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Slogan AgainstMainstream für Bekleidung nicht eintragungsfähig

Der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens AgainstMainstream steht das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Wortzeichen besitzen  dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen.

Vor allem auch solche Zeichen genießen keine Unterscheidungskraft, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen.

Von mangelnder Unterscheidungskraft ist bei Wortfolgen lediglich bei beschreibenden Angaben oder Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art auszugehen. Bei Slogans, die eine im Vordergrund stehende Werbefunktion ausüben, ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Durchschnittsverbraucher aus solchen Slogans gewöhnlich nicht auf die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen schließen.

Nach Ansicht des BPatG stelle das Zeichen „AgainstMainstream“ t ausschließlich eine bekenntnishafte, werblichanpreisende Sachaussage dar.

AgainstMainstream sei sprachüblich und grammatikalisch korrekt zusammengesetzt und werde von den angesprochenen Verkehrskreisen daher problemlos im Sinne von „gegen den Mainstream, wider die breite Masse“ verstanden. Eine über das bloße Wortverständnis hinausgehende Aussage zur betrieblichen Herkunft der Waren weise das Wortzeichen nicht auf.

Es gebe vielfache – vor dem Anmeldetag liegende – Nachweise, dass „Against (the) Mainstream“, also gegen die „Strömung“ oder „Massenkultur“ zu sein, ein Phänomen auf den unterschiedlichsten Gebieten ist; in der Politik ebenso wie in Wirtschaft, Naturschutz, Entwicklung und Literatur (vgl. Anlagenkonvolut 2, Bl. 19 ff. d. A.). Ganz besonders deutlich zeige sich dies jedoch in der Mode . „Mode gegen den Mainstream“ könne sich auf die Dokumentation der sexuellen Orientierung durch den Kleidungsstil beziehen, aber auch auf ein Lebensgefühl wie bei „Blutsgeschwister – Mode gegen den Mainstream…“.

Bei solchen allgemein gebräuchlichen Redewendungen, die grundsätzlich von jedermann bzw. jedem Unternehmen verwendet werden können, fehle regelmäßig die Eignung, eine Ware oder Dienstleistung als aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb stammend zu kennzeichnen. Vor diesem Hintergrund liegt die Annahme fern, dass die angesprochenen Verkehrskreise in der angemeldeten Bezeichnung einen individuellen betrieblichen Herkunftshinweis sehen.

BPatG vom 20. September 2023 – 29 W (pat) 506/20

Praxishinweis: Slogans sind oftmals nicht einzutragen, da die angesprochenen Verkehrskreise diese nicht als Herkunftshinweis sehen. Es sollte daher immer erwogen werden, ob man eine Wortbildmarke anmeldet, wobei der Bildbestandteil selber Unterscheidungskraft haben sollte. Was das Marketing angeht, helfen solche Wortbildmarken oftmals nicht weiter, kann der  Inhaber doch Wettbewerbern nicht untersagen, den nicht unterscheidungskräftigen Wortbestandteil zu verwenden.

Kai Jüdemann

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht