030 88 70 23 80 kanzlei@ra-juedemann.de

Die Werbung für Cool-Sculpting bzw. Cryolipolyse gestaltet sich nicht einfach. Klassische Werbeaussagen über Wirkung und Ergebnisse sind weitgehend nicht zulässig.  Den Werbenden trifft die Darlegungs- und Beweislast für die wissenschaftliche Absicherung von Werbeaussagen, da es sich um gesundheitsbezogene Werbung handelt.(Abmahnung Kryolipolyse) Dies obwohl das Verfahren im Wesentlichen ästhetischen Zwecken dient, so handelt es sich nach Ansicht der Gerichte um Eingriffe in die körperliche Beschaffenheit.  Es komme auch ein Eingriff in die körperliche Integrität des Menschen vor, da während der Behandlung ein Druck- und Zuggefühl ausgelöst werde und ca. 14 Tage mit empfindlicher und geschwollener Haut gerechnet werden müsse, auch Blutergüsse auftreten könnten. 

Um erfolgreich gegen Abmahnungen vorgehen zu können, muss der Werbende in der Lage sein, ausreichende Studien zur Wirksamkeit der Methode vorzulegen. Diese Studien müssen frei von methodischen Mängeln sein. Hieran fehlt es, soweit feststellbar, bisher. 

Das Gericht hatte eingeräumt,.dass Studien nach dem Evidenzlevel III und IV nicht durchführbar sind, da hierzu eine Genehmigung der Ethikkommission erforderlich sei, diese Genehmigung aber nur bei Heilmitteln erteilt werde. Allerdings genügten die vorgelegten Studien nicht  wissenschaftlichen Ansprüchen. Hierzu seien nicht notwendigerweise Studien nach dem Goldstandard und damit randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudien wie bei Arzneimitteln vorzulegen, man habe sich jedoch auf ein Mindestmaß an wissenschaftlicher Darlegung zu halten.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. 

 

 

LG Hannover 6. Kammer für Handelssachen, Urteil vom 25.07.2017, 26 O 95/16

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für eine Behandlung mittels Cryolipolyse und/oder CoolSculpting mit den Angaben zu werben:

1. „Eiskalt gegen Fettpolster“,

2. CoolSculpting – innovative Behandlung zur Fettentfernung“

2.1 „Entfernt hartnäckige Fettpolster“,

2.2 „Sicher und wirkungsvoll…“,

3. „Cryolipolyse Coolsculpting – Fett entfernen mit Kälte“

4. „Vorteil gegenüber einer Gewichtsabnahme…“,

4.1 „… Es ist ein verbreiteter Irrglaube, dass eine Gewichtsabnahme das gleiche bewirkt wie die gezielte Entfernung von Fettzellen. Dem ist allerdings nicht so! Fett zu entfernen ohne OP ist tatsächlich möglich. Wenn wir abnehmen verkleinern sich unsere Fettzellen, aber die Anzahl bleibt gleich. Nehme wir wieder an Gewicht zu, werden diese Fettzellen erneut größer. Das CoolSculpting-Verfahren, als Fett entfernen ohne OP, verringert tatsächlich die Zahl der Fettzellen in den behandelten Zonen und das dauerhaft! Es ist einleuchtend, dass Fettzellen, die nicht mehr da sind, auch nicht mehr größer werden können“,

4.2 „… und im Gegensatz zu Diäten sind die Ergebnisse nach CoolSculpting dauerhaft. Denn einmal entfernte Fettzellen wachsen nicht mehr nach“,

4.3 „… auch wenn Sie nach einer CoolSculpting-Behandlung kaum weniger wiegen als vorher, werden Sie sich besser fühlen, schlanker sein und besser in Ihre Kleidung passen“,

5. „Frier Dein Fett weg“,

6. „Die behandelten Fettzellen werden gefroren, kristallisieren und sterben ab. In den folgenden Wochen baut Ihr Körper die toten Fettzellen ähnlich wie einen Bluterguss einfach ohne Folgen ab. Was bleibt ist Ihre definierte Figur“,

7. „Formen Sie Ihren Körper“,

8. „Ohne Stress Einfach zurücklehnen, entspannend und von hartnäckigem Fett verabschieden“,

9. „Schließlich müssen die geschädigten Fettzellen vom eigenen Körper abgebaut werden und das braucht etwas Zeit. Aber sobald die Fettzellen weg sind, sind sie für immer verschwunden“,

10. „Perfektionieren Sie Ihren Körper“,

11. „Mit dem kleinen Saugkopf lassen sich überflüssige Fettzellen an den Knien, am Doppelkinn und an der BH-Zone wegfrieren (Kryolipolyse) und perfektionieren“,

sofern dies jeweils geschieht, wie in Anlage K 3 wiedergegeben.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 178,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist für den klagenden Verein gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 € vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der klagende Verein nimmt die Beklagte auf Unterlassung von Werbung in Anspruch. Der Kläger ist ein Verein, zu dessen satzungsmäßigem Zweck die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder gehört. Dazu gehört auch, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden.

Die Beklagte betreibt seit 2003 die „…“ in … als Fachklinik für ästhetisch-plastische Chirurgie. Im nicht-operativen Ästhetik-Center bietet die Beklagte u.a. nicht-invasive Kälteanwendungen mit dem CoolSculpting-Verfahren an.

Die Beklagte warb im Internet für eine Kryolipolysebehandlung mit der Methode CoolSculpting. Der Kläger mahnte daraufhin die Beklagte mit Schreiben vom 17. Oktober 2016 ab. Die Beklagte verteidigte ihr Verhalten mit Schreiben vom 27. Oktober 2016.

Mit der Klage verlangt der klagende Verein Unterlassung einzelner Aussagen bzgl. der Kryolipolyse bzw. des Verfahrens CoolSculpting. Weiter macht er Kostenersatz in Höhe von 150 € zzlg. Ust = 178,50 € nebst Zinsen hierauf.

Der Kläger verweist auf seine Mitgliederliste, die Gewerbetreibende aus der Branche aufweise. Er behauptet, eine erhebliche Anzahl seiner Mitglieder bieten Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art an. Die Gegenseite konkurriere dem demselben Markt. Der Kläger sei nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung in der Lage, seine satzungsmäßigen Aufgaben tatsächlich wahrzunehmen. Die vom Kläger gerügte Handlung bzw. Werbung sei auch geeignet, den Wettbewerb auf dem Markt spürbar zu beeinträchtigen. Die streitgegenständliche Werbung der Beklagten verstoße gegen das UWG.

Der klagende Verein behauptet, ihm stehe ein Unterlassungsanspruch gegenüber der Beklagten zu. Denn die Beklagte lobe für die beworbene Kryolipolyse-Behandlung dahingehend aus, dass durch Kälte Fettpolster reduziert werden können. Diese Methode könne an Bauch, Hüften, Gesäß usw. eingesetzt werden, dabei würden Fettzellen zerstört. Diese würden durch den Stoffwechsel abgebaut werden, neue Fettzellen könnten nicht mehr generiert werden, was zu einer dauerhaften Fettentfernung führe. Das sei jedoch wissenschaftlich ungesichert. Hier müsste die Beklagte darlegen und beweisen, dass diese Angaben richtig seien. Es gebe zwar Untersuchungen, diese seien aber nur an sechs Yucatan-Schweinen vorgenommen worden und nicht auf Menschen übertragbar. Der klagende Verein behauptet, eine dauerhafte Fett-Reduzierung könne – abgesehen von einem operativen Eingriff – nur durch ein Einschränkung der Nahrungszufuhr bzw. eine Kombination hieraus mit gesteigerter Bewegung erreicht werden.

Der klagende Verein hält die Klage für zulässig, da sich diese auf eine Verletzung des UWG stütze, für dessen Anwendung das angerufene Gericht zuständig sei. Der Kläger verweist auf verschiedene zu Gunsten des Klägers ergangene Urteile, u.a. der Kammer zu 26 O 82/16 und der entsprechenden Zurückweisung der Berufung der Beklagten durch Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 11. Mai 2017 zum Aktenzeichen 13 U 199/16 sowie anderer Entscheidungen des Kammergerichts. Die finanzielle Situation des Vereins sei solide, er verfüge über Rücklagen für Prozessrisiken in Höhe von  … Euro. Der Kläger vertieft seine Auffassung, dass es sich bei dem beworbenen Verfahren um gesundheitsbezogene Werbung handele und die Beklagte deren Wirksamkeit nachweisen müsse. Der Kläger macht deutlich, dass er nicht das Inverkehrbringen der Produkte angeht, sondern lediglich die Werbung der Beklagten. Die Zertifizierung der Geräte nach MPG reiche nicht aus, um eine Wirksamkeit der Verfahren darzulegen. So führten Unterkühlung von Fettgewebe – Frostbeulen – dazu, dass Gewebe nach innen gezogen werde und fester sei. Die von der Beklagten vorgelegten Studien seien vom amerikanischen Hersteller  … gesponsert oder initiiert worden. Patente alleine belegten keine Wirksamkeit am Menschen.

Bei dem Gutachten  … handele es sich nur um ein Privatgutachten, nicht um ein Gerichtsgutachten. Bei den anderen Gutachten seien mögliche Interessenkonflikte nicht offenbart worden. Es sei nicht zulässig, vom Impact einer Zeitschrift auf die Qualität eines einzelnen Artikels zu schließen. Die Ergebnisse bezogen auf Schweinehaut von Yucatan-Schweinen könnten nicht auf Menschen übertragen werden. Andere Untersuchungen würden methodische Fehler aufweisen. Die Zahl der Fälle je Studie sei zu gering, z.B. bei der Studie PM 51 gebe es nur zwei Einzelfälle. Die Studie PM 52 sei vom Sprecher der Firma  …  durchgeführt worden. Andere Studien seien von Aktionären oder Beratern von  …  durchgeführt worden. Zum Teil ergebe sich aus den von der Beklagten selbst vorgelegten Untersuchungen, dass es an substanzieller Forschung mangele, der ggw. Wissenstand auf unkontrollierten Fallstudien und retrospektiven Bewertungsmethoden beruhe.

Der klagende Verein beantragt,

I.

Die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für eine Behandlung mittels Cryolipolyse und/oder CoolSculpting mit den Angaben zu werben:

1. „Eiskalt gegen Fettpolster“,

2. CoolSculpting – innovative Behandlung zur Fettentfernung“

a. „Entfernt hartnäckige Fettpolster“,

b. „Sicher und wirkungsvoll…“,

3. „Cryolipolyse Coolsculpting – Fett entfernen mit Kälte“

4. „Vorteil gegenüber einer Gewichtsabnahme…“,

a. „… Es ist ein verbreiteter Irrglaube, dass eine Gewichtsabnahme das gleiche bewirkt wie die gezielte Entfernung von Fettzellen. Dem ist allerdings nicht so! Fett zu entfernen ohne OP ist tatsächlich möglich. Wenn wir abnehmen verkleinern sich unsere Fettzellen, aber die Anzahl bleibt gleich. Nehme wir wieder an Gewicht zu, werden diese Fettzellen erneut größer. Das CoolSculpting-Verfahren, als Fett entfernen ohne OP, verringert tatsächlich die Zahl der Fettzellen in den behandelten Zonen und das dauerhaft! Es ist einleuchtend, dass Fettzellen, die nicht mehr da sind, auch nicht mehr größer werden können“,

b. „… und im Gegensatz zu Diäten sind die Ergebnisse nach CoolSculpting dauerhaft. Denn einmal entfernte Fettzellen wachsen nicht mehr nach“,

c. „… auch wenn Sie nach einer CoolSculpting-Behandlung kaum weniger wiegen als vorher, werden Sie sich besser fühlen, schlanker sein und besser in Ihre Kleidung passen“,

5. „Frier Dein Fett weg“,

6. „Die behandelten Fettzellen werden gefroren, kristallisieren und sterben ab. In den folgenden Wochen baut Ihr Körper die toten Fettzellen ähnlich wie einen Bluterguss einfach ohne Folgen ab. Was bleibt ist Ihre definierte Figur“,

7. „Formen Sie Ihren Körper“,

8. „Ohne Stress Einfach zurücklehnen, entspannend und von hartnäckigem Fett verabschieden“,

9. „Schließlich müssen die geschädigten Fettzellen vom eigenen Körper abgebaut werden und das braucht etwas Zeit. Aber sobald die Fettzellen weg sind, sind sie für immer verschwunden“

10. „Perfektionieren Sie Ihren Körper“,

11. „Mit dem kleinen Saugkopf lassen sich überflüssige Fettzellen an den Knien, am Doppelkinn und an der BH-Zone wegfrieren (Kryolipolyse) und perfektionieren“,

sofern dies jeweils geschieht, wie in Anlage K 3 wiedergegeben.

II. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 178,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte rügt die fehlende sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, denn es handele sich vorliegend um eine Patentrechtsstreitigkeit. Anders als die behandelnden Ärzte handle der Kläger mit der Klageerhebung allein aus finanziellen Motiven. Das CoolSculpting-Verfahren sei ein nach dem Medizinproduktegesetz zugelassenes Medizinprodukt. Das Verfahren werde in 80 Ländern angewandt. Die Darlegungs- und Beweislast für eine fehlende wissenschaftliche Wirksamkeit der Methode liege beim Kläger. An ein Medizinprodukt könnten nicht die gleichen Anforderungen, wie etwa der Goldstandard, wie bei Arzneimitteln, gefordert werden. Es gebe mehr als 70 wissenschaftliche Untersuchungen, die die Richtigkeit der Werbeaussagen der Beklagten beweisen.

Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation des KIägers, insbesondere Mitgliedsunternehmen mit dem Arbeitsgebiet CoolSculpting. Auch bestreitet die Beklagte das Vorhandensein von entsprechenden Mitgliedern im räumlichen Markt. Weiter bestreitet die Beklagte, dass der klagende Verein in der Lage sei, seine satzungsmäßigen Aufgaben zu erfüllen, denn ersichtlich müsse dieser in finanziellen Schwierigkeiten sein. Die Mitgliedsbeträge seiner Mitglieder reichten offenbar nicht aus.

Die Herstellerin der CoolSculpting-Geräte sei in Kalifornien, USA, ansässig und unterliege der strengen US-Börsenaufsicht. Die Herstellerin sei ein erfolgreiches Unternehmen, dementsprechend sei das Unternehmen für  … US-Dollar im Februar 2017 verkauft worden. Die Übernahme spreche dafür, dass das CoolSculpting-Verfahren wirksam sei.

Der Kläger habe eine Lawine von Verfahren gegen Anbieter von CoolSculpting-Verfahren losgetreten, sei März 2016 gebe eine Abmahnwelle. Die Methode Kryolipolyse sei nicht zu verwechseln mit der Ganzkörper-Kryolipolyse, hierbei handele es sich um unseriöse Anbieter, die ins Blaue hinein wissenschaftlich unbewiesene unrealistische Ergebnisse anpreisen.

Die Idee der Kryolipose sei an der  … entstanden, einem renommierten Krankenhaus in den USA. Bei der Kryolipolyse würden Fettzellen durch Kälte zum Platzen gebracht und dann über den Stoffwechsel abgebaut. Der Prozess führe zu Verringerung der Fettschichtdicke an den behandelten Körperregionen. Es gehe davon nicht um die Reduzierung von Gewicht oder Übergewicht. Die Methode sei mehrfach patentiert. Allein aus den entsprechenden Verfahrensvorschriften ergebe sich die Wirksamkeit der Methode.

Eine Kryolipolyse-Behandlung dauere ca. 60 Minuten, Ergebnisse treten meist nach mehreren Wochen ein. Das System sei durch die FDA-der USA zugelassen, nachdem 4.792 Behandlungen ausgewertet seien. Die FDA warne nur vor der Ganzkörper-Kryolipolyse. Das CoolSculpting-System sei auch in Europa als Medizinprodukt der Klasse IIa zertifiziert. Zulassungen gebe es auch für andere Länder wie z.B. Australien, Kanada usw.

Die Beklagte behauptet, die Wirksamkeit der weltweit 4 Millionen der Kryolipolyse mit dem CoolSculpting-Verfahren sei wissenschaftlich nachgewiesen. Die Beklagte legt hierzu das Gutachten  … vor. Weiter legt sie 24 weitere Studien vor, die von anerkannten wissenschaftlichen Persönlichkeiten erstellt worden seien. Die Untersuchungen seien nicht nur an Yucatan-Schweinen, sondern auch an Menschen vorgenommen worden. Die vorgelegten Untersuchungen hätten einen hohen Impact-Faktor und seien im Peer-Review-Verfahren überprüft.

Die vom Kläger vorgelegten Stellungnahmen und Artikel seien hingegen nicht geeignet, eine wissenschaftliche Umstrittenheit des CoolSculpting-Verfahrens darzulegen. Entsprechend habe sich auch ein Autor, nämlich  … gegenüber der Beklagten auf Nachfrage geäußert. Andere vom Kläger vorgelegte Stellungnahmen bezögen sich auf Cellulite und seien insoweit nicht vergleichbar.

Eine Gewichtsreduktion werde durch die vom Kläger beanstandeten Aussagen nicht versprochen, es werde deutlich gemacht, dass es um einen wohlgeformten Körper gehe.

Durch die vorangegangenen Verwaltungsverfahren (Zertifizierung gem. MedizinprodukteG) gebe es nunmehr eine Sperre gegenüber eine neuerlichen zivilrechtlichen Prüfung. Das Vorgehen des Klägers hält die Beklagte für rechtsmissbräuchlich unter Hinweis auf § 8 Abs. 4 UWG. Der Kläger könnte gegen die Herstellerin vorgehen, versucht jedoch nur durch die Einleitung von Verfahren einen günstigen Vergleich abschließen zu können. Eine mögliche Irreführung sei nicht gegeben, da keine Gefahr bestehe, dass bei den angesprochenen Verkehrskreisen Fehlvorstellungen hinsichtlich der erzielbaren Ergebnisse erzielt werden. Ggf. müsse der vom Kläger angebotene Sachverständigenbeweis geführt werden. Die Beweislast liege beim Kläger, denn die Beklagte berühme sich keiner gesundheitsbezogenen Werbung sondern wende sich an gesunde Menschen, die ihren Körper aus rein ästhetischen Gründen formen wollten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nach den gestellten Anträgen begründet, so dass der Klage stattzugeben war. Die Beklagte ist gem. §§ 3, 3a,5, 8 UWG i.V.m. §§ 3 HWG, 4 MPG begründet.

Wie dargelegt hat sich die Kammer im Verfahren 26 O 82/16 bereits mit Werbeaussagen zur Kryolipoyse nach dem Coolsculpting-Verfahren geäußert und der damaligen Beklagten danach untersagt, die seinerzeit streitgegenständlichen Werbeaussagen zu treffen. Die damalige Beklagte hat gegen das Urteil der Kammer Berufung zum Oberlandesgericht in Celle eingelegt. Zur Berufung hat der Senat – 13 U 199/16 – am 27. März 2017 einen Hinweis zur Erfolgsaussicht der Berufung erteilt und sodann mit Beschluss vom 11. Mai 2017 die Berufung der Klinik gem. § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig entschieden, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe und diese zurückgewiesen. Bei diesem Verfahren waren auf beiden Seiten die Bevollmächtigten tätig, die auch jetzt für den klagenden Verein bzw. die jetzt auf Unterlassung genommene Klinik tätig sind.

Das Oberlandesgericht Celle hat folgendes ausgeführt und diese Ausführungen im Hinweisbeschluss ausführlich erläutert und dargelegt: Das Landgericht habe dem Antrag auf Unterlassung zu Recht stattgegeben. Der Antrag sei auch zulässig, insbesondere nicht als missbräuchlich anzusehen. Der Antrag sei auch begründet. Dem klagenden Verein fehle nicht die für seine Aktivlegitimation notwendige Klagebefugnis gem. § 8 UWG. Mitglieder des Klägers und die Beklagte böten auch Leistungen gleicher oder verwandter Art an. Dieser Begriff sei weit auszulegen. Insoweit komme es auf den Markt der Körperformung an, den u.a. Fitnesstudios, Hersteller von Arzneimittel und Naturheilmittel bedienten. In räumlicher Sicht sei dieser Markt nicht nur auf Hannover oder Niedersachsen beschränkt. Der Kläger sei auch in der Lage, seine satzungsmäßigen Aufgaben auszuüben und sei vom Senat seit Jahren als klagebefugt anerkannt. Der Verein habe auch einen Gewinn von  … € erzielt. Auch verfüge der Verein nach seinem Vortrag über einen Prozesskostenfonds in Höhe von  …  €.

In der Sache selbst hat der Senat ausgeführt, dass die Werbeaussagen der Beklagten irreführend seien. Die beklagte Klinik treffe die Darlegungs- und Beweislast für die wissenschaftliche Absicherung der beanstandeten Werbeaussagen, da es sich um gesundheitsbezogene Werbung handele. Auch wenn es sich bei dem CoolScultping-Verfahren um eine Methode handele, die in erster Linie ästhetischen Zwecken diene handele es sich um ein Verfahren zur Reduktion von Fettzellen mit einem Einfluss auf die körperliche Beschaffenheit. Hierfür spreche auch, dass die Geräte als Medizinprodukt zertifiziert seien. Es komme auch ein Eingriff in die körperliche Integrität des Menschen vor, da während der Behandlung ein Druck- und Zuggefühl ausgelöst werde und ca. 14 Tage mit empfindlicher und geschwollener Haut gerechnet werden müsse, auch Blutergüsse auftreten könnten. Das Gut Gesundheit rechtfertige höhere Anforderungen.

Die Wirksamkeit des CoolSculpting-Verfahrens sei – im damaligen Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung – nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Eine Gesamtschau führe nicht dazu, eine überwiegende Wahrscheinlichkeit zu Gunsten der Beklagten anzunehmen. Auch wenn möglicherweise keine Studien nach dem sog. Goldstandard erwartet werden könnten. Es reiche ggf. auch aus, dass ein Wirknachweis anhand objektiv messbarer Ergebnisse geführt werden könne. Die insoweit von der Beklagten vorgelegten Studien seien jedoch nicht ausreichend. Die vorgelegten Studien genügten dem Evidenzlevel I und II bzw. ggf. auch III. Bei der Studie PM 25 sei zu beachten, dass diese von einem Berater durchgeführt worden sei und auch danach der exakte Mechanismus der Kryolipolyse noch ungeklärt sei. Aus anderen Studien ergebe sich eine Einschränkung durch die retrospektiven Natur der Studien (PM 28). Andere Studien bezögen sich auf nur neun Teilnehmer (PM 30), die Studien PM 31 und PM 32 seien von  …, der Herstellerin der Geräte, gesponsert worden. Auch aus den Studien PM 33, 34 und 30 ergäben sich keine erheblichen neuen relevante Erkenntnisse. In der Studie PM 41 seien nur zwei Einzelfälle behandelt. Die Studie PM 24 weise methodische Mängel auf. Auf den Fotos zur Studie PM 44 vermochte der Senat keinen Nachweis einer signifikanten Wirkung erkennen.

Aus der CE-Kennzeichnung der verwendeten Geräte oder deren Patentierung bzw. deren Zulassung könne die Beklagte nichts für sich herleiten. Auch die FDA habe sich nicht mit den streitgegenständlichen Werbeaussagen beschäftigt. Auch die Untersuchung  … spreche davon, wie wichtig eine entsprechende Ernährung und Bewegung sei. Letztlich bestehe wohl eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Wirksamkeit des Verfahrens, was jedoch nicht ausreiche.

Im Hinblick darauf, dass vorliegend die gleichen Prozessbevollmächtigten tätig sind, hat die Kammer auf die Ausführungen des Oberlandesgerichts, wie in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 4. Juli 2017 Bezug genommen. Hierbei hat die Kammer zu erkennen gegeben, dass im vorliegenden Fall wesentlicher neuer Vortrag nicht erfolgt sei und die Kammer gedenke, an ihrer Auffassung, die durch das Oberlandesgericht Celle bestätigt sei, festzuhalten.

Die Beklagte hat hierzu ausgeführt, dass es ihr nicht möglich sei, Studien nach dem Evidenzlevel III und IV durchzuführen, da hierzu eine Genehmigung der Ethikkommission erforderlich sei, diese Genehmigung aber nur bei Heilmitteln erteilt werde. Die Kryolipolyse werde jedoch nur an gesunden Personen vorgenommen und diene der ästhetischen Formung des Körpers, so dass eine Genehmigung der Ethikkommission nicht erreicht werden könne. Der Senat hat im o.g. Verfahren nicht notwendigerweise auf Studien nach dem sog. Goldstandard bestanden sondern auf die Umstände des Einzelfalls Bezug genommen, was die wissenschaftliche Begleitung von gesundheitsbezogener Werbung betrifft. Jedenfalls müssten die entsprechenden Studien wissenschaftlichen Ansprüchen genügen, die von der Beklagten vorgelegten Studien genügten jedoch auch diesen – ggf. eingeschränkten Anforderungen – nicht, wie oben bereits ausgeführt. Das bedeutet, dass die Beklagte nicht notwendigerweise Studien nach dem Goldstandard und damit randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudien wie bei Arzneimitteln vorlegen muss, sich jedoch auf ein Mindestmaß an wissenschaftlicher Darlegung halten muss, was weder die Beklagte im damaligen Verfahren, noch die Beklagte im vorliegenden Verfahren, getan haben.

Nach alledem geht die Kammer davon aus, dass die beanstandete Werbung auch im vorliegenden Verfahren nicht hinreichend abgesichert ist und die Beklagte damit antragsgemäß zu verurteilen war.

Ergänzend war die Beklagte zu verurteilen, den vom Kläger dargelegten und verlangten Kostenersatz von 178,50 € zu zahlen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

if ( function_exists( 'gtm4wp_the_gtm_tag' ) ) { gtm4wp_the_gtm_tag(); }