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BPatG zu ‚FRIDAYS FOR FUTURE‘: Keine deklaratorische Eintragung notorisch bekannter Marken ins Register (BPatG, Beschl. v. 21.01.2026 – 25 W (pat) 48/22)“

Einleitung

Das Bundespatentgericht hatte im Verfahren 25 W (pat) 48/22 über einen ungewöhnlichen Antrag zur Marke „FRIDAYS FOR FUTURE“ zu entscheiden. Die Antragsteller wollten keine klassische Registermarke, sondern die bereits als notorisch bekannt beanspruchte Bezeichnung deklaratorisch mit dem Zeitrang der Notorietät im Markenregister vermerken lassen. Ziel war vor allem, die Amtsbekanntheit nach § 37 Abs. 4 MarkenG abzusichern und die Marke im Register auffindbar zu machen. Zur Klarstellung: eigentlich wirken Markeneintragungen konstitutiv – Schutz entsteht mit Anmeldung, eine Rückwirkung gibt es nicht. Diese wurde aber in dem Fall „Friday for Future“ versucht zu erreichen – dies hätte den Vorteil, dass durch die Eintragung ein Schutzzeitraume entstünde, der vor der Eintragung liegt.

Sachverhalt in Kürze

Ausgangspunkt war ein beim DPMA eingereichter „Antrag auf Eintragung einer im Inland im Sinne des Art. 6bis PVÜ notorisch bekannten Marke in das Register“ für „FRIDAYS FOR FUTURE“. Die Antragsteller machten geltend, die Bezeichnung sei seit Juni 2019 im Inland notorisch bekannt und daher bereits nach § 4 Nr. 3 MarkenG umfassend geschützt. Im Formular strichen sie den Hinweis auf „ausländische Priorität“ und ersetzten ihn durch „inländische Priorität durch Notorietät“; gleichzeitig bezeichneten sie die Marke ausdrücklich als „Marke nach § 4 Nr. 3 MarkenG“. Wiederholt stellten sie klar, dass sie keinen neuen Markenschutz nach § 4 Nr. 1 MarkenG, sondern lediglich eine deklaratorische Eintragung mit dem Zeitrang 3. Juni 2019 gemäß § 6 Abs. 3 MarkenG begehrten.

Die Markenstelle des DPMA verstand den Antrag dagegen als normale Markenanmeldung und prüfte insbesondere Unterscheidungskraft und Priorität nach §§ 34, 35 MarkenG. Sie kam zu dem Ergebnis, dass eine Priorität „durch Notorietät“ gesetzlich nicht vorgesehen sei, und wies die Anmeldung zurück.

Verfahrensfragen: Beschwerdeführer und Unterbrechung

Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht stellte sich zunächst die Frage, wer überhaupt Beschwerdeführer ist und ob das Verfahren wegen Insolvenz unterbrochen worden ist. Der Senat wertete die Ausführungen des Verfahrensbevollmächtigten und die Antragsunterlagen so, dass beide beteiligten Vereine gemeinsam Beschwerde eingelegt hatten; eine einzige Beschwerdegebühr reichte aufgrund der aktuellen kostenrechtlichen Regelung aus.

Ein Insolvenzverfahren, das zu einer Unterbrechung nach § 240 ZPO i.V.m. § 82 Abs. 1 MarkenG geführt hätte, lag nicht vor. Trotz Vereinsauflösung blieb der betroffene Verein parteifähig, weil ein Abwicklungsbedarf in Form des noch offenen Markenantrags bestand.​

Auslegung des eigentlichen Begehrens

Besonders ausführlich befasst sich der Senat mit der Auslegung des Antragsbegriffs „Eintragung“. Anhand der Formularmodifikationen und der Begleitschreiben arbeitet das Gericht heraus, dass die Antragsteller gerade nicht auf den Schutztatbestand des § 4 Nr. 1 MarkenG umschwenken wollten. Vielmehr sollten

die notorische Bekanntheit von „FRIDAYS FOR FUTURE“
der hieraus hergeleitete Zeitrang nach § 6 Abs. 3 MarkenG und
die Inhaberschaft
deklaratorisch im Register dokumentiert werden, ohne den materiellen Schutzumfang der Notorietätsmarke zu verändern.

Der Senat betont, dass die Markenstelle mit ihrer Konzentration auf Unterscheidungskraft und prioritätsrechtliche Fragen im Rahmen einer klassischen Anmeldung an der eigentlichen Fragestellung – der Möglichkeit einer rein deklaratorischen Registervermerkung – vorbeigegangen sei. Aus Gründen der Verfahrensökonomie verzichtet das Gericht jedoch auf eine Zurückverweisung und entscheidet selbst.​

Tragender Rechtssatz des BPatG

Das Bundespatentgericht lässt bewusst offen, ob „FRIDAYS FOR FUTURE“ tatsächlich eine notorisch bekannte Marke im Sinne von § 4 Nr. 3 MarkenG i.V.m. Art. 6bis Abs. 1 PVÜ ist und ob der geltend gemachte Zeitrang ab 3. Juni 2019 besteht. Diese Fragen seien nicht entscheidungserheblich, weil der Antrag bereits als nicht statthaft zu verwerfen sei.

Kern der Entscheidung ist der rechtliche Befund, dass das Markengesetz keine Grundlage für die (deklaratorische) Eintragung einer notorisch bekannten Marke vorsieht, wenn dadurch kein weiterer Markenschutz nach § 4 Nr. 1 MarkenG entstehen soll. Zwar kann eine bereits notorische Marke jederzeit als Registermarke angemeldet werden, erhält dann aber nur den Zeitrang des Anmeldetags beziehungsweise einer wirksam in Anspruch genommenen Priorität nach §§ 34, 35 MarkenG. Der Zeitrang der Notorietätsmarke als solcher bestimmt sich dagegen nach dem Zeitpunkt des Erwerbs der Notorietät (§ 6 Abs. 3 MarkenG) und bleibt von einer späteren Eintragung getrennt.

Auch die Markenverordnung bietet nach Auffassung des Senats keinen Anknüpfungspunkt: § 25 MarkenV regelt ausschließlich Registerangaben zu eingetragenen Marken und enthält keine Kategorie für bloße Hinweise auf notorisch bekannte Kennzeichen. Der Antrag auf (deklaratorische) Eintragung wird daher als unzulässig verworfen.

Dogmatische Einordnung

Dogmatisch zieht der Beschluss eine klare Linie zwischen zwei Schutzsystemen:

Notorietätsmarke: Entstehung des Markenschutzes kraft Bekanntheit im Inland (§ 4 Nr. 3 MarkenG), Zeitrang nach § 6 Abs. 3 MarkenG, unabhängig von einem Registereintrag.
Registermarke: Entstehung durch Eintragung in das Markenregister (§ 4 Nr. 1 MarkenG), Zeitrang nach § 6 Abs. 2 MarkenG, basierend auf Anmeldetag oder wirksamer Priorität.
Ein „Hybrid“, bei dem eine Notorietätsmarke mit rückwirkendem Notorietäts‑Zeitrang in das Register übernommen wird, lehnt der Senat ausdrücklich ab. Damit wird der Versuch, aus dem Register eine Art öffentliches „Notorietätsregister“ mit deklaratorischem Charakter zu machen, zurückgewiesen.

Praktische Konsequenzen für Markeninhaber

Für Inhaber stark bekannter Kennzeichen – insbesondere soziale Bewegungen, NGOs oder Kampagnen – macht der Beschluss deutlich:

Notorietät bleibt in Deutschland ein materieller Schutztatbestand ohne eigenständigen Registereintrag.
Wer zusätzlich die Vorteile einer Registermarke (Widerspruchsverfahren, einfache Recherche, klare Registerlage) nutzen möchte, muss eine normale Markenanmeldung in Kauf nehmen – inklusive des Zeitrangs nach § 6 Abs. 2 MarkenG.
Ein deklaratorischer Registereintrag mit Notorietäts‑Zeitrang, der lediglich die Beweissituation verbessern oder Unionsmarkenstrategien vorbereiten soll, lässt sich auf die aktuelle Rechtslage nicht stützen.
Für die Beratungspraxis zeigt die Entscheidung, dass Notorietätsargumente weiterhin vor allem im Verletzungs‑, Löschungs- und Widerspruchsverfahren eine Rolle spielen werden, während das Registerrecht strikt an § 4 Nr. 1 MarkenG ausgerichtet bleibt.

Fragen zum Markenrecht? Wir beraten und Vertreten Sie gerne.

Jüdemann Rechtsanwälte