Das Landgericht Kleve hat den Vater und den Bruder des Tatopfers – einer 20 Jahre alten türkischen Staatsangehörigen kurdischer Abstammung des gemeinschaftlichen Mordes schuldig gesprochen und zur lebenslangen Freiheitsstrafe (Vater) bzw. zu einer Jugendstrafe von neun Jahren und sechs Monaten (Bruder) verurteilt. Außerdem hat es gegen einen weiteren Mitangeklagten wegen Beihilfe zum Mord eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verhängt. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die hiergegen eingelegten Revisionen des Vaters und des Gehilfen als unbegründet verworfen.
Nach den Feststellungen des Landgerichts beschlossen der Vater und der Bruder, ihre Tochter bzw. Schwester zu töten, weil diese eine intime Beziehung zu einem Freund unterhielt und nach ihren Wertmaßstäben dadurch die vermeintliche Ehre der Familie verletzt hatte. Der Bruder veranlasste seine Schwester unter einem Vorwand, mit ihm und dem Gehilfen zu einer einsamen Stelle außerhalb der Gemeinde Rees zu fahren. Dort drosselte er das arglose Tatopfer zunächst mit einem Seil und wirkte dann mit Gewalt auf den Hals oder Kopf ein, sodass es das Bewusstsein verlor. Dann schlug und stach er mit Ästen vielfach und mit großer Wucht auf das Gesicht der jungen Frau ein, die an den Folgen eines schweren Schädel-Hirn-Traumas verstarb, nachdem ihr Schädel vom Bruder vollständig zertrümmert worden war. Der Vater hatte vor der Tat eine andere Tochter aus der Wohnung, in der sich das Tatopfer aufhielt, gelockt, damit sein Sohn die Tat ausführen konnte. Der als Gehilfe verurteilte Mitangeklagte hatte das Seil beschafft und den Täter durch seine Anwesenheit am Tatort psychisch unterstützt.
Das Landgericht hat bei allen drei Angeklagten das Mordmerkmal der “Heimtücke” bejaht und beim Vater und Bruder zusätzlich das Mordmerkmal des “niedrigen Beweggrundes” angenommen, weil diese dem Tatopfer wegen ihrer Vorstellungen von vermeintlicher Familienehre das Lebensrecht abgesprochen hatten.
Die Überprüfung des Urteils durch den 3. Strafsenat aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführer ergeben. Mit der Verwerfung des Rechtsmittels sind die Verurteilungen aller drei Angeklagten rechtskräftig.
Beschluss vom 15. Juni 2010 – 3 StR 157/10
Landgericht Kleve – 170 KLs – 101 Js 105/09 – 10/09 – Urteil vom 29. Dezember 2009
Karlsruhe, den 30.Juni 2010
Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs