Galupy: Kein Werktitelschutz für Comic-Figur „Galupy“
Das Landgericht Hamburg hat im Streit zwischen dem Zeichner der Comicfigur „Galupy“ und einer Spielzeugherstellerin um das Bestehen eines Werktitels gemäß §5 Abs.3 MarkenG zuungunsten des Zeichners entschieden (Urteil v. 09.07.2019, Az.: 312 O 301/18). Trotz vielfacher Auftritte in Magazinen und anderen Medien fehle es „Galupy“ an einer hinreichenden Bindung an ein Werk, sodass es sich lediglich um eine Ware, nicht aber um ein schützenswertes Werk handele, für das Werktitelschutz begehrt werden könnte.
Die Klägerin ist Inhaberin der deutschen Wortmarke „Galupy“ sowie der gleichnamigen Unionswortmarke, die u.a. für Spielwaren eingetragen ist, und vermarktet unter dem Zeichen Sammelfiguren in Gestalt von Spielzeugpferden. Zusätzlich hat sie das Zeichen zur Veröffentlichung von Zeitschriften lizenziert. Beklagt ist der Zeichner der Comic-Figur, der die Klägerin abmahnen ließ, weil er Inhaber des Werktitels „Galupy“ im Sine des §5 Abs.3 MarkenG sei. In den letzten 15 Jahren habe er das Zeichen für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen benutzt, u.a. für den Comic „Mit Galupy über Stock und Stein“ als Titelgeschichte der ganz auf „Galupy“ zugeschnittenen Ausgabe von „Diddls Käseblatt“, einer Comic-Zeitschrift des Verlags Blue Ocean. Das Wildponypferd „Galupy“ weise eine Vielzahl charakteristischer und eigener schöpferischer Gestaltungsmerkmale auf, die es individualisierten, sodass der beklagte Zeichner geltend macht, ein Werktitelrecht mit Ingebrauchnahme und Benutzung des Titels seit dem Jahr 2002 erworben zu haben.
In seinem Urteil betont das LG Hamburg, dass grundsätzlich Werktitelschutz für Comicfiguren in Betracht komme, so etwa bei der Figur des OBELIX, der wegen ihrer Originalität und Einprägsamkeit und ihrer hieraus folgenden titelmäßigen Bekanntheit ein eigener Werktitelschutz zukomme. Die Hamburger Richter führen zu den Voraussetzungen der Anerkennung eines solchen Schutzes aus:
„Dass der Verkehr ein Werk wie eine Figur oder einen Charakter als immaterielles Arbeitsergebnis und damit als Werk und nicht bloß als Ware wahrnimmt, setzt eine gewisse Bekanntheit und Loslösung vom Werk, in dem sie Verwendung finden, voraus, da sie erst dann gleichsam ein vom Werk trennbares „Eigenleben“ entwickeln können, so dass sie im Verkehr nunmehr etwa aufgrund ihrer optischen Ausgestaltung oder der ihnen beigegebenen Charaktereigenschaften selbständig wahrgenommen werden.“
Im Ergebnis verneint das LG ein eigenes Werktitelrecht der Figur „Galupy“. Der Titelschutz einer fiktiven Figur oder eines Charakters sei gleichzeitig an ein Werk im Sinne des § 5 MarkenG gebunden. Soweit diese Bindung nicht bestehe, handele es sich bei der Figur um eine Ware und nicht um ein Werk. Der Figur des Pferdchen möge somit grundsätzlich urheberrechtlicher Schutz zukommen, ein eigenständiges Werk im Sinne des § 5 III MarkenG sei sie jedoch nicht. Ein Titelschutzrecht werde auch nicht durch die vom Beklagten vertriebenen Merchandising-Produkte begründet. Selbst den eigenständigen urheberrechtlichen Schutz des Namens „Galupy“ verneinen die Richter schließlich, da er keine hinreichende schöpferische Gestaltung im Sine des §2 Abs.2 UrhG aufweise.