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Streit um die Marke „bittorrent“: Bundespatentgericht weist Beschwerde zurück

Ein jahrelanger Rechtsstreit um die Wortmarke „bittorrent“ ist vorerst beendet. Das Bundespatentgericht (BPatG) hat die Beschwerde der Markeninhaberin gegen die Löschung der Marke zurückgewiesen. Damit bleibt die Entscheidung des Kammergerichts Berlin aus dem Jahr 2015, die auf ein älteres Werktitelrecht gestützt war, bestehen.

Der Fall im Überblick

Die Marke „bittorrent“ wurde 2003 für verschiedene Dienstleistungen aus den Bereichen Marketing, Werbung und Datenbankbetrieb angemeldet und eingetragen. Jahre später entschied das Kammergericht Berlin, dass die Marke wegen eines älteren Werktitelrechts zu löschen sei. Diese Entscheidung wurde 2017 vom Bundesgerichtshof bestätigt und ist seitdem rechtskräftig.

Nach mehreren Wechseln der Markeninhaber wurde 2019 eine neue Gesellschaft als Inhaberin im Markenregister eingetragen. Sie war allerdings an dem ursprünglichen Rechtsstreit nicht beteiligt und fühlte sich übergangen. Als das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) die Löschung der Marke auf Basis des Urteils vollzog, legte die neue Inhaberin Widerspruch ein. Sie bemängelte unter anderem, dass sie kein rechtliches Gehör erhalten habe und die formalen Voraussetzungen für die Löschung nicht erfüllt gewesen seien.

Die Argumente der Markeninhaberin

Die Markeninhaberin führte ins Feld, dass die Löschung auf einem Urteil beruhe, an dessen Verfahren sie nicht beteiligt gewesen sei. Sie habe daher keine Möglichkeit gehabt, sich zu äußern. Außerdem seien die für eine Zwangsvollstreckung notwendigen Unterlagen – etwa eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils und eine Titelumschreibung auf die neuen Parteien – nicht vorgelegt worden. Sie warf dem DPMA vor, seine Kompetenzen überschritten zu haben.

Ein weiterer Streitpunkt: Die Markeninhaberin, mit Sitz im Ausland, hatte nur einen Anwalt für die Entgegennahme von Zustellungen benannt, aber keine umfassende Prozessvollmacht erteilt. Sie argumentierte, dass die deutsche Regelung, nach der ausländische Parteien einen Inlandsvertreter mit umfassender Vollmacht benennen müssen, gegen EU-Recht verstoße.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Bundespatentgericht sah die Sache anders. Es stellte klar, dass die Löschung der Marke auf einem rechtskräftigen Urteil beruht, das auch für Rechtsnachfolger gilt. Das DPMA habe korrekt gehandelt, die Einwände der Markeninhaberin griffen nicht durch. Auch die Frage der Vertretungspflicht wurde eindeutig beantwortet: Ausländische Markeninhaber müssen einen Inlandsvertreter mit umfassender Prozessvollmacht bestellen – eine bloße Zustellungsvollmacht reicht nicht aus.

Anträge auf Aussetzung des Verfahrens oder eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof lehnte das Gericht ab. Auch die mehrfachen Befangenheitsanträge gegen die Richter wurden als unzulässig verworfen.

Was bedeutet die Entscheidung?
Mit dem Beschluss des Bundespatentgerichts ist die Löschung der Marke „bittorrent“ endgültig bestätigt. Das Verfahren zeigt, wie wichtig es ist, dass ausländische Markeninhaber die deutschen Verfahrensregeln genau beachten. Die Entscheidung macht außerdem deutlich, dass rechtskräftige Urteile auch für Rechtsnachfolger verbindlich sind – und dass das Markenamt bei der Umsetzung solcher Urteile wenig Spielraum hat.

Für die Markeninhaberin bedeutet das Urteil einen herben Rückschlag. Sie kann sich nun nur noch auf politischem Weg oder mit einer Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung wehren. Für das Markenrecht in Deutschland schafft der Fall Klarheit: Wer hierzulande eine Marke hält, muss sich an die Spielregeln halten – egal, ob er aus dem In- oder Ausland kommt.

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Rechtanwalt Kai Jüdemann

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht