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Kanzlei für Urheberrecht, Medienrecht, Markenrecht,
gewerblichen Rechtsschutz und Strafrecht

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Jüdemann Rechtsanwälte

Kanzlei für Urheberrecht, Medienrecht, Markenrecht, gewerblichen Rechtsschutz und Strafrecht

Jüdemann Rechtsanwälte – IP – IT – STRAFRECHT

Kanzlei für Medienrecht, gewerblichen Rechtsschutz und Strafrecht

Fachanwälte fÜR URHEBER- und MeDIENRECHT Sowie Für Strafrecht

Wir helfen und beraten! 

Wir beraten und vertreten mit einem Team aus freundlichen und spezialisierten Fachanwälten und Anwälten unsere Mandant:innen bundesweit in den Bereichen Urheberrecht, Medienrecht, IT-Recht, gewerblicher Rechtsschutz (Markenrecht, Wettbewerbsrecht und Designrecht) sowie in ausgewählten Bereichen des Strafrechts, insbesondere dem Betäubungsmittelstrafrecht und dem Wirtschaftsstrafrecht. Durch unsere durch langjährige Erfahrung und regelmäßige Fortbildung erworbenen Kompetenzen bieten wir Ihnen eine individuelle, zielgenaue und effiziente Rechtsberatung auf höchstem fachlichem Niveau an.

Wir legen hierbei besonderen Wert auf eine vertrauensvolle Beziehung zu unseren MandantInnen auf Augenhöhe. Wir kennen die Bedürfnisse unserer MandantInen genau durch unsere Leidenschaft für die vielfältigen Bereiche der Kunst- und Kultur.  Der Kanzleigründer Rechtsanwalt Kai Jüdemann ist sowohl Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, als auch Fachanwalt für Strafrecht. Besonderer Schwerpunkt seiner anwaltlichen Tätigkeit ist das Kreativrecht aufgrund seiner eigenen Tätigkeit als Musiker, Veranstalter und Unternehmer. Rechtsanwalt Ott ist ebenfalls Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und verfügt über jahrelange Theatererfahrung. Zu unseren MandantInnen zählen u.a. Akteure aus den  Bereichen des Theaters, des Film- und Fernsehens, Designer, Verlage, Musiker, Labels, Veranstalter, Gastronomen, Softwarehersteller, Vertreter der Konsumgüterbranche sowie Angehörige der Heilberufe (Ärzte, Heilpraktiker, Apotheker). Wir sind für die genannten Berufsgruppen auch regelmäßig im Markenrecht tätig.

Sharing is Caring

Wir bieten unsere kostenlose Rechtsberatung für Künstler*Innen und Kreative und Start-Ups  jeden Freitag von 13 bis 17 Uhr abwechselnd in unseren Kanzleiräumen oder über Zoom an und dem Holzmarkt an.

Bitte per E-Mail oder telefonisch bei uns anmelden.

Zertifizierter Datenschutzbeauftragter

Wir  beraten zu Fragestellungen der DSGVO und des BDSG.

Jüdemann Rechtsanwälte beraten in deutscher und englischer Sprache.

Wir bieten Ihnen schnelle und kompetente Beratung – wenn Sie wegen angeblicher Rechtsverstöße in Anspruch genommen werden (Abmahnungen) oder wenn Ihre Rechte verletzt werden.

Fachanwalt für Strafrecht

Wir beraten und vertreten in ausgewählten Bereichen des Strafrechts, insbesondere dem Wirtschaftsstrafrecht und dem Betäubungsmittelstrafrecht (BTM). Wir beraten und vertreten nicht im Bereich des Sexualstrafrechts.

Wir würden uns freuen Ihnen zur Seite stehen zu können – bei uns finden Sie Ihren kompetenten Anwalt für Urheberrecht, Medienrecht und Markenrecht in Berlin.

Sollten Sie Empfänger einer Abmahnung geworden sein, bieten wir eine erste kostenlose telefonische Einschätzung der Verteidigungsmöglichkeiten an.
Rufen Sie uns an: 030 88 70 23 80.

Aktuelle Beiträge

BPatG vom 30.3.2011: Zum notwendigen Umfang der Nutzung einer Widerspruchsmarke: „Fiesta Mexicana“ (26 W (pat) 175/09)

Gegen die Marke „Fiesta Mexicana“ wurde durch den Inhaber einer gleichnamigen Marke Widerspruch eingelegt. Frühere Inhaberin der Widerspruchsmarke war eine VEB der ehemaligen DDR. Der Markeninhaber erhob Nichtbenutzungseinwand. Dem Inhaber der Widerspruchsmarke gelang es, die Nutzung, trotz geringer Umsatzzahlen, glaubhaft zu machen. Das BPatG stellte u.a. auf die Umstrukturierungsprobleme im Rahmen der Wiedervereinigung ab.

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Stellenanzeige „Geschäftsführer gesucht“ führt zu geschlechtsbezogener Benachteiligung

Das Oberlandesgericht Karlsruhe sprach mit Urteil vom 13.09.2011 einer Rechtsanwältin eine Entschädigung zu, die sich vergeblich auf eine Stellenanzeige „Geschäftsführer gesucht“ beworben hatte.

Die Beklagte ist ein mittelständisches Unternehmen. In ihrem Auftrag gab eine Rechtsanwaltskanzlei 2007 in den Badischen Neuesten Nachrichten nacheinander zwei Stellenanzeigen folgenden Inhalts auf:

„Geschäftsführer

im Mandantenauftrag zum nächstmöglichen Eintrittstermin gesucht für mittelständisches … Unternehmen mit Sitz im Raum Karlsruhe. Fähigkeiten in Akquisition sowie Finanz- und Rechnungswesen sind erforderlich, Erfahrungen in Führungspositionen erwünscht. Frühere Tätigkeiten in der Branche nicht notwendig…“

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BGH vom 17.8.2011: TÜV II (I ZR 108/09)

Die TÜV Süd Aktiengesellschaft hat sich aktuell erfolgreich gegen die Verletzung ihrer Marke und ihres Unternehmenskennzeichens durch die Bezeichnungen „Privater TÜV“ und „Erster privater TÜV“ sowie „TÜV-Dienstleistungen“ gewehrt. Der BGH äußert sich hierbei sowohl zur Offenkundigkeit der Bekanntheit einer Marke als auch zu der Frage, wann aus einer Marke eine gebräuchliche Bezeichnung im Sinne von § 49 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wird.

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BPatG vom 30.3.2011: Fehlende Verwechslungsgefahr zwischen „Weber“ und „Simon Weber“ (26 W (pat) 87/10)

Da es sich bei dem Familiennamen „Weber“ um einen der häufigsten Familiennahmen in Deutschland handelt, besteht trotz Warenidentität und Nähe der Marken keine Verwechslungsgefahr. In Bezug auf Marken, die aus einem Vornamen und einem Familiennamen gebil-
det sind, seien nach der aktuellen ständigen Rechtsprechung stets die Gegebenheiten des Einzelfalls und insbesondere der Umstand zu
berücksichtigen, ob der fragliche Nachname etwa wenig gängig oder, im Gegenteil, sehr verbreitet ist, was Auswirkungen auf die Unterscheidungskraft haben könne (EuGH a. a. O., Nr. 36 – Barbara Becker/Becker).

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BPatG vom 8.7.2011: „Kaupmann“ (29 W (pat) 30/10)

Eine interessante Entscheidung des BPatG, da hier auch gesellschaftsrechtliche Anspekte eine Rolle spielen.

Der Markeninhaber betrieb unter der Bezeichung „Kaupmann “ eine Bäckerei. Diese wurde 1929 von einem Vorfahr

gegründet. Eine Marke wurde zunächst nicht eingetragen. 2004 wurde über das Vermögen des Einzelkaufmanns

Christoph Kaupmann das Insolvenzverfahren eröffnet. Bestehende Franchiseverträge wurden gekündigt.

Der Insolvenzverwalter führte den Betrieb fort, bis 2005 im Rahmen eines Asset Deals Betriebsteile (u.a. die Bäckerei)

auf die Kaupmann GmbH verkauft und übertragen wurden. In dem Kaufvertrag wurde die Übertragung gewerblicher Schutzrechte

vereinbart, nicht die Einräumung von Rechten an der Nutzung des Familiennamen. Herr Ch.Kaupmann war Geschäftführer der

Käuferin und meldete 2007 die streitgegenständliche Marke „Kaupmann“ in eigenem Namen an. Die Käuferin beantragt nunmehr

die Löschung der Marke und begründet dies u.a. mit einem Verstoß gegen die arbeitsrechtliche Treuepflicht.

2009 meldete die Käuferin die identische Marke für identische Klassen an und wurde daraufhin von dem Markeninhaber auf

Unterlassung in Anspruch genommen.

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BPatG vom 8.6.2011: Keine Unterscheidungskraft des Wortzeichens Casa Del Espresso (26 W (pat) 98/10)

Bei „Casa del“ in Verbindung mit einer Warenbezeichnung handelt es sich, so das DPMA, um eine Bezeichnung für einen „ansprechend gestalteten Verkaufsort“ für Waren einer benannten Gattung. Daher handele es sich um eine nicht unterscheidungskräftige Sachangabe.

Dies wurde vom BPatG aktuell bestätigt.

„Bereits die Markenstelle hat zutreffend und unter Vorlage von Belegen ausgeführt,
dass sich ,,CASA DEL…“ inzwischen in Deutschland als Bezeichnung für einen
ansprechend gestalteten Verkaufsort für Waren der nachfolgend genannten Art
etabliert hat. Dies stellt auch die Anmelderin nicht in Abrede. Bei Markenwörtern,
die einer der ursprünglichen Welthandelssprachen Englisch, Französisch, Italie-
nisch, Spanisch und Portugiesisch angehören, ist in ständiger Praxis von einer
grundsätzlichen Eignung zur Beschreibung auszugehen (Hacker/Ströbele, 9. Aufl.,
Rn. 332 zu § 8 Rn. 109, 332 zu § 8, EuGH, GRUR 2006, 411, 413 (Nr. 32)
– Matratzen Concord/Hukla). Zumindest die am Handel mit Espresso und Espres-
somaschinen beteiligten Fachkreise werden die Bedeutung von ,,CASA DEL
ESPRESSO“ als ,,Verkaufsort für Espresso“ ohne Mühe erfassen. Die im Apo-
stroph geringfügig vom Italienischen abweichende Schreibweise der angemelde-
ten Wortfolge ist für das Verständnis des deutschen Durchschnittsverbrauchers
dabei unerheblich.“

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