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Außenwerbung: Zulässigkeit von Werbung auf Fahrzeuganhängern

Darf ich auf meinem Anhänger Werbung anbringen und ihn auf einem öffentlichen Parkplatz länger als 14 Tage stehen lassen? Was ändert sich, wenn es sich um einen privaten Parkplatz handelt? Diese und weitere Fragen rund ums Thema Werbeanlagen stellen sich viele Gewerbetreibende, sodass der folgende Beitrag etwas Licht ins Dunkel der rechtlichen Regelungen bringen soll.

Generell sind die rechtlichen Bestimmungen bezüglich Außenwerbung Ländersache, können also je nach Bundesland variieren. Einige Regelungen gelten jedoch länderübergreifend und begründen sowohl Rechte als auch Pflichten für Werbende. Jedem Unternehmer ist es zunächst einmal prinzipiell gestattet, seine Produkte zu bewerben, was sich aus dem Grundsatz der Gewerbefreiheit in §1 der Gewerbeordnung (GewO) ergibt. Einschränkungen für das Aufstellen von Werbeanlagen bestehen allerdings insbesondere im Bau- und Wegerecht der Länder.

Werbeanlagen sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Baurechtlich relevant sind Anlagen, die aus Bauprodukten hergestellt sind oder mit baulichen Anlagen nicht nur vorübergehend verbunden sind. Bereits das Bekleben eines Schaufensters mit einer Folie wird hiernach in der Regel genehmigungspflichtig sein, nicht hingegen Auslagen und Dekorationen. Nicht ortsfest und daher nicht baurechtlich zu genehmigen sind beispielsweise Werbeaufschriften auf Kraftfahrzeugen oder Anhängern. Sie können genehmigungsfrei sein. Die Rechtsprechung ist in Einzelfällen allerdings von einer genehmigungspflichtigen Sondernutzung ausgegangen, wenn das Fahrzeug wegen besonderer Konstruktionen oder dem Aufstellort wie eine Werbeanlage wirkt („mobile Werbeanlage“, siehe OVG NRW, Urteil vom 11.08.2017 – 11 A 432/17). Unerheblich ist, ob die Werbung zu kommerziellen Zwecken erfolgt oder nicht. Auch politische Parteien oder gemeinnützige Organisationen dürfen ortsfest nur werben, wenn eine entsprechende Genehmigung vorliegt.

In der Regel müssen Baugenehmigungen für das Aufstellen oder Anbringen von Außenwerbung von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde eingeholt werden. Dies gilt auch, wenn es sich um ein Privatgrundstück handelt, sofern es vom öffentlichen Raum einsehbar ist. Mit diesem grundsätzlichen Erfordernis soll der Wildwuchs von Werbeanlagen sowie die Ablenkung von Autofahrern und die Verunstaltung von Städten vermieden werden. Es existieren jedoch auch einige Ausnahmen von der Genehmigungspflicht für Außenwerbung:

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vg gelsenkirchen