Recht auf Löschung intimer Fotos nach der Trennung vom Partner
Wer sich nach einer Trennung fragt, ob der oder die Ex intime Fotos wirklich löschen muss, findet in einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, VI ZR 271/14) eine klare Antwort: Ja – jedenfalls für intime Aufnahmen besteht ein Löschungsanspruch.
Was hat der BGH entschieden?
In dem entschiedenen Fall hatte ein Mann während einer Liebesbeziehung zahlreiche Fotos und Videos seiner Partnerin gemacht, die sie nackt, in Unterwäsche sowie vor, während und nach dem Geschlechtsverkehr zeigen.
Nach der Trennung verlangte die Frau nicht nur, dass die Bilder nicht veröffentlicht werden, sondern auch, dass alle intimen Dateien vom Ex gelöscht werden – und bekam vor dem BGH Recht.
Der BGH stellte klar:
Intime Bild- und Filmaufnahmen greifen in den Kernbereich der geschützten Intimsphäre ein.
Schon die bloße „Funktionsherrschaft“ über diese Dateien (Aufbewahren und Anschauen gegen den Willen der abgebildeten Person) kann das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen.
Aus § 823 Abs. 1, § 1004 BGB analog folgt daher ein Anspruch auf Löschung dieser Aufnahmen.
Gilt meine frühere Einwilligung trotzdem?
Viele Betroffene glauben: „Ich habe damals zugestimmt, also kann ich jetzt nichts mehr machen.“ – Genau hier setzt der BGH an.
Wesentlich sind zwei Punkte:
Die Einwilligung in die Anfertigung und Nutzung intimer Aufnahmen kann konkludent zeitlich begrenzt sein, etwa auf die Dauer der Beziehung.
Mit dem Ende der Partnerschaft kann diese Einwilligung für die Zukunft widerrufen werden, wenn das Gewicht des Persönlichkeitsrechts überwiegt.
Der BGH geht davon aus, dass intime Nackt- oder Sexaufnahmen typischerweise im Vertrauen auf eine bestehende Beziehung entstehen und der Ex‑Partner sie nicht dauerhaft gegen den Willen der abgebildeten Person behalten darf.
Welche Fotos müssen gelöscht werden – und welche nicht?
Der Löschungsanspruch betrifft nicht „alle“ Fotos, sondern gezielt die Aufnahmen mit Intimbezug:
Löschpflichtig sind insbesondere:
Nacktaufnahmen.
Aufnahmen in Unterwäsche oder teilweise unbekleidet, wenn der Intimbereich (Brust, Genitalbereich) erkennbar ist.
Fotos und Videos vor, während oder im erkennbaren Anschluss an Geschlechtsverkehr.
Nicht zwingend zu löschen sind in der Regel:
Alltags- und Urlaubsfotos in normaler Kleidung.
Unverfängliche Aufnahmen ohne Bezug zur Intimsphäre, die das Ansehen des Abgebildeten nicht ernsthaft beeinträchtigen.
Auch hier gilt aber: Je entblößender, peinlicher oder rufschädigender ein Bild ist, desto eher überwiegt das Persönlichkeitsrecht und desto eher kommt ein weitergehender Löschungsanspruch in Betracht.
Was ist mit „Revenge Porn“ und Veröffentlichung?
Das BGH‑Urteil betrifft vor allem den Besitz und das Nicht‑Löschen von intimen Dateien nach dem Beziehungsende.
Wer intime Fotos oder Videos veröffentlicht, weiterleitet oder droht, sie ins Netz zu stellen („Revenge Porn“), setzt sich in der Regel zusätzlich strafrechtlichen Risiken aus (z.B. Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen, Datenschutz‑ und ggf. Urheberstraftatbestände).
Betroffene haben dann typischerweise weitergehende Rechte, u.a.:
Unterlassung, Löschung und Herausgabe.
Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche.
Ansprüche auf Sperrung und Entfernen der Inhalte bei Plattformen.
Was sollten Betroffene konkret tun?
Wer nach einer Trennung die Löschung intimer Aufnahmen verlangen möchte, sollte:
Den Ex‑Partner klar und nachweisbar (schriftlich, z.B. per E‑Mail oder Messenger‑Nachricht mit Screenshot) zur Löschung aller Intimaufnahmen auffordern.
Möglichst genau beschreiben, um welche Arten von Aufnahmen es geht (Nacktfotos, Unterwäsche, Sexvideos etc.).
Eine kurze Frist setzen und um schriftliche Bestätigung der Löschung bitten.[web48]
Reagiert der Ex‑Partner nicht oder verweigert die Löschung, kommen anwaltliche Schritte (Abmahnung, einstweilige Verfügung, Klage) in Betracht – gestützt auf das vom BGH anerkannte Persönlichkeitsrecht und den Löschungsanspruch.
Kai Jüdemann
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
