Urheberrechtsverletzungen auf Social Media – Risiken und Konsequenzen
Rechtsverletzungen auf Social-Media-Plattformen sind weit verbreitet. Besonders betroffen sind Unternehmen und Einzelunternehmer, die geschäftliche Accounts betreiben und dabei unlizenziert Musik verwenden. Oftmals greifen sie auf Titel aus den Musikbibliotheken von Plattformen wie TikTok, Facebook oder Instagram zurück, ohne zu wissen, dass diese nur für private Zwecke genutzt werden dürfen. Vielen Nutzern ist diese Einschränkung nicht bewusst, sodass sie überrascht sind, wenn sie eine Abmahnung erhalten oder Rechteinhaber hohe Lizenzforderungen stellen.
SoundGuardian GmbH verschickt Lizenzforderungen wegen Musiknutzung auf Social Media
Ein aktuelles Beispiel ist die SoundGuardian GmbH (Schumannstraße 27, 60235 Frankfurt), die nach eigenen Angaben die exklusiven Nutzungsrechte an zahlreichen Tonaufnahmen des Künstlers Nalin & Kane besitzt – speziell im Bereich audiovisueller Produktionen auf Social Media. Das bedeutet, dass jede Verbindung der Musik mit einem Video in ihren Rechtebereich fällt.:
Zahlreiche Nutzer von Plattformen wie TikTok und Instagram berichten von Schreiben, in denen sie zur Zahlung von Nachlizenzierungsgebühren aufgefordert werden. Betroffen sind vor allem Unternehmerinnen, Unternehmer und Content-Creator, die in ihren Videos urheberrechtlich geschützte Musik eingebaut haben – häufig ohne sich über die notwendigen Lizenzen im Klaren zu sein. Uns liegen ebenfalls einige dieser Schreiben vor.
Worum geht es in den Schreiben?
Die Firma macht geltend, die exklusiven Verwertungsrechte an bestimmten Musikstücken zu besitzen, darunter etwa „Mein kleines Herz (Bam Bam)“ von Darius & Finlay sowie „3 Haselnüsse“ von Jacques Raupé & Felix Harrer. Weiterhin liegen uns Schreiben vor, in denen die Rechte an dem Titel „Outside World“ von Sunbeam sowie „We Are Young“ von Beachbag verletzt worden sein sollen
Wer diese Songs in seinen Videos verwendet hat, ohne eine entsprechende Lizenz zu erwerben, soll laut SoundGuardian gegen das Urheberrecht verstoßen haben – konkret durch das öffentliche Zugänglichmachen der Werke.
In den Schreiben werden meist Screenshots der betroffenen Videos mitgeschickt, dazu eine Zahlungsaufforderung. Je nach Fall können die geforderten Summen stark variieren – die Forderungen betragen jedoch in den uns bekannten Fällen stets mehrere Tausend Euro.
Wie ist das rechtlich zu bewerten?
Juristisch handelt es sich bei diesen Schreiben nicht direkt um klassische Abmahnungen im Sinne des § 97 UrhG. Dennoch sehen viele Expertinnen und Experten sie als Vorstufe einer solchen. Die SoundGuardian GmbH beruft sich auf ihre Rechte nach § 85 UrhG (Schutz des Tonträgers) und insbesondere auf das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG).
Ein häufiger Irrtum vieler Social-Media-Nutzer: Sie gehen davon aus, dass Musik, die über TikTok oder Instagram bereitgestellt wird, automatisch für alle Zwecke lizenziert ist. Das trifft jedoch in der Regel nur auf die private Nutzung zu. Wer Inhalte gewerblich verwendet oder Werbung schaltet, braucht oft zusätzliche Lizenzen – und genau hier setzt SoundGuardian an.
Was tun, wenn man so ein Schreiben erhält?
Wer Post von der SoundGuardian GmbH bekommt, sollte das keinesfalls auf die leichte Schulter nehmen. Ebenso wichtig: nicht vorschnell zahlen oder ohne rechtliche Beratung Kontakt aufnehmen. Viele Anwaltskanzleien, die sich auf Urheberrecht spezialisiert haben, bieten eine erste Einschätzung kostenlos an. Häufig lässt sich so klären, ob die Forderung überhaupt rechtlich haltbar ist – vorsorglich sollte die Abgabe einer Unterlassungserklärung erwogen werden.
Uns liegt ein Schreiben vor, in dem die SoundGuardian GmbH für die unlizenzierte Nutzung des Titels
➡ Beachball (Vocal Radio Edit) von Nalin & Kane
einen Betrag von 6.400,00 EUR zzgl. MwSt fordert. Dabei handelt es sich (noch) nicht um eine Schadensersatzforderung, sondern um das Angebot eines nachträglichen Lizenzvertrags – allerdings ausschließlich für die bereits erfolgte Nutzung, nicht für zukünftige Verwendung.
Trotz der Rechtsverletzung wird zunächst keine Abmahnung ausgesprochen, ohne zusätzliche Anwaltskosten. Wird das Lizenzangebot nicht angenommen, ist jedoch mit weiteren rechtlichen Schritten zu rechnen, beispielsweise durch eine Anwaltskanzlei.
Zudem ist zu beachten, dass neben den Leistungsschutzrechten (die üblicherweise beim Label liegen) auch das Filmherstellungsrecht betroffen sein kann – also das Recht, eine musikalische Komposition (inkl. Text) in Filmproduktionen zu verwenden. Letzteres fällt in der Regel in den Zuständigkeitsbereich des Musikverlags.
Um rechtliche Risiken zu minimieren, empfehlen wir, sich von einem auf Urheberrecht spezialisierten Experten beraten zu lassen. Gerne stehen wir Ihnen unterstützend zur Seite.
Kai Jüdemann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht