereich für edle und teure Schuhe verwendet. Angesprochene Verkehrkreise verstünden Edelbotten als  „rustikale Schuhe in edler Ausführung“.

Nachvollziehbar.

 

KJ

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