Wir schützen Ihr Persönlichkeitsrecht!
Rache-Porno – Revenge Porn
Die Verbreitung und/oder die öffentliche zur Schaustellung intimer Fotos, Nacktfotos und -videos ohne Einwilligung der Betroffenen (Revenge Porn, Rachefotos und Rachevideos) im Internet und Social Media (z.B. Facebook) oder WhatsApp stellt eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung da. Dies gilt auch dann, wenn man mit der Aufnahme an sich einverstanden war, da sich hieraus noch keine Einwilligung zur Veröffentlichung ergibt. Mit Urteil vom 13. Oktober 2015 (VI ZR 271/14) hatte der Bundesgerichtshof die Rechte der Betroffenen gestärkt, indem er dem Ex-Partner nach Ende der Beziehung einen Löschungsanspruch von intimen Bild- oder Filmaufnahmen zusprach. Sind die intimen Fotos oder Videos bereits veröffentlicht, gehen die gesetzlichen Ansprüche aber deutlich über das hinaus, über was der Bundesgerichtshof zu entscheiden hatte.
Rache-Porno: Anspruch auf Auskunft, Löschung, Unterlassung und einer angemessenen Entschädigung in Geld
Wegen der Verbreitung und öffentlichen zur Schaustellung elektronischer Vervielfältigungsstücke ohne Einwilligung des Betroffenen kommt ein Anspruch auf Auskunft, Löschung, Unterlassung und einer angemessenen Entschädigung in Geld wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Betracht, § 823 BGB, Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 GG, §§ 22,23 KUG, §§ 1004 analog, 242 BGB, sowie auch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung.
RachePorno: Haftung
Die Ansprüche setzen zunächst voraus, dass der Anspruchsgegner für die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts haftet. Es dürfen keine vernünftigen Zweifel bestehen, dass die Bilder oder Videos von dem Anspruchsgegner verbreitet oder öffentlich zur Schaus gestellt wurden. Es empfiehlt sich daher, Beweise zu sichern und Strafanzeige zu stellen, so dass sichergestellte Computer bzw. Festplatten (hardware) von der Polizei daraufhin überprüft werden können, ob und wenn ja welche elektronische Vervielfältigungstücke der Anspruchsgegner ins Netzt eingestellt hat. Sollten derartige Beweise oder Zeugenaussagen nicht (mehr) vorliegen, kann der Nachweis ggf. noch mit Indizien geführt werden. Es kommt dabei nicht auf den Nachweis einer „lückenlosen“ Verursachungskette an. Die zu gewinnende Überzeugung des Gerichts erfordert keine – ohnehin nicht erreichbare absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“, sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet (grundlegend BGHZ 53, 245, 256; BGH, Urteil vom 8. Juli 2008 – VI ZR 274/07 mit weiteren Nachweisen).
RachePorno: Auskunft
Steht die Rechtsverletzung fest, kann der Betroffene vom Anspruchsgegner Auskunft verlangen, die insbesondere Angaben zu enthalten haben, welche Fotos- oder Videodateien erstellt wurden und wie oft welche dieser elektronischen Vervielfältigungstücke auf welche Internetseiten heraufgeladen wurden unter Angabe der jeweiligen Links, der Namen der Dateien, und des Datums des Uploads, und wie lange diese Dateien auf dem jeweiligen Dienst zum Anruf bereitgehalten wurden. Diese Angaben sollte man sich an Eides statt versichern lassen.
RachePorno: Löschung
Auch wenn die intimen Fotos oder Videos mit Einverständnis hergestellt wurden, besteht gemäß der oben zitierten Rechtsprechung nach Beziehungsende ein Löschungsanspruch. Diesbezüglich hat der BGH in seinem Urteil vom 13. Oktober 2015 – VI ZR 271/14 folgenden Leitsatz aufgestellt: „Fertigt im Rahmen einer intimen Beziehung ein Partner vom anderen intime Bild- oder Filmaufnahmen, kann dem Abgebildeten gegen den anderen nach dem Ende der Beziehung ein Löschungsanspruch wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts zustehen, wenn er seine Einwilligung in die Anfertigung und Verwendung der Aufnahmen auf die Dauer der Beziehung – konkludent – beschränkt hat.“
RachePorno: Unterlassung
Der Verletzte hat gegen den Verletzter zudem einen Unterlassungsanspruch. Dieser geht weiter als der bloße Löschungsanspruch und zielt auf die Unterlassung, intime Bild- oder Filmaufnahmen zu verbreiten und/oder öffentlich zur Schau zu stellen und/oder verbreiten zu lassen und/oder öffentlich zur Schau stellen zu lassen. Von dem Anspruch mitumfasst ist zudem die Entfernung sämtlicher von dem Anspruchsgegner hochgeladenen Fotos und Videos.
Rache-Porno: Entschädigung in Geld
Dem Anspruchsinhaber steht darüber hinaus ein Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Geld zu. Für die Höhe der Entschädigung sind neben der Art und Intention der Tatausführung insbesondere die Folgen dieser Handlung von Bedeutung. Nach einem Urteil des LG Frankfurt a.M., Urteil vom 20.05.2014 – Az.: 2-03 O 189/13 wirke sich dabei reduzierend aus, wenn die Fotos selber gemacht wurden. Das Landgericht Kiel (Urteil vom 27.04.2006 – 4 O 251/05) hielt demgegenüber ein Schmerzensgeld von 25.000 Euro für angemessen, da die Klägerin im entschiedenen Fall zukünftig bis auf weiteres mit den im Internet weltweit veröffentlichten verunglimpfenden Fotos wird leben müssen. Für die Höhe des Schmerzensgeldes war dabei insbesondere entscheidend, dass in der linken oberen Ecke in roter Schrift Name, vollständige Postanschrift und Telefonnummer der Klägerin eingeblendet wurden und in der rechten oberen Ecke das Wort “… danach!”. Nach einem Urteil des OLG Oldenburgs (Urteil vom 11.08.2015 – Az.: 13 U 25/15) muss der Beklagte 15.000 Euro Schmerzensgeld zahlen wegen der schwerwiegenden Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Der Beklagte hatte hier eine Fotomontage mit dem Kopf der Klägerin in eine pornografische Szenerie eingefügt und mit vollem Namen der Klägerin publiziert.
Rache-Porno: Ansprüche gegen die Internetprovider
Wichtig ist schnelles Handeln. Pornografische Inhalte verbreiten sich rasant im Internet. Zwar ist ein Takedown wegen der Rechtsverletzung in den allermeisten Fällen leicht durchzusetzen – die Videos tauchen oftmals an anderer Stelle wieder auf.
Rache-Porno: Rechtsschutzversicherung
Moderne Rechtsschutzversicherungen bieten oftmals Schutz auch vor Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet. Hier sollte man allerdings sorgfältig die Vertragsbedingungen prüfen, da einige Versicherungen wie die DEURAG in den Standardverträgen für Unterlassungsansprüche die Deckung anlehnen.
Was können wir für Sie tun ?Wir sichern für Sie Beweise, verlangen gegenüber den Internetseiten bzw. die Löschung der Fotos und/oder Videos, fordern den Verletzter zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf und setzen Ihre Ansprüche auf Auskunft, Löschung, Unterlassung und einer angemessenen Entschädigung in Geld notfalls gerichtlich durch. Bei dem Unterlassungsanspruch kommt zudem ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in Betracht. In jedem Fall sollte Strafantrag gestellt und eine Strafanzeige erstattet werden, was wir gerne für Sie übernehmen. Fragen zum Persönlichkeitsrecht?Wir beraten und vertreten Sie gerne. Kontaktieren Sie uns unter kanzlei@ra-juedemann.de oder 030 88 70 23 80 |