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On-Board Kameras, die im laufenden Betrieb alles aufnehmen, was ihnen vor die Linse kommt, greifen in die Persönlichkeitsrechte der aufgenommenen Personen ein. Jeder hat das Recht zu bestimmen, wer wann und wie von ihm Aufnahmen macht und kann gegen unberechtigte Aufnahmen vorgehen.  

Eine solche Kamerafahrt kann aber auch einen Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz darstellen. Danach ist etwa eine Videoüberwachung nur zulässig, wenn berechtigte Interessen bestehen (§ 6b BDSG). 

Einen solchen Fall hatte das Verwaltungsgericht Ansbach jüngst zu entscheiden. Der Kläger, ein Anwalt, setzte die Videoüberwachung durch eine On-Board Kamera seines PKW ein, um für eventuellen Verkehrsverstöße Beweise sammeln zu können. Im Zusammenhang mit dem Verkehrsverhalten Dritter sollen mehr als 20 Anzeigen von ihm verfertigt worden sein. Das Bayrische Landesamt für Datenschutz war der Ansicht, dass die schutzwürdigen Interessen der anderen Verkehrsteilnehmer, nicht permanent durch Videokameras aufgenommen zu werden, die Interessen des Betroffenen an einer Dokumentation von möglichen Verkehrsverstößen überwiegten und untersagte den Betrieb. 

Die Klage gegen diese Verfügung war erfolgreich. Nicht deshalb, weil das Filmen des Verkehrsraums zulässig gewesen wäre, sondern weil die Behörde die Kamera nicht genau bezeichnet hatte.

Nach Ansicht des VG Ansbach war die  Anordnung , mit der dem Kläger untersagt wurde, mit der im Fahrzeug des Klägers eingebauten On-Board-Kamera während der Autofahrt permanente Aufnahmen des von ihm befahrenen öffentlichen Bereichs zu machen, rechtswidrig. Zwar sei  § 38 Abs. 5 BDSG vorliegend anwendbar, da die Verwendung der On-Board-Kamera  einen  einen schwerwiegenden Verstoß gegen die datenschutzrechtlichen Vorschriften darstelle, die Anordnung sei aber rechtsfehlerhaft ergangen. Tatsächlich hatte die Behörde übersehen, die On-Board Kamera genau zu bezeichnen. Daher war die Verfügung unbestimmt und damit rechtswidrig. Die Kamera hätte so genau bezeichnet werden müssen, dass sie einer Vollstreckung zugänglich gewesen wäre (Typ, Seriennummer etc.). Zuletzt sei die Verfügung auch ermessensfehlerhaft ergangen, da die Behörde kein Ermessen ausgeübt habe.

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KJ