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Spider-Crane nicht eintragungsfähig (BPatG )

 

Marken, denen gegliche Unterscheidungskraft fehlt, können nicht eingetragen werden. Trotzdem werden beschreibende Begriffe immer wieder angemeldet. Auch mit der Hilfe von Anwälten. Letzteres oftmals nur, weil der Mandant es so will  – entgegen entsprechender Beratung.

Nach § 8 Abs.2 MarkenG sind von der Eintragung u.a. Marken ausgeschlossen, denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt (Nr.1) oder die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können  (Nr.2). Die fehlende Unterscheidungskraft ist produktbezogen, wobei irgendeine Unterscheidungskraft ausreicht. Sogar ein lokalisierender Zusatz, wie etwa eine Ortsangabe oder ein Länderhinweis, können die konkrete Unterscheidungskraft eines abstrakt unterscheidungsgeeigneten Zeichens begründen (Fezer, § 8 MarkenG, Rn.41).

Aktuell hatte das BPatG über das Wortzeichen „Spider-Crane“, das für Hebekräne (NK 7) und die Vermietungs von Kränen (NK 37) angemeldet worden war. Nach Einschränlung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnis auf die Klasse 37, war nur noch über die „Vermietung von Kränen“ zu entscheiden. Aber auch hier konnte das BPatG keine Unterscheidungskraft feststellen.

Der Eintragung der Bezeichnung „SPIDER-CRANE“ als Marke stehe im Umfang der zuletzt noch beschwerdegegenständlichen Dienstleistung „Vermietung von Kränen“ das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle habe dem Anmeldezeichen daher gemäß § 37 Abs. 1 MarkenG zu Recht die Eintragung versagt

Das Anmeldezeichen richte sich vorrangig an den Fachverkehr im Baugewerbe, könne sich aber auch vereinzelt an den Endverbraucher richten.Spider“ gehöre zum englischen Grundwortschatz, bedeutet „Spinne“ (Langenscheidt, Grundwortschatz Englisch, 2000, Seite 219) und sei den inländischen Verkehrskreisen auch aufgrund der weltberühmten Comic-Serie „Spider-Man“ bekannt, die verfilmt wurde. „Crane“ werd insbesondere mit „Kran“ übersetzt Dem hier angesprochenen, am internationalen Handelsverkehr beteiligten inländischen Fachverkehr, dessen Verständnis für sich allein von ausschlaggebender Bedeutung
sein kann (…)  könne unterstellt werden, dass er grundsätzlich in der Lage ist, eindeutig beschreibende Angaben auch in fremden Sprachen zu erkennen

Der beanspruchten Wortfolge komme die Gesamtbedeutung „Spinnenkran“ zu. Die Bezeichnung „Spinnenkran“ sei speziell im Zusammenhang mit Kränen und
ihrer Vermietung im inländischen Verkehr schon vor dem hier maßgeblichen Anmeldetag  als Bezeichnung für kleinere Kräne mit einer bestimmten Aufbauart und somit als beschreibender Sachhinweis verwendet.

Für eine Verkehrsdurchsetzung fehlten Nachweise. Mache ein Anmelder die Verkehrsdurchsetzung seiner Marke geltend, hat er im Wege der
Anfangsglaubhaftmachung zunächst die Möglichkeit einer solchen Verkehrsdurchsetzung schlüssig darzulegen und zu belegen

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Rechtsanwalt Kai Jüdemann

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht