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Werbeslogan „Dies, das, Ananas“

BPatG 25 W (pat) 584/21) Beschluss vom 5. Juli 2023

Bezeichungen und Wortfolgen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen
lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet, verfügen über keine Unterscheidungskraft.

Ähnliches gilt für Werbeslogans, an deren markenrechtliche Schutzfähigkeit mithin keine strengeren Anforderungen zu stellen
sind als an klassische Wortzeichen.

Jedoch ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr in Werbeslogans üblicherweise keine Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren und Dienstleistungen sieht. Insbesondere Werbeslogans, die sich in einem eindeutigen, in sachlichem Bezug zu den beanspruchten Waren bzw. Dienstleistungen stehenden Aussagegehalt erschöpfen, vermögen nach Ansicht der Gerichte in aller Regel nicht zugleich auch betriebliche Hinweiswirkung zu entfalten.

Dies gilt auch im Fall von „Dies, das, Ananas“.

Bei „Dies, das, Ananas“, so das BPatG in einer aktuellen Entscheidung,  handele es sich um einen Spruch, der ursprünglich aus rein lautmalerischen Gründen und um des Reimes willen entstanden sein dürfte. Seine Bedeutung entspreche dem bekannten und im Duden verzeichneten Ausdruck „dies und das“ im Sinne von „einiges, Verschiedenes“

Neben der Online nachweislichen Verwendung als etwas flapsige Umschreibung einer vielfältigen, nicht abschließend festgelegten Themensammlung oder als Synonym für „Verschiedenes, Diverses“ habe sich das gegenständliche Zeichen
ausweislich der Recherchen des Senats kontextunabhängig bereits vor dem Anmeldezeitpunkt zu einem beliebten Fun- oder Mottospruch entwickelt, der dekorartig auf klassischen Motivträgern, wie Metallschildern, Notizbüchern, Wandbildern, T-Shirts, Kissen o. ä. aufgedruckt werde.

Dieser umfangreiche Gebrauch der Wortfolge bereits vor dem Zeitpunkt ihrer Anmeldung als Marke lasse darauf schließen, dass sie im Verkehr als Funspruch mit dem genannten Aussagegehalt („dies und das“, „alles Mögliche“) bekannt ist, der als solcher nicht mit einem bestimmten Unternehmen in Verbindung gebracht werde.

Das gelt auch, als mit der Wortfolge im Zusammenhang mit den vorliegend beanspruchten Zucker-, Back- und Konditorwaren sowie nichtmedizinischen Kaugummis ein gewisses Wortspiel dahingehend verbunden sei, dass sie nicht nur
auf ein vielfältiges Produktangebot, sondern unter Berücksichtigung des Bestandteils „Ananas“ auch auf eine mögliche Zutat (Back-/Konditorwaren) oder Geschmacksrichtung (Zuckerwaren, Kaugummis) hinweise.

Praxishinweis: Vor der Anmeldung eines Slogans als Marke sollte eine sorgfältige Recherche zur Bedeutung und Nutzung des Slogans erfolgen. Die Zurückweisung von Slogans durch die Patentämter ist nicht die Ausnahme, sondern erfolgt regelmäßig.

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Jüdemann Rechtsanwälte