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Werbung auf Anhängern – was ist erlaubt ?

Außenwerbung: Zulässigkeit von Werbung auf Fahrzeuganhängern

Darf ich auf meinem Anhänger Werbung anbringen und ihn auf einem öffentlichen Parkplatz länger als 14 Tage stehen lassen? Was ändert sich, wenn es sich um einen privaten Parkplatz handelt? Diese und weitere Fragen rund ums Thema Werbeanlagen stellen sich viele Gewerbetreibende, sodass der folgende Beitrag etwas Licht ins Dunkel der rechtlichen Regelungen bringen soll.

Generell sind die rechtlichen Bestimmungen bezüglich Außenwerbung Ländersache, können also je nach Bundesland variieren. Einige Regelungen gelten jedoch länderübergreifend und begründen sowohl Rechte als auch Pflichten für Werbende. Jedem Unternehmer ist es zunächst einmal prinzipiell gestattet, seine Produkte zu bewerben, was sich aus dem Grundsatz der Gewerbefreiheit in §1 der Gewerbeordnung (GewO) ergibt. Einschränkungen für das Aufstellen von Werbeanlagen bestehen allerdings insbesondere im Bau- und Wegerecht der Länder.

Werbeanlagen sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Baurechtlich relevant sind Anlagen, die aus Bauprodukten hergestellt sind oder mit baulichen Anlagen nicht nur vorübergehend verbunden sind. Bereits das Bekleben eines Schaufensters mit einer Folie wird hiernach in der Regel genehmigungspflichtig sein, nicht hingegen Auslagen und Dekorationen. Nicht ortsfest und daher nicht baurechtlich zu genehmigen sind beispielsweise Werbeaufschriften auf Kraftfahrzeugen oder Anhängern. Sie können genehmigungsfrei sein. Die Rechtsprechung ist in Einzelfällen allerdings von einer genehmigungspflichtigen Sondernutzung ausgegangen, wenn das Fahrzeug wegen besonderer Konstruktionen oder dem Aufstellort wie eine Werbeanlage wirkt („mobile Werbeanlage“, siehe OVG NRW, Urteil vom 11.08.2017 – 11 A 432/17). Unerheblich ist, ob die Werbung zu kommerziellen Zwecken erfolgt oder nicht. Auch politische Parteien oder gemeinnützige Organisationen dürfen ortsfest nur werben, wenn eine entsprechende Genehmigung vorliegt.

In der Regel müssen Baugenehmigungen für das Aufstellen oder Anbringen von Außenwerbung von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde eingeholt werden. Dies gilt auch, wenn es sich um ein Privatgrundstück handelt, sofern es vom öffentlichen Raum einsehbar ist. Mit diesem grundsätzlichen Erfordernis soll der Wildwuchs von Werbeanlagen sowie die Ablenkung von Autofahrern und die Verunstaltung von Städten vermieden werden. Es existieren jedoch auch einige Ausnahmen von der Genehmigungspflicht für Außenwerbung:

  • So sind etwa Werbeflächen, die kleiner als 0,5 bzw. 1 Quadratmeter sind, genehmigungsfrei.
  • Darüber hinaus darf Außenwerbung für Aus- oder Schlussverkäufe genehmigungsfrei angebracht werden, solange sich diese direkt an der Stätte der Leistung befindet, also unmittelbar vor dem Geschäft.
  • Werbung für Veranstaltungen ist während der Veranstaltung sowie 14 Tage davor und danach genehmigungsfrei.
  • Stellschilder dürfen etwa zehn Tage vor der Veranstaltung aufgestellt werden.
  • Ebenso von der Genehmigungspflicht ausgenommen ist Weihnachtswerbung. Diese darf vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember platziert werden.

Der öffentliche Raum darf grundsätzlich von jeder Person im Rahmen des sogenannten Gemeingebrauchs genutzt werden. Darunter fällt etwa das Befahren einer Straße mit einem Pkw oder das Parken eines solchen auf einem Parkplatz. Nutzt der Eigentümer einer Sache sie im öffentlichen Raum über den Gemeingebrauch hinaus, bedarf dies einer Sondernutzungserlaubnis. Werbezwecke fallen nicht unter den Gemeingebrauch. Für Werbeanhänger ist deshalb in der Regel dann eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich, wenn

  • der Anhänger im öffentlichen Raum abgestellt wird, also auf öffentlichen Parkplätzen oder am Straßenrand, und
  • rein dem Zweck der Werbung dient.

Ausschlaggebend für die Entscheidung über eine Sondernutzung ist, ob der Werbeanhänger tatsächlich auch im Sinne seiner eigentlichen Bestimmung genutzt wird und genutzt werden kann. Handelt es sich bei dem Anhänger um ein im regulären Geschäftsbetrieb genutztes Transportmittel, darf der Anhänger mit dem Werbeaufdruck im öffentlichen Raum abgestellt werden. Hier gilt gemäß § 12 Straßenverkehrsordnung (StVO), dass der Anhänger maximal 14 Tage lang am selben Platz stehen darf. Das Abstellen überwiegend zu Werbezwecken gilt allerdings nicht als Parken im Sinne der StVO. Kann der Anhänger nicht mehr in Betrieb genommen werden, etwa, weil ein Werbeaufbau den Transport von Gütern unmöglich macht, benötigt der Eigentümer für die Aufstellung des Anhängers zu Werbezwecken im öffentlichen Raum eine Sondernutzungserlaubnis. Ist diese erteilt, darf der Anhänger länger als 14 Tage am Abstellort verbleiben.

Wird ein Werbeanhänger auf einem Privatgrundstück aufgestellt, sollte gegebenenfalls vorher die Erlaubnis der Baubehörde eingeholt werden. Da der Werbeanhänger als Werbetafel gewertet werden könnte, kann eine Baugenehmigung notwendig werden. Auf privatem Boden werden Werbeanhänger wie feste Werbeanlagen behandelt. Die Errichtung von festen Werbeanlagen ist nur mit einer Baugenehmigung zulässig. „Fest“ bedeutet dabei nicht zwingend, dass ein Werbeträger wie ein Gebäude fest mit dem Erdboden verbunden ist. Es genügt, dass er schon durch sein eigenes Gewicht auf dem Erdboden ruht oder an einem Gebäude befestigt ist. Damit zählen auch „bewegliche“ Werbeträger wie Anhänger oder Plakatständer als „feste“ Werbeanlagen. Nicht nötig ist es, dass eine solche Anlage für eine längere Zeit nicht bewegt wird.

Für die Genehmigungsfähigkeit von Werbeanlagen müssen sie den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. Zunächst darf von ihnen keine Gefährdung in Form einer Behinderung oder Ablenkung anderer Verkehrsteilnehmer ausgehen. Die Anzahl von Werbeanalgen an einem Ort kann darüber hinaus begrenzt werden, wenn sich andernfalls eine störende Häufung ergäbe. Einer geplanten oder bereits aufgestellten Werbeanlage kann außerdem die Genehmigung verweigert oder entzogen werden, wenn sie gegen das sogenannte „Verunstaltungsverbot“ verstößt. Das VG Gelsenkirchen führt hierzu aus:

„Eine Verunstaltung ist dabei nicht schon bei bloßer Unschönheit zu bejahen, sondern erfordert vielmehr einen hässlichen, das ästhetische Empfinden des Betrachters nicht nur beeinträchtigenden, sondern verletzenden Umstand. Maßgeblich ist, ob der Anblick bei einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter nachhaltigen Protest auslöst.“

(VG Gelsenkirchen, Urteil vom 26.09.2012 – 5 K 2137/11)

Außerhalb zusammenhängend bebauter Ortsteile sind Werbeanlagen dagegen stets unzulässig. Eine Baugenehmigung wird nicht erteilt. Ausnahmen gelten nur für Anlagen unmittelbar an dem Unternehmen selbst, Hinweistafeln und Wegweiser zur Orientierung im Verkehr sowie Werbeanlagen an Flugplätzen, Sportanlagen, Ausstellungsgeländen und ähnlichen Orten. Wird eine Werbeanlage ohne die erforderliche Baugenehmigung auf einem privaten Grundstück errichtet, müssen der Grundstückseigentümer und das werbende Unternehmen mit einem Bußgeld rechnen. Außerdem gilt die Werbeanlage als „Schwarzbau“ und muss entfernt werden.

Vor dem Aufstellen einer Werbeanlage auf einem Anhänger sollte daher dringend geprüft werden, ob ggf. eine Sondernutzungserlaubnis einzuholen ist. Die baurechtliche Zulässigkeit sollte im Vorhinein rechtlich geprüft werden, um einen späteren Abriss der Anlage und ein hohes Bußgeld zu vermeiden. Wenden Sie sich für eine professionelle und zügige rechtliche Beratung im Rahmen unserer kostenlosen und unverbindlichen Erstberatung an uns!

Jüdemann Rechtsanwälte