Anwalt für Designrecht in Berlin
Wir beraten und vertreten Sie in allen Bereichen des Designrechts. Unsere Leistungen stehen sowohl freischaffenden Kreativen als auch Unternehmen offen. Kai Jüdemann und Moritz Ott sind beide u.a. Fachanwälte für Urheber- und Medienrecht. Moritz ist zudem im Vorstand des Werkbundes Berlin.
Wir unterstützen Sie in allen Phasen des Designschutzes von der Prüfung des Schutzfähigkeit Ihres Designs, über dessen Anmeldung, bis hin zur außergerichtlichen und gerichtlichen Vertretung.
Außerdem beraten wir Sie auch bei unberechtigten Abmahnungen und nehmen Ihre gerichtliche Interessenvertretung umfassend wahr.
Schlüterstraße 37, D-10629 Berlin, (direkt am Kurfürstendamm)
Tel: 030 88 70 23 80 | Fax: 030 88 70 23 85
Gestalt, Form und Farbe als rechtliches Schutzgut
Das Designrecht (EU-Ebene: Geschmacksmusterrecht) schützt die Erscheinungsform eines Erzeugnisses, die sich unter anderem durch seine Gestalt, Form und Farbe auszeichnet. Geschützt wird damit die individuell gestaltete Ästhetik von Objekten. Was zunächst wie eine schöngeistige oder philosophische Betrachtung anmutet, entspringt einem realen wirtschaftlichen Bedürfnis. Die Ästhetik von Erzeugnissen hat im wirtschaftlichen Wettbewerb eine mindestens ebenso große wirtschaftliche Bedeutung wie ihr Preis und ihre Funktionalität. So stellen Kunden durch Designs emotionale Bindungen zu Gegenständen her und drücken durch Designs bzw. die Verwendung einer spezifischen Ästhetik ihre Persönlichkeit aus.
Um neue, einzigartige Designs bzw. Geschmacksmuster vor der unbefugten Verwendung durch Dritte zu schützen, können ihre Schöpfer oder Inhaber von Rechten die Designs eintragen lassen. Ob ein Design schutzfähig ist, bestimmt sich wesentlich nach dem Designgesetz (DesignG) und der Designverordnung (DesignVO). Auch über das Markengesetzt können in bestimmten Fällen bestimmte zwei- oder dreidimensionale Formengestaltungen geschützt werden.
Bei der Eintragung eines Designs wird stets territorialer Schutz gewährt, der in Deutschland über das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA), auf europäischer Ebene über das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) und auf internationaler Ebene über die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) beantragt werden kann.
Unsere Leistungen
Im Rahmen unseres Mandats beraten wir Sie über die Schutzfähigkeit Ihres Designs bzw. Geschmacksmusters und unterstützen Sie maßgeblich bei seiner Eintragung oder ggf. Löschung auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene. Auch vertreten wir Sie in Designnichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatengericht für den Fall, dass ein Nichtigkeitseintrag durch Dritte gestellt werden sollte. Ebenso sind wir Ihnen behilflich bei der Gestaltung von Lizenzverträgen zur wirtschaftlichen Verwertung Ihres Designs.
Des Weiteren setzen wir Ihre Ansprüche im Falle von Designrechtsverletzungen für Sie durch. Wir mahnen die Verantwortlichen ab und setzen für Sie Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadenersatzansprüche sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich durch.
Grundlagen des
Designschutzes
Haftung im
Designrecht
Was ist
ein Design?

Sollten Sie rechtliche Beratung zum Designrecht benötigen, bieten wir eine erste kostenlose telefonische Einschätzung an.
Rufen Sie uns an: 030 88 70 23 80

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Aktuelle Beiträge zum Designrecht
BPatG vom 7.12.2011: Eignung von „Gastrorelax“ zur Merkmalsbeschreibung = Eintragungshindernis (28 W (pat) 74/10)
Von § 8 Abs.2 Nr.2 MarkenG werden alle Angaben erfasst, die sich zur Beschreibung wesentlicher Merkmale der mit einer Marke beanspruchten Waren im Verkehr eignen. Dabei sind die Zeichenbestandteile im Zusammenhang mit denbeanspruchten Waren/Dienstleistungen zu sehen. Die Beschwerdeführerin wollte das Zeichen u.a. für Nahrungsergänzungsmittel schützen lassen, so dass der Einwand „Gastro“ könne sich hier auch auf Gastronomie beziehen, nicht durchgriff.
Marke Metro – BGH vom 9.6.2011: zur rechtserhaltenden Markenbenutzung – Metro – (I ZR 41/10)
In einem aktuellen Fall wurde der Markeninhaberin, einer Tochter der Metro, der Einrede der Nichtbenutzung der Marke
u.a. Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer entgegen gehalten. Die Markeninhaberin trug vor, die Marke für Werbegeschenke verwendet zu haben.
Da diese keinen neuen Absatzmarkt vorbereiten sollten, sah der BGH darin keine rechtserhaltende Benutzung; denn eine solche setzt voraus, dass die Marke für Waren oder Dienstleistungen verwendet wird, um für diese Produkte einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern. Dies muss nicht in Gewinnerziekungsabsicht erfolgen. Nicht ausreichend ist eine nur symbolische Benutzung, die allein zu dem Zweck erfolgt, das Markenrecht zu sichern, so enn Werbegeschenke, wie hier, nur als Belohnung für den Kauf anderer Waren und zur Förderung des Absatzes dieser Waren verteilt werden.
Marke Ready to Fuck – BPatG vom 20.9.2011: Kein Schutz für „Ready to Fuck“; Rechtsbeschwerde zugelassen ( 27 W (pat) 138/10 )
Begriffe sexueller Natur verstoßen nach Ansicht des DPMA und auch des BPatG noch immer gegen die guten Sitten. Hier versuchte der Anmelder zunächst die Wortbildmarke "Ready to Fuck" eintragen zu lassen, später änderte er das Zeichen durch Hinzufügung von "AA" und dem...
BPatG vom 10.10.2007 : Löschungsverfahren bzgl. Wortmarke „TDI“ Bösgläubigkeit und Behinderungsabsicht der Volkswagen AG ? (28 W (pat) 14/02)
Eine aktuell veröffentlichte Entscheidung des BPatG: Die Volkswagen AG meldete 1997 die Wortmarke "TDI" an, eine Marke, der aufgrund ihrer rein beschreibenden Sachangabe ein Eintragungshindernis entgegenstand. Die Antragstellerin behauptet, die Volkswagen AG...
BPatG vom 6.5.2011: Keine Verwechslungsgefahr zwischen Wortmarke „Angel“ und Wortbildmarke „Angel-Collection“ ( 29 W (pat) 553/10)
Das BPatG hat aktuell entschieden, dass keine Verwechslungsgefahr zwischen der Wortmarke "Angel" und der Wortbildmarke "Angel-Collection" besteht. BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 553/10 Verkündet am...
BPatG vom 6.5.2011: Keine Löschungsgründe für Wortmarke „pjur“ (28 W (pat) 52/10)
Das Wortzeichen "pjur", bekannt als Marke für Gleitmittel, ist seit 2003 eingetragen. 2009 stellte ein Dritter, wohl ein Konkurrent, einen Antrag auf Löschung der Marke gemäß § 50 Abs. 1 MarkenG, da sie entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 10 MarkenG eingetragen worden...
BPatG vom 13.7.2011: Erfolgreiche Beschwerde i.S. „Tv.de“ wegen Verfahrensmangels (29 W (pat) 541/10)
Aktuell hob das BPatG eine Entscheidung des DPMA wegen eines Verfahrensmangels auf:
Das Wortzeichen „Tv.de“ war für Waren und Dienstleistungen der Klassen 35, 38 und 41 angemeldet worden . Für die Klasse 38 sprach das DPMA dem Zeichen pauschal die Unterscheidungskraft ab,ohne zwischen den einzelnen in Anspruch genommenen Dienstleistungen zu differenzieren.
BPatG vom 18.5.2011: Erfolgreiche Beschwerde der Henkell & Co. Sektkellerei KG – „Fürst von Metternich“ (29 W (pat) 158/10)
Das BPatG hob aktuell einen Beschluss des DMPA auf, welches der der Marke „Fürst von Metternich“ die Unterscheidungskraft in Bezug auf Waren und Dienstleistungen der Klasse 16 und 46 absprach. Soweit Waren der Klasse 9 betroffen waren, wurde das Warenverzeichnis berichtigt.
Nach Ansicht des BPatG stand der Marke in Bezug auf die noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen kein absolutes Schutzhindernis, insbesondere auch nicht das der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG oder des Freihaltebedürfnisses nach
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, entgegen.
BPatg vom 5.5.2011: Erfolglose Beschwerden gegen Bildmarke durch Inhaber der Marken Löwen-Kaffee und Lion Quality (25 W (pat) 43/10))
Die Inhaberin der Bildmarke Löwen Kaffee (s.u.) , die Franz Willick Kaffee-Großrösterei GmbH & Co KG aus Köln, sowie die Inhaberin der Gemeinschaftsmarke
haben erfolglos der Eintragung der Bildmarke
widersprochen. Die Beschwerden wurden aktuell vom BPatG zurückgewiesen, hat keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken bestehe.
BPatG vom 15.6.2011: Kein Schutz für „Frankfurt-Hahn“ (26 W (pat) 96/10)
Der Versuch, die Marke „Frankfurt-Hahn“ für den Betrieb eines Flughafens zu registrieren, ist vor dem BPatGgescheitert, da die die angemeldete Dienstleistung nicht den Erfordernissen der Einteilung von Waren und Dienstleistungen im Sinne der Anlage 1 zu § 19 Abs. 1 MarkenV entspräche. Der Betrieb eines Flughafens umfasse eine Vielzahl von Einzeldienstleistungen, die in einer Markenanmeldung gesondert aufzuführen seien, damit der Schutzumfang einer Registermarke klar und eindeutig bestimmt werden könne.
BPatgG vom 12.5.2011: Fehlende Unterscheidungskraft des Wortzeichens „Dental Specialists“ (30 W (pat) 52/10)
Das BPatG hat in einer aktuellen Entscheidung dem Wortzeichen
“ Dental Specialists“
die Unterscheidungskraft für
für
„Werbung, Geschäftsführung, Büroarbeiten im Bereich der Zahnmedizin;
wissenschaftliche Dienstleistungen und Forschungsarbeiten
im Bereich der Zahnheilkunde; Dienstleistungen eines
Zahnarztes, Dienstleistungen einer Zahnklinik“
abgesprochen und damit eine Entscheidung des DPMA bestätigt.
BPatG vom 30.3.2011: fehlende Unterscheidungskraft der Wort/Bildmarke „powered by Li-Ion technology“ (28 W (pat) 122/10)
Das BPatG hat der Bild/Wortmarke
die Eintragung versagt, da der Wortbestandteil der angemeldeten Marke mit seinem Bedeutungsgehalt„ angetrieben mit Lithium-Ionen-Technologie “ einen unmittelbar produktbeschreibenden und damit schutzunfähigen Sachhinweis auf leistungsfähige AkkuSysteme bzw. auf mit dieser Akku-Technik ausgestattete Geräte darstellt.
