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BUNDESPATENTGERICHT

 27 W (pat) 530/13

_______________________

(Aktenzeichen)

 

Bundesadler

 

BESCHLUSS

 In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2012 049 287.8

 

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
24. September 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Albrecht
sowie der Richterinnen Kopacek und Hartlieb

 

beschlossen:

 

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.


Gründe

 

I.

Die Bezeichnung

 Edelbotten

 ist für die Waren und Dienstleistungen

 

„Gymnastikschuhe, Halbstiefel, Hausschuhe, Sandalen, Schnür-
stiefel, Schuhe (Halbschuhe), Schuhwaren, Sportschuhe, Stiefel;

 

Kurzwaren, Posamenten und Applikationen, Schmuck für Schuhe
und Schuhwaren, Schnürbänder usw., Schuhhaken, Schuhösen,
Schuhschnallen, Schuhspangen, Schuhverzierungen, die nicht
aus Edelmetall sind, Troddeln;

 

Dienstleistungen des Einzelhandels über das Internet in den Be-
reichen Schuhe und Textilwaren, Einzelhandelsdienstleistungen in
den Bereichen Schuhe und Textilwaren, Einzelhandelsdienstleis-
tungen mittels Teleshoppingsendungen in den Bereichen Schuhe
und Textilwaren, Online- oder Katalogversanddienstleistungen in
den Bereichen Schuhe und Textilwaren oder entsprechende
Großhandelsdienstleistungen“

zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts – Erst

prüfer – hat die Anmeldung mit Beschluss vom 15. März 2013 wegen fehlender


Unterscheidungskraft und eines bestehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewie-
sen. Die angemeldete Marke sei ersichtlich aus den Wörtern „edel“ und „Botten“
zusammengesetzt. „Edel“ drücke in Verbindung mit Substantiven aus, dass etwas
als etwas Besseres, Besonderes, Hochwertigeres angesehen werde. Es weise
somit auf die Qualität der so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen hin.
„Botten“ sei der Plural eines aus dem Polnischen bzw. Französischen stammen-
den Wortes der deutschen Sprache mit der Bedeutung „Stiefel, große, plumpe
Schuhe“. „Botten“ stelle damit lediglich eine reine Warenangabe dar. Das Publi-
kum erkenne, dass es sich um eine sprachregelkonforme Zusammensetzung aus
einem Adjektiv und einem Substantiv handle, so dass sich für die Verkehrskreise
der Bedeutungsgehalt „edle Stiefel, edle große, plumpe Schuhe“ als im Vorder-
grund stehender beschreibender Sinngehalt ergebe. Alle angeführten Bedeutun-
gen (edle Stiefel, edle große plumpe Schuhe) stünden im Zusammenhang mit ei-
ner werbeschlagwortartigen Anpreisung der beanspruchten Waren und Dienst-
leistungen dahingehend, dass es sich bei den Waren um sehr edle und besondere
Schuhe und Stiefel handle und die Textilwaren sowie Dienstleistungen hierfür be-
stimmt seien, diese zum Inhalt hätten oder sonst wie in Verbindung stünden. Eine
schutzbegründende Mehrdeutigkeit sei daher nicht zu erkennen.

 

Der Anmelder hat Beschwerde eingelegt. Der angemeldete Begriff sei weder für
die inländischen Verkehrskreise im Allgemeinen noch für plattsprechende Betei-
ligte gebräuchlich. Da der Bestandteil „Botten“ nicht deutsch, sondern einer eige-
nen Sprache, dem Platt, entlehnt sei, sei er wie eine Anmeldung mit fremdsprach-
lichen Wortbestandteilen zu behandeln. Die Eintragung im Duden allein sei kein
rechtliches Kriterium, das eine Einschränkung auf den plattdeutschen Sprachraum
zulasse und sprachliche Bedeutungen in solchen Sprachen ausschlösse, die in
den beteiligten Verkehrskreisen gebräuchlich seien. Die Markenstelle habe zudem
verkannt, dass das Wort „botten“ im Deutschen die Bedeutung von „rennen“ habe,
sowie bei Community-Spielen zur Bezeichnung eines Programmschritts verwendet
werde. Der Anmelder verweist auf Voreintragungen mit den Bestandteilen „Botten“


und „Edel“. Die Markenstelle habe sich auch nicht mit den einzelnen Waren und
Dienstleistungen auseinandergesetzt.

 

Der Anmelder beantragt,

 

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen
Patent- um Markenamtes vom 15. März 2013 aufzuheben.

 

 

II.

 

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg, da die angemeldete Marke eine für
den Wettbewerb freizuhaltende beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG ist.

 

Nach dieser Vorschrift sind unter anderem Marken von der Eintragung ausge-
schlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der
Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, der geographischen Herkunft oder sons-
tiger Merkmale der Dienstleistungen dienen können. Die aus Art. 3 Abs. 1
Buchst. c MarkenRL übernommene Regelung gebietet die Versagung der Eintra-
gung auch dann, wenn die fragliche Benutzung als Sachangabe noch nicht zu be-
obachten ist, eine solche Verwendung aber jederzeit in Zukunft erfolgen kann (vgl.
EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 95 bis 97 – Postkantoor; BGH GRUR 2008, 900
Rn. 12 – SPA II; GRUR 2009, 994 Rn. 14 – Vierlinden).

 

Damit kann auch Wortneubildungen der Eintragungsversagungsgrund des § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegenstehen, wenn sie sprachüblich gebildet sind und
ihr beschreibender Aussagegehalt so deutlich und unmissverständlich ist, dass sie
ihre Funktion als Sachbegriffe erfüllen können. Dies ist dann der Fall, wenn sich
den angesprochenen Abnehmern eine konkret beschreibende Angabe ohne die


Notwendigkeit besonderer Denkprozesse unmittelbar erschließt (vgl. EuGH GRUR
Int. 2005, 135 (Nr. 20) – Maglite; BGH GRUR 2002, 261, 262 – AC).

 

Eine Marke, die sich aus einem Wort mit mehreren Bestandteilen zusammensetzt,
von denen jeder Merkmale der beanspruchten Dienstleistungen beschreibt, hat
selbst einen die genannten Merkmale beschreibenden Charakter im Sinne von § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der
Kombination und der bloßen Summe der Bestandteile besteht. Dabei führt die
bloße Aneinanderreihung solcher beschreibenden Bestandteile ohne Vornahme
einer ungewöhnlichen Änderung, insbesondere syntaktischer oder semantischer
Art, nur zu einer Angabe, die ausschließlich aus beschreibenden Zeichen oder
Angaben besteht (EuGH GRUR Int. 2004, 410, 413 – BIOMILD; EuGH GRUR Int.
2004, 500, 507 – KPN-Postkantoor).

 

Diese Voraussetzungen liegen bei der angemeldeten Begriffskombination „Edel-
botten“ vor. „Edelbotten“ ist eine Zusammensetzung aus gebräuchlichen Begriffen
der deutschen Sprache. Bei derartigen, aus mehreren Bestandteilen kombinierten
Marken ist es zulässig, zunächst die Bestandteile getrennt zu betrachten, sofern
die Beurteilung des Schutzhindernisses auf einer sich anschließenden Prüfung der
Gesamtheit dieser Bestandteile beruht (vgl. EuGH GRUR 2004, 943, 944 – SAT.2;
GRUR 2006, 229, 230 – BioID).

 

Der Bestandteil „Botten“ ist – wie die Markenstelle schon zutreffend festgestellt hat
– eine Bezeichnung für „grobe, plumpe Schuhe“. Hierfür finden sich zum Begriff
„Botten“ im Internet zahlreiche Nachweise (vgl. z.B. www. sprachnudel.de: „Botten
ist umgangssprachlich für Schuhe. Früher eher abwertend, kann heute aber auch
im positiven Sinne gebraucht werden.“; www. besser gehen.com: „Botten – der
Begriff stammt aus dem Norddeutschen. Ursprünglich wurde er abwertend für klo-
bige Schuhe benutzt. Er wird heute jedoch auch durchaus positiv verwendet.“;
universal_lexikon.deacademic.com: „Botten: Stiefel; große, plumpe Schuhe“;


www. enzyklo.de: Als die Botten bezeichnet man in Berlin umgangssprachlich die
Schuhe“).

 

Soweit der Anmelder auf mögliche andere Bedeutungen verweist, vermag dies
nicht zu einer schutzbegründenden Unbestimmtheit der angemeldeten Bezeich-
nung führen. Von dieser kann nur ausgegangen werden, wenn eine derartige be-
griffliche Ungenauigkeit erreicht ist, dass die fragliche Angabe nicht mehr zu einer
konkret beschreibenden Bezeichnung „dienen kann“. Ob eine derartige Bedeu-
tungsvielfalt vorliegt, darf jedoch nicht abstrakt-lexikalisch beurteilt werden, son-
dern muss im Zusammenhang mit den jeweils beanspruchten Waren und Dienst-
leistungen gesehen werden (vgl. BGH, GRUR 2000, 882, 883 – Bücher für eine
bessere Welt). Im vorliegenden Fall steht daher die Bedeutung „grobe Schuhe,
Stiefel“ im Vordergrund. Darüber hinaus stehen auch weitere Bedeutungen des
Begriffs „Botten“ einem Freihaltungsbedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht
entgegen, da von einem die Waren und Dienstleistungen beschreibenden Begriff
gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG auch auszugehen ist, wenn das Markenwort
verschiedene Bedeutungen hat und nur eine der möglichen Bedeutungen die Wa-
ren oder Dienstleistungen beschreibt (vgl. BGH, GRUR 2008, 397, 398 – SPA II).

 

Entgegen der Auffassung des Anmelders ist der Begriff „Botten“ im Zusammen-
hang mit Schuhen ein gebräuchlicher Begriff. So ergibt sich aus dem Ergebnis der
Internetrecherche des Senats auch, dass der Begriff keineswegs auf den platt-
deutsch sprechenden Sprachraum begrenzt ist (vgl. www. kiek – mal uff-berlin.de:
„Botten sind Schuhe“; www. mundmische.de: „Botten sind meist große klobige
Schuhe“), sondern auch ohne Zusammenhang mit der plattdeutschen Sprache
und außerhalb dieses Sprachraumes als umgangssprachlicher Begriff für Schuhe
verwendet und verstanden wird (vgl. www. nordkurier.de: „Während man mit den
Edel-Botten im schönsten Klöppel-Stil für schlappe … Euro prachtvoll daherlat
schen kann…“; www. leselupe.de: „…wenn nicht Schulrucksäcke und „Edelbotten“
an ausgestreckten Beinen Sitzhälften belagert hätten“; www. frau-shopping.de:


„Diese Botten gehen gar nicht“; www. das fanmagazin.de: „Wär ja noch schöner,
wenn es solche Edelbotten beim Bund geben würde.“).

 

 

Selbst wenn es sich ursprünglich um eine mundartliche Bezeichnung gehandelt
hat, so ist der Begriff „Botten“ demnach für einen entscheidungserheblichen Teil
der allgemeinen Verkehrskreise ausreichend verständlich (vgl. BGH, GRUR 1999,
498, 499 – Achterdiek; BPatG PAVIS PROMA 29 W (pat) 262/99 v.
8. November 2000 – Smoortaal; BPatG PAVIS PROMA 25 W (pat) 49/09 v.
17. Dezember 2009 – Guazle) und kann daher als beschreibende Bezeichnung
dienen.

 

Der vorangestellte Begriff „Edel“ weist darauf hin, dass es sich um eine besonders
gehobene Ausführung handelt, die sich z.B. durch ein besonderes Material, das
Design oder die Qualität auszeichnen kann (vgl. z.B. die Zusammensetzungen
Edelmarke, Edelkarosse und Edeljeans).

 

Der in der angemeldeten Bezeichnung vorangestellte Begriff „Edel“ dient damit
lediglich der näheren Konkretisierung dahingehend, dass es sich um (klobige)
Schuhe bzw Stiefel in gehobener Ausführung handelt.

 

Der Gesamtbegriff „Edelbotten“ ist zwar nicht lexikalisch nachweisbar, ist aber
sprachüblich gebildet und wird – wie aus der Internetrecherche erkennbar – bereits
als umgangssprachlicher Begriff für edle oder teure Schuhe verwendet. Selbst im
Zusammenhang mit der Firma des Anmelders wird „Edelbotten“ nicht markenmä-
ßig, sondern beschreibend verwendet (vgl. www. rovers.de: „Diese knöchelhohe
Schnürstiefelette von Rovers zählt im wahrsten Sinne des Wortes zu den „Edel-
botten“.).

 

Die angesprochenen allgemeinen Verkehrskreise werden „Edelbotten“ daher im
Sinne von „(rustikale) Schuhe in edler Ausführung“ verstehen. Es handelt sich vor-


liegend um eine Sachangabe zu Beschaffenheit und Bestimmung der so gekenn-
zeichneten Waren und der damit in Beziehung stehenden Dienstleistungen, die im
Allgemeininteresse freizuhalten ist.

 

Entgegen der Ansicht des Anmelders bedarf es – soweit die Eignung zur Be-
schreibung festgestellt worden ist – für die Begründung des Eintragungshindernis-
ses wegen eines bestehenden Freihaltebedürfnisses keines weiteren lexikalischen
oder sonstigen Nachweises, dass und in welchem Umfang die angemeldete
Marke als beschreibende Angabe bereits bekannt ist oder verwendet wird. Es ge-
nügt, wie sich aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ergibt, dass die
Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck „dienen können“. Die Belege der bereits
erfolgten beschreibenden Benutzung der fraglichen Marke aus einer Internet-
recherche stellen allerdings starke Indizien für deren tatsächliche Eignung zur Be-
schreibung dar (vgl. BGH GRUR 2008, 900 – SPA II; Ströbele/Hacker MarkenG,
10. Aufl., § 8 Rn. 287 m.w.N.).

 

Ein Eingehen auf die vom der Anmelder genannten Voreintragungen ist nicht
veranlasst (vgl. BGH GRUR 2012, 276, 277 Rn. 18 – Institut der Norddeutschen
Wirtschaft e.V. m. w. N.).

 

Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.

 

 

Dr. Albrecht

Kopacek

Hartlieb

 Hu

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