Das Landgericht Hamburg hat heute einem Hamburger Verlagsunternehmen eine bestimmte Berichterstattung verboten, in der der Eindruck erweckt wurde, eine in einem anderen Verlag erscheinende Illustrierte habe von angeblich unlauteren Recherchemethoden der von ihr beauftragten Bildagentur gewusst.
Vor der Pressekammer des Hamburger Landgerichts stritten die Verlegerinnen zweier Zeitschriften miteinander. In der Ausgabe der Zeitschrift St. vom 25.02.2010 veröffentlichte die Beklagte einen Artikel, der sich mit „verbotenen Recherchemethoden“ einer Berliner Agentur befasste, die angeblich drei Politiker ausgespäht habe. Die Ankündigung des Artikels im Inhaltsverzeichnis lautete: „Spitzelaffäre Das Privatleben prominenter Politiker wurde systematisch ausspioniert. Wer steckt dahinter? Die Illustrierte B.“ In einer Überschrift des Artikels hieß es: „Das Privatleben von Berliner Spitzenpolitikern wurde monatelang systematisch ausgeforscht. Prominente Opfer waren […]. Die Aufträge kamen von der Illustrierten B. Insider packen aus.“
Hintergrund des Artikels war, dass die von der Klägerin herausgegebene Zeitschrift B., nachdem sie von angeblichen Liebesbeziehungen bestimmter Politiker erfahren hatte, eine Berliner Agentur damit beauftragte, Fotografien der betreffenden Personen zu liefern. Die Fotografien sollten die vermeintlichen Beziehungen dokumentieren. Die Parteien streiten allerdings darüber, ob die Klägerin die in dem Artikel näher dargestellten „verbotenen Recherchemethoden“ in Auftrag gegeben bzw. gekannt hat.
Die Klägerin behauptet, über die konkreten Recherchemethoden der beauftragten Agentur nicht informiert gewesen zu sein. Durch die Berichterstattung der Beklagten werde der unzutreffende Eindruck erweckt, sie – die Klägerin – habe die Agentur in dem Wissen eingeschaltet, dass die genannten Politiker mit den im Artikel geschilderten „geheimdienstlichen“ oder gar kriminellen Methoden überwacht oder ausspioniert würden oder werden sollten. Die Beklagte hält dem entgegen, dem Leser werde in dem Artikel nur mitgeteilt, dass die Agentur im Wesentlichen Auftragsarbeit für die Klägerin erledigt habe. Dagegen werde dem Leser nicht suggeriert, dass die Klägerin auch die Art und Weise der Durchführung der Auftragsarbeit festgelegt habe. Tatsächlich habe die Klägerin allerdings über die Rechercheaktivitäten der Agentur genau Bescheid gewusst bzw. sei es ihr völlig gleichgültig gewesen, auf welche Weise fotografische Beweise bzw. Informationen über das Liebesleben der Politiker beschafft würden.
Die Pressekammer des Landgerichts hat der Unterlassungsklage mit der Begründung stattgegeben, die Klägerin werde durch die konkrete Berichterstattung der Beklagten rechtswidrig in ihrem allgemeinen Unternehmerpersönlichkeitsrecht verletzt. Ein durchschnittlicher Leser habe die angegriffenen Textpassagen zwingend so verstehen müssen, dass die Klägerin gewusst habe, dass die im Artikel beschriebenen Recherchemethoden angewendet wurden oder angewendet werden sollten. Das Gericht habe prozessual davon auszugehen, dass es sich hier um eine unwahre Tatsachenbehauptung handele, denn der Beklagten sei es nicht gelungen, das Gegenteil zu beweisen. Diesen Beweis hätte die Beklagte jedoch führen müssen. Wer eine Behauptung aufstelle, die geeignet ist, einen anderen herabzuwürdigen, müsse deren Richtigkeit beweisen. Die von der Kammer gehörten Zeugen hätten die Behauptung der Beklagten nicht bestätigt.
Das Verfahren trägt das Aktenzeichen 324 O 246/10. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Wird gegen die Entscheidung Berufung eingelegt, wäre hierfür das Hanseatische Oberlandesgericht zuständig.
Quelle: PM des LG Hamburg