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Das Bundespatentgericht hatte aktuell die Eintragungsfähigkeit eines Werbeslogans zu bewerten. Der Slogan “See it – Feel It – Live It” sollte unter anderem für die  Durchführung von Live-Veransta!tungen sowie die Durchführung von Tanzveranstaltungen eingetragen werden. Diese gelang nicht.

Wortfolgen sind dann nicht unterscheidungskräftig,  wenn es sich um beschreibende Angaben oder um Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art handelt. In Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 41 und 43 wird nach Ansicht des BPatG   das Publikum die angemeldete Bezeichnung lediglich als emotionsansprechende Werbeaussage verstehen,  nämlich dass die Dienstleistungen positiv sinnliche Erlebnisse bieten, die sich  erleben lassen, bei denen man sich ausleben kann, die man in sein Leben integrieren kann.

BPatG vom 20. Januar 2015 (27  W (pat) 537/14)

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BUNDESPATENTGERICHT

27 W (pat) 537/14

_______________________

(Aktenzeichen)

Bundesadler

BESCHLUSS

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2013 054 006.9

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch
Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Hermann und Richterin Werner am
20. Januar 2015

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.


Gründe

I.

Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung der Wortmarke

See it – feel it – live it

nach vorangegangener Beanstandung mit Beschluss vom 14. Juli 2014 teilweise
zurückgewiesen, nämlich für die Dienstleistungen

Klasse 41:

Durchführung von Live-Veransta!tungen, Durchführung von Tanz-
Veranstaltung

Klasse 43:

Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen;
Catering.

Dies ist damit begründet, dass dem Zeichen – anders als bei Dienstleistungen der
Klassen 35 und 45 – für die zurückgewiesenen Dienstleistungen jegliche Unter-
scheidungskraft fehle.

Die angemeldete Wortfolge sei aus einfachen, zum Grundwortschatz gehörigen
englischen Begriffen zusammengesetzt und werde von den angesprochenen Ver-
kehrskreisen ohne weiteres in ihrem Bedeutungsgehalt von „Sieh‘ es, Fühl‘ es,
Leb‘ es” verstanden, auch weil der Grundwortschatz der englischen Sprache im
alltäglichen Leben ständig dadurch gefestigt und erweitert werde, dass zahlreich
englische Ausdrücke, Begriffe, Bezeichnungen, Redewendungen und Sätze nicht
nur in den Medien sowie der Umgangs- und Werbesprache, sondern auch fach-


sprachlich in nahezu allen Bereichen eingesetzt würden. Die angemeldete Wort-
folge sei zudem sprachüblich im Stil schlagwortartige Wendungen gebildet.

Die angemeldete Wortfolge beinhalte die Aufforderung, die im Tenor genannten
Dienstleistungen mit den verschiedenen Sinnen wahrzunehmen und das Gese-
hene/Gefühlte als Philosophie, Veränderung oder neuen Impuls im eigenen Leben
zu integrieren. Alle zurückzuweisenden Dienstleistungen könnten den Verbraucher
mit den verschiedensten Sinnen ansprechen und Emotionen wecken. So könne es
sich bei den oberbegriffsartig beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 41 und
43 um spezielle Angebote aus dem Bereich der Event- und Erlebnisgastronomie
handeln, bei denen die angemeldete Wortfolge schlagwortartig auf ein denkbares
Motto hinweise. „See it – feel it – live it” vermittele mit seiner Aussage für die zu-
rückgewiesenen Dienstleistungen lediglich eine im Vordergrund stehende rein
beschreibende und werblich anpreisende Sachaussage und sei nicht als
betrieblicher Herkunftshinweis geeignet.

Der Beschluss ist der Anmelderin am 18. Juli 2014 zugestellt worden.

Mit ihrer Beschwerde vom 11. August 2014 wendet sie sich gegen die Wertungen
der Markenstelle und verfolgt ihren Eintragungsantrag weiter.

Unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen im Amtsverfahren vertritt die Anmelderin die
Auffassung, der angemeldete Slogan verfüge über eine gewisse Originalität, ver-
lange vom Publikum einen Interpretationsaufwand und löse Denkprozesse aus.
Die Markenstelle übersehe, dass – auch in der deutschen Übersetzung – „sieh’ es,
fühl’ es, leb’ es” ein Bruch in der Aufzählung der Sinneswahrnehmungen zu ver-
zeichnen sei, es wäre nach den Worten „sieh’ es, fühl’ es” folgerichtig gewesen,
eine weitere Sinneswahrnehmungen wie „höre es” oder „rieche es” anzuführen,
anstatt mit „lebe es” aus der Reihe der Sinneswahrnehmungen auszubrechen.


Die entsprechende Wahrnehmung werde auch nicht dadurch verhindert, dass es
sich um einen fremdsprachlichen, nämlich englischen Slogan handelt, da Englisch
eine mittlerweile von vielen ohne weiteres beherrschte Fremdsprache sei.

Die Anmelderin weist ferner erneut auf vergleichbare Voreintragungen hin.

Die Beschwerdeführerin beantragt,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 14. Juli 2014 aufzuheben.

II.

Die nach §§ 66, 64 Abs. 6 MarkenG zulässige Beschwerde bleibt in der Sache
ohne Erfolg, weil der angemeldeten Bezeichnung für die streitigen Dienstleistung
jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Unterscheidungs-
kraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete)
Eignung als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder
Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen.
Die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekenn-
zeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (st. Rspr. EuGH Int.
2005, 2012, Nr. 27 ff. – BioID; BGH GRUR 2006, 850, 854 – Fußball WM 2006).
Die Schutzfähigkeit als Marke ist dabei stets anhand der angemeldeten Bezeich-
nung in ihrer Gesamtheit zu beurteilen (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl.,
§ 8 Rn. 24). Enthält eine Bezeichnung danach einen beschreibenden Begriffsin-
halt, ist der angemeldeten Bezeichnung die Eintragung als Marke wegen Fehlens
jeglicher Unterscheidungskraft zu versagen. Bei derartigen beschreibenden Anga-
ben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass das Publikum sie als Unter-
scheidungsmittel versteht (BGH GRUR 2001, 1151 – marktfrisch; GRUR 2005,
417- BerlinCard).


Ist – wie hier – die Unterscheidungskraft einer Wortfolge zu beurteilen, so beste-
hen grundsätzlich keine abweichenden Anforderungen gegenüber anderen Wort-
marken. Bei einer aus mehreren Wörtern bestehenden Marke ist auf die Bezeich-
nung in ihrer Gesamtheit abzustellen (BGH GRUR 2001, 162 – RATIONAL SOFT-
WARE CORPORATION). Wortfolgen sind dann nicht unterscheidungskräftig,
wenn es sich um beschreibende Angaben oder um Anpreisungen und Werbeaus-
sagen allgemeiner Art handelt (BGH BlPMZ 2000, 161 – Radio von hier).

Das von den zurückgewiesenen Dienstleistungen angesprochene breite inländi-
sche Publikum wird die aus den zum Grundwortschatz der englischen Sprache
gehörenden Wörtern „see it – feel it – live it“ zusammengesetzte Wortfolge auch
nach Ansicht der Anmelderin ohne weiteres mit „sehe es – fühle es – lebe es“ über-
setzen. In Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 41 und 43
wird das Publikum die angemeldete Bezeichnung lediglich in dem von der Mar-
kenstelle aufgezeigten Sinn als emotionsansprechende Werbeaussage verstehen,
nämlich dass die Dienstleistungen positiv sinnliche Erlebnisse bieten, die sich
erleben lassen, bei denen man sich ausleben kann, die man in sein Leben in-
tegrieren kann.

Im Übrigen wird zur Begründung der Schutzversagung zur Vermeidung von Wie-
derholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Markenstelle in dem angegrif-
fenen Beschluss verwiesen.

Da der Marke bereits wegen fehlender Unterscheidungskraft der Schutz für die be-
anspruchte Dienstleistung zu versagen war, kann die Frage, ob einer Schutzge-
währung auch § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, dahingestellt bleiben.

Aus den nach Ansicht der Anmelderin vergleichbaren Voreintragungen kann sie
keinen Anspruch auf Eintragung ihres Zeichens ableiten. Niemand kann sich auf
eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen, um eine


identische Entscheidung zu erlangen (EuGH GRUR 2009, 667, 668 Rn. 18 –
Volks.Handy, Volks.Camcorder, Volks.Kredit).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss können die am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbeschwer-
de nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-
schweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
oder in elektronischer Form einzulegen.

Dr. Albrecht

Hermann

Werner

Hu

Quelle: BPatG

anwalt markenrecht