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Kanzlei für Urheberrecht, Medienrecht, Markenrecht,
gewerblichen Rechtsschutz und Strafrecht

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Jüdemann Rechtsanwälte

Kanzlei für Urheberrecht, Medienrecht, Markenrecht, gewerblichen Rechtsschutz und Strafrecht

Jüdemann Rechtsanwälte – IP – IT – STRAFRECHT

Kanzlei für Medienrecht, gewerblichen Rechtsschutz und Strafrecht

Fachanwälte fÜR URHEBER- und MeDIENRECHT Sowie Für Strafrecht

Wir helfen und beraten! 

Wir beraten und vertreten mit einem Team aus freundlichen und spezialisierten Fachanwälten und Anwälten unsere Mandant:innen bundesweit in den Bereichen Urheberrecht, Medienrecht, IT-Recht, gewerblicher Rechtsschutz (Markenrecht, Wettbewerbsrecht und Designrecht) sowie in ausgewählten Bereichen des Strafrechts, insbesondere dem Betäubungsmittelstrafrecht und dem Wirtschaftsstrafrecht. Durch unsere durch langjährige Erfahrung und regelmäßige Fortbildung erworbenen Kompetenzen bieten wir Ihnen eine individuelle, zielgenaue und effiziente Rechtsberatung auf höchstem fachlichem Niveau an.

Wir legen hierbei besonderen Wert auf eine vertrauensvolle Beziehung zu unseren MandantInnen auf Augenhöhe. Wir kennen die Bedürfnisse unserer MandantInen genau durch unsere Leidenschaft für die vielfältigen Bereiche der Kunst- und Kultur.  Der Kanzleigründer Rechtsanwalt Kai Jüdemann ist sowohl Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, als auch Fachanwalt für Strafrecht. Besonderer Schwerpunkt seiner anwaltlichen Tätigkeit ist das Kreativrecht aufgrund seiner eigenen Tätigkeit als Musiker, Veranstalter und Unternehmer. Rechtsanwalt Ott ist ebenfalls Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und verfügt über jahrelange Theatererfahrung. Zu unseren MandantInnen zählen u.a. Akteure aus den  Bereichen des Theaters, des Film- und Fernsehens, Designer, Verlage, Musiker, Labels, Veranstalter, Gastronomen, Softwarehersteller, Vertreter der Konsumgüterbranche sowie Angehörige der Heilberufe (Ärzte, Heilpraktiker, Apotheker). Wir sind für die genannten Berufsgruppen auch regelmäßig im Markenrecht tätig.

Sharing is Caring

Wir bieten unsere kostenlose Rechtsberatung für Künstler*Innen und Kreative und Start-Ups  jeden Freitag von 13 bis 17 Uhr abwechselnd in unseren Kanzleiräumen oder über Zoom an und dem Holzmarkt an.

Bitte per E-Mail oder telefonisch bei uns anmelden.

Zertifizierter Datenschutzbeauftragter

Wir  beraten zu Fragestellungen der DSGVO und des BDSG.

Jüdemann Rechtsanwälte beraten in deutscher und englischer Sprache.

Wir bieten Ihnen schnelle und kompetente Beratung – wenn Sie wegen angeblicher Rechtsverstöße in Anspruch genommen werden (Abmahnungen) oder wenn Ihre Rechte verletzt werden.

Fachanwalt für Strafrecht

Wir beraten und vertreten in ausgewählten Bereichen des Strafrechts, insbesondere dem Wirtschaftsstrafrecht und dem Betäubungsmittelstrafrecht (BTM). Wir beraten und vertreten nicht im Bereich des Sexualstrafrechts.

Wir würden uns freuen Ihnen zur Seite stehen zu können – bei uns finden Sie Ihren kompetenten Anwalt für Urheberrecht, Medienrecht und Markenrecht in Berlin.

Sollten Sie Empfänger einer Abmahnung geworden sein, bieten wir eine erste kostenlose telefonische Einschätzung der Verteidigungsmöglichkeiten an.
Rufen Sie uns an: 030 88 70 23 80.

Aktuelle Beiträge

EuGH vom 15.3.2012 zum Begriff der öffentlichen Wiedergabe (hier: Musik im Hotel) (C-162/10) PM

Urteil in der Rechtssache C-162/10
Phonographic Performance (Ireland) Limited / Irland, Attorney General

Der Betreiber eines Hotels, der in seinen Zimmern Tonträger verbreitet, muss eine angemessene Vergütung an die Hersteller zahlen
„
A hotel operator which broadcasts phonograms in its rooms must pay equitable remuneration to producers”

Die Mitgliedstaaten dürfen diesen Betreiber nicht von der Verpflichtung zur Zahlung einer solchen
Vergütung freistellen

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(Namensrecht) LG Düsseldorf vom 14.3.2012: die Welt muss mit zwei (Schlager-)Wendlers leben (2a O 317/11)

Eine Auseinandersetzung aus mir musikalisch unbekanntem Territorium.Immer das Mutanten-Stadl und „Malle“ umschiffend, muss man sich als Jurist dann manchmal doch auch dem deutschen Gesang zuwenden.

Zwei Wendlers, ein Frank und ein Michael,beides Sänger, stritten um die Berechtigung des Wendler-Seins. Der eine nannte sich „Der Wendler“ der andere hatte eine Marke gleichnamige Marke eintragen lassen. Wir lernen, dass der bisher hier unbekannte Michael Wendler bereits 15 Alben veröffentlicht hat.

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Urteile des BGH vom 15.03.2012 zum Streit um angeblich gefälschte „Converse-Schuhe“ und Parallelimporte ( I ZR 52/10 und I ZR 137/10)

Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in zwei Verfahren über Fragen der Beweislast entschieden, in denen zwischen den Parteien streitig ist, ob ein Händler Originalmarkenware oder Produktfälschungen vertrieben hat und ob die Waren – soweit es sich um Originalmarkenwaren handelt – vom Markeninhaber im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind.

Im ersten Verfahren ist die Klägerin die in den USA ansässige Converse Inc. Sie produziert und vertreibt den als „Converse All Star Chuck Taylor“ bezeichneten Freizeitschuh. Sie ist Inhaberin der Marke „CONVERSE“. Die Beklagte handelt mit Sportschuhen. Sie belieferte verschiedene Handelsgruppen mit Converse-Schuhen. Im September 2008 bot ein Verbrauchermarkt in Solingen von der Beklagten gelieferte Schuhe an, die mit der Marke der Klägerin versehen waren. Die Klägerin hat behauptet, dabei habe es sich um Produktfälschungen gehandelt. Sie hat die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen. Die Beklagte hat sich darauf berufen, dass die von ihr gelieferten Schuhe mit Zustimmung der Klägerin in Europa in Verkehr gebracht worden seien, so dass Erschöpfung des Markenrechts eingetreten sei.

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(Namensrecht) BGH vom 28.9.2011 zum Namensrecht von Wählervereinigungen (I ZR 191/10 – Freie Wähler)

Der I. Senat des BGH hat sich aktuell mit dem Namensrecht von Wählervereinigungen auseinandergesetzt. Gemäß § 4 Abs.1 PartG haben sich Namen von Parteien von denen bereits bestehender Parteien deutlich zu unterscheiden. Vorliegend hatte der Beklagte seinen Wählervereinigung als Freie Wähler Nordverband bezeichnet und eine entsprechende Domain für sich registriert. Der BGH verurteilte ihn zur Unterlassung der Benutzung des Namens und zum Verzicht auf die Domain. Er begründet dies damit, dass bei Verbandsnamen ist der Verkehr daran gewöhnt sei, dass sie aus einem Sachbegriff gebildet sind und sich an den jeweiligen Tätigkeitsbereich anlehnen, so dass originäre Unterscheidungskraft vorläge, auch wenn das strenge Prioritätsprinzip des § 4 Abs.1 PartG für Wählervereinigungen nicht gelte.

Weiterhin sei der Verkehr bei politischen Parteien aufgrund der – den Vorgaben in § 4 Abs. 2 PatG folgenden – Bezeichnungsgewohnheiten darauf eingestellt, dass nachgestellte geographische Angaben bei im Übrigen gleicher Bezeichnung auf bestehende organisatorische Verbindungen hinwiesen. Er sei deshalb davon ausgehen, dass es sich bei -mit den Parteien auf kommunaler Ebene und inzwischen teilweise auch bei Landtagswahlen konkurrierenden – Wählervereinigungen nicht anders verhalte.

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BGH vom 22.09.2011 zum Anspruch auf angemessene Beteiligung des Miturhebers´(I ZR 127/10 – Das Boot)

Der Bundesgerichtshof hat Klarheit zu der Frage geschaffen, ob ein Miturheber Ansprüche ohne andere Miturheber und allein zu seinen Gunsten geltend machen kann. Dies hat der BGH bejaht. Hintergrund war die Klage des Chefkameramanns des Films „Das Boot“, der den WDR auf Auskunft in Anspruch nahm. Bei der Frage, ob die vereinbarte Gegenleistung teilweise für die Herstellung des Werks geschuldet war, vertritt der BGH, wie bereits in seiner Entscheidung „Talking to Addion, I ZR 38/07), die Auffassung, dass die vereinbarte Gegenleistung in vollem Umfang für die Einräumung des Nutzungsrechts geschuldet ist.

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BPatG vom 21.8.2011: Auch bei erfolgreicher Beschwerde keine Rückerstattung der Beschwerdegebühr ( 26 W (pat) 551/10)

Gemäß § 71 Abs. 3 MarkenG kann die Rückzahlung der Beschwerdegebühr in Ausnahmefällen aus
Billigkeitsgründen angeordnet werden, sofern der Beschwerdeführer gerade durch einen Verfahrensfehler oder eine andere fehlerhafte Sachbehandlung des Deutschen Patent- und Markenamtes veranlasst worden ist, Beschwerde einzule-
gen. Sofern kein Verfahrensfehler vorliegt, die Vorentscheidung beispielsweise vertretbar war (hier hatte die Marke nur einen geringen Schutzbereich) bleibt der Beschwerdeführer auf seinen Kosten sitzen.

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LAG Hessen vom 24.1.2012 : Arbeitgeber müssen persönliche Daten ausgeschiedener Arbeitnehmer von ihrer Homepage löschen (19 SaGa 1480/11)

Das Persönlichkeitsrecht eines Arbeitnehmers ist verletzt, wenn ein Arbeitgeber persönliche Daten und Fotos ausgeschiedener Arbeitnehmer weiter auf seiner Homepage präsentiert. Der betroffene Arbeitnehmer kann deren Löschung im Wege der einstweiligen Verfügung verlangen.

Das hat das Hessische Landesarbeitsgericht entschieden und damit ein entsprechendes Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main bestätigt.

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BGH vom 9.3.2012: Bundesgerichtshof stärkt das Hausrecht von Hotelbetrieben und anderen Unternehmen (V ZR 115/11) PM

Der u.a. für das Grundstücksrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass nicht nur Privatleute, sondern auch Unternehmen ihr Hausrecht grundsätzlich frei ausüben können und dass die Erteilung eines Hausverbots als Ausdruck der Privatautonomie in der Regel auch nicht gerechtfertigt werden muss. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn der von dem Hausrecht Betroffene gegen den Hausrechtsinhaber aufgrund einer vertraglichen Abrede einen Erfüllungsanspruch erworben hat, der den Aufenthalt in den Räumen einschließt. Dann bedarf das Hausverbot der Rechtfertigung durch sachliche Gründe.

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LG München vom 8.3.2012 zum Zitierrecht bei Auszügen aus „Mein Kampf“ (7 O 1533/12) PM

Eine weitere aktuelle Pressemeldung des LG München:

„Mein Kampf“ bleibt im Giftschrank

Seit bald siebzig Jahren ist er tot, aber die Justiz beschäftigt Adolf Hitler noch immer.
Mit einem heute verkündeten Urteil der unter anderem für urheberrechtliche Streitigkeiten zuständigen 7. Zivilkammer hat die Kammer eine auf Antrag des Freistaates Bayern am 25. Januar 2012 erlassene einstweilige Verfügung bestätigt. Mit dieser war einer britischen Verlagsgesellschaft verboten worden, in Deutschland Auszüge aus dem Buch „Mein Kampf“ von Adolf Hitler zu publizieren. Mit dem Verfügungsantrag hatte der Freistaat als Inhaber der Urheberrechte Hitlers auf eine Ankündigung des Verlages reagiert, eine Broschüre mit Originalauszügen aus „Mein Kampf“ von Adolf Hitler an die Kioske zu bringen.

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