Abmahnungen von Rechtsanwalt wegen E‑Mail‑Werbung: Überhöhter Streitwert und fragwürdiger Schadensersatz
Unerwünschte E‑Mail‑Werbung („Spam“) ist rechtlich verboten und kann abgemahnt werden. Das nutzen derzeit einige Anwälte sehr offensiv – unter anderem ein Berliner Anwalt, der in einer uns vorliegenden Abmahnung wegen unverlangter E‑Mail‑Werbung einen Streitwert von 9.000 EUR und zusätzlich 400 EUR „Schadensersatz“ geltend macht.
Aktuelle Entscheidungen der Berliner Gerichte zeigen jedoch deutlich: Ein solcher Ansatz geht weit über das hinaus, was die Rechtsprechung für zulässig hält.
Rechtlicher Hintergrund: E‑Mail‑Werbung ist stets unzumutbare Belästigung
Ausgangspunkt ist § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG: Danach gilt E‑Mail‑Werbung ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Empfängers stets als unzumutbare Belästigung. Der Bundesgerichtshof (BGH) und das Kammergericht (KG) haben diese Wertung mehrfach bestätigt und klargestellt, dass der Gesetzgeber die Beeinträchtigung des Einzelnen – sowohl im privaten als auch im geschäftlichen Bereich – gerade nicht als geringfügig ansieht. Auch der Kollege ist berechtigt, sich zu wehren.
Wichtig ist dabei: Die Gerichte betrachten nicht nur den Aufwand, eine einzelne E‑Mail zu löschen. Maßgeblich ist auch die dahinterstehende „Gefährlichkeit“ der Werbepraxis – also die Gefahr, Teil eines Massenphänomens zu werden. E‑Mail‑Werbung ist für den Versender billig und einfach; für den Empfänger besteht dagegen die naheliegende Gefahr, dass eine Vielzahl von Werbemails den E‑Mail‑Verkehr auf Dauer erheblich beeinträchtigt.
Daraus leiten die Gerichte ein ernstzunehmendes Unterlassungsinteresse ab – aber dieses Interesse hat eben auch Grenzen.
Streitwertbemessung: Warum 3.000 EUR der „Deckel“ sind
Der Streitwert bestimmt sich nach der ständigen Rechtsprechung des BGH nach dem Interesse des Klägers an der Unterbindung weiterer Verstöße. Dieses Interesse wird anhand des sogenannten „Angriffsfaktors“ bestimmt: Wie gefährlich ist die zu unterbindende Handlung, welches Ausmaß, welche Intensität und welche Häufigkeit weiterer Beeinträchtigungen drohen, und wie stark ist die Wiederholungsgefahr?
Das Kammergericht Berlin hat auf dieser Grundlage in einer Serie von Entscheidungen klar festgelegt:
Für eine unerlaubte Werbe‑E‑Mail beträgt der Gegenstandswert in der Hauptsache regelmäßig 3.000 EUR.
Dabei spielt es keine Rolle, ob man rechtlich vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht oder vom Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ausgeht.
Im einstweiligen Verfügungsverfahren wird der Wert regelmäßig mit zwei Dritteln des Hauptsachewertes bemessen, also mit 2.000 EUR.
Diese Linie hat sich zur gefestigten Rechtsprechung in Berlin entwickelt. Das Kammergericht begründet dies ausdrücklich damit, dass der Gesetzgeber E‑Mail‑Werbung immer als unzumutbare Belästigung einstuft, der Unterlassungsanspruch auf eine langfristige (über Jahrzehnte) Unterbindung weiterer Zusendungen zielt und gleichzeitig ein angemessener, nicht ausufernder Streitwert gefunden werden muss.
LG Berlin bestätigt: 3.000 EUR – nicht mehr
Besonders deutlich wird das in einer aktuellen Streitwertbeschluss des Landgericht Berlin (15 T 2/26), die aus dem Verfahren 21 C 5296/25 eV des Amtsgerichts Berlin‑Mitte hervorgegangen ist. In einem Streitwertbeschluss hat das Landgericht die Linie des Kammergerichts ausdrücklich bestätigt. Die Entscheidung liegt hier vor.
Das Gericht stellt zunächst klar, dass die allgemeinen Grundsätze der Streitwertbemessung gelten: Maßgeblich ist das Unterlassungsinteresse, das sich aus Gefährlichkeit und drohendem Schaden ergibt. Es verweist auf die einschlägige BGH‑Rechtsprechung und die ständige Rechtsprechung des Kammergerichts.
Dann folgt der entscheidende Satz: Es gibt „keinen Anlass“, von der gefestigten Rechtsprechung abzurücken. Für die Versendung einer Werbe‑E‑Mail sei deshalb von einem Hauptsachewert von 3.000 EUR auszugehen, sodass im einstweiligen Verfügungsverfahren ein Verfahrenswert von 2.000 EUR anzusetzen ist.
Damit ist klar: In Berlin gilt für die typische Spam‑Konstellation ein Wert von 3.000 EUR als Obergrenze im Hauptsacheverfahren. Alles, was erheblich darüber liegt, bedarf einer besonderen, tragfähigen Begründung im Einzelfall – etwa bei massenhaften, systematischen Verstößen oder besonderen Umständen. Für die einmalige Zusendung einer Werbe‑Mail ist ein Streitwert von 9.000 EUR schlicht überzogen.
Abmahnungen von Rechtsanwalt: 9.000 EUR Streitwert
Vor diesem Hintergrund wirken Abmahnungen, in denen ein Rechtsanwalt für eine oder wenige unverlangte Werbe‑E‑Mails einen Streitwert von 9.000 EUR ansetzt, äußerst fragwürdig.
Ein derartiger Wert liegt dreimal so hoch wie der vom Kammergericht und vom Landgericht Berlin bestätigte Regelwert. Der Effekt liegt auf der Hand: Die anwaltlichen Gebühren steigen erheblich, der finanzielle Druck auf die Abgemahnten wächst. Mit der tatsächlichen Gefährlichkeit einer einzelnen Werbe‑Mail und der gefestigten Rechtsprechung in Berlin hat dies wenig zu tun.
Aus Sicht der Praxis drängt sich der Eindruck auf, dass es weniger um eine realistische Abbildung des Unterlassungsinteresses als vielmehr um Streitwertmaximierung geht. Unternehmen sollten sich von solch hohen Werten nicht einschüchtern lassen, sondern sie ausdrücklich bestreiten und auf die aktuelle Rechtsprechung verweisen.
400 EUR „Schadensersatz“ – rechtlich auf tönernen Füßen
Neben Unterlassung und Erstattung von Anwaltskosten werden in den Abmahnungen zusätzlich 400 EUR „Schadensersatz“ für die unerwünschte E‑Mail gefordert. Auch das ist rechtlich sehr zweifelhaft.
Der Bundesgerichtshof hat jüngst klargestellt, dass unzulässige E‑Mail‑Werbung zwar einen Unterlassungsanspruch begründet, aber nicht automatisch zu einem Anspruch auf (immateriellen) Schadensersatz führt. Erforderlich ist ein konkret dargelegter, messbarer Schaden. Der bloße Ärger über eine Werbemail oder der minimale Aufwand, diese zu löschen, reicht dafür in der Regel nicht aus.
Pauschale Forderungen von 400 EUR ohne nähere Begründung und ohne konkrete Darlegung eines individuellen Schadens stehen daher im Widerspruch zu dieser Rechtsprechung. Sie sind in vielen Fällen nicht durchsetzbar und können – gerade in Kombination mit einem überhöhten Streitwert – als weiterer Versuch verstanden werden, zusätzlichen Zahlungsdruck aufzubauen.
Anwalt in eigener Sache – kein Anspruch auf die Geschäftsgebühr
Besonders problematisch ist, dass ein Rechtsanwalt in eigener Sache“ abmahnt. Der Bundesgerichtshof hat bereits mit Urteil vom 12.12.2006 (Az. VI ZR 175/05) zur unverlangten Telefonwerbung entschieden, dass ein Rechtsanwalt in einfach gelagerten Fällen grundsätzlich keine Erstattung von Anwaltskosten verlangen kann, wenn er die Angelegenheit ohne Weiteres selbst bearbeiten kann. Dort heißt es sinngemäß, die sofortige Einschaltung eines Anwalts sei dann nicht erforderlich, „wenn er selbst über eigene Fachkenntnisse und Erfahrungen zur Abwicklung des konkreten Schadensfalles verfügt“. Übertragen auf Abmahnungen in eigener Sache bedeutet das: Selbst wenn ein Unterlassungsanspruch bestünde, ist eine zusätzliche, voll erstattungsfähige Geschäftsgebühr des abmahnenden Anwalts rechtlich keineswegs selbstverständlich und sollte mit Hinweis auf die BGH‑Rechtsprechung ausdrücklich bestritten werden
Was Betroffene tun sollten
Wenn Ihr Unternehmen eine Abmahnung von einem Rechtsanwalt in eigener Sache wegen angeblich unverlangter E‑Mail‑Werbung erhalten hat, in der ein Streitwert von 9.000 EUR und 400 EUR Schadensersatz geltend gemacht werden, sollten Sie Folgendes beachten:
Nicht vorschnell unterschreiben oder zahlen. Unterschreiben Sie weder die beigefügte Unterlassungserklärung ungeprüft noch überweisen Sie einfach die geforderten Beträge.
Rechtliche Prüfung einholen. Lassen Sie die Abmahnung von einem spezialisierten Anwalt prüfen – insbesondere Streitwert, Umfang der Unterlassungsverpflichtung und Schadensersatzforderung.
Streitwert bestreiten. Verweisen Sie auf die gefestigte Rechtsprechung des Kammergerichts und den aktuellen Streitwertbeschluss des Landgerichts Berlin, der 3.000 EUR für eine Werbemail bestätigt.
Pauschalen Schadensersatz zurückweisen. Die Forderung von 400 EUR Schadensersatz ist rechtlich keineswegs gesichert und kann mit Verweis auf die BGH‑Rechtsprechung bestritten werden.
Gegebenenfalls modifizierte Unterlassungserklärung abgeben. Wenn ein Unterlassungsanspruch dem Grunde nach besteht, bietet sich häufig eine modifizierte Erklärung an, die den Unterlassungstenor sinnvoll eingrenzt, aber keine Anerkennung überhöhter Zahlungsforderungen enthält.
Fazit
Ja, unerwünschte E‑Mail‑Werbung ist rechtswidrig und kein Bagatelldelikt. Wer E‑Mails ohne Einwilligung verschickt, riskiert Unterlassungsansprüche und Kosten. Aber: Die Gerichte in Berlin haben klare Leitplanken gezogen. Für eine einzelne Werbe‑Mail liegt der Streitwert bei 3.000 EUR in der Hauptsache, im Eilverfahren bei 2.000 EUR. Überzogene Streitwerte von 9.000 EUR und pauschale Forderungen von 400 EUR „Schadensersatz“ sprengen diesen Rahmen deutlich.
Unternehmen sollten sich daher von solchen Abmahnungen nicht einschüchtern lassen, sondern die eigenen Verteidigungsmöglichkeiten kennen und nutzen.
Sollten unberechtigte Zahlungen erfolgt sein, sollte geprüft werden, ob diese zurück verlangt werden sollten.
Rechtsanwalt Kai Jüdemann
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
