Das BPatG hat in einer aktuellen Entscheidung dem Wortzeichen
“ Dental Specialists“
die Unterscheidungskraft für
für
„Werbung, Geschäftsführung, Büroarbeiten im Bereich der Zahnmedizin;
wissenschaftliche Dienstleistungen und Forschungsarbeiten
im Bereich der Zahnheilkunde; Dienstleistungen eines
Zahnarztes, Dienstleistungen einer Zahnklinik“
abgesprochen und damit eine Entscheidung des DPMA bestätigt.
Das BPatG hat erneut darauf hingewiesen, dass einer vorgängigen Amtspraxis keine entscheidende Bedeutung zukommt und die Eintragungsfähigkeit nicht auf Voreintragungen gestützt werden kann.