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Kanzlei für Urheberrecht, Medienrecht, Markenrecht,
gewerblichen Rechtsschutz und Strafrecht

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Jüdemann Rechtsanwälte

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Jüdemann Rechtsanwälte – IP – IT – STRAFRECHT

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Fachanwälte fÜR URHEBER- und MeDIENRECHT Sowie Für Strafrecht

Wir helfen und beraten! 

Wir beraten und vertreten mit einem Team aus freundlichen und spezialisierten Fachanwälten und Anwälten unsere Mandant:innen bundesweit in den Bereichen Urheberrecht, Medienrecht, IT-Recht, gewerblicher Rechtsschutz (Markenrecht, Wettbewerbsrecht und Designrecht) sowie in ausgewählten Bereichen des Strafrechts, insbesondere dem Betäubungsmittelstrafrecht und dem Wirtschaftsstrafrecht. Durch unsere durch langjährige Erfahrung und regelmäßige Fortbildung erworbenen Kompetenzen bieten wir Ihnen eine individuelle, zielgenaue und effiziente Rechtsberatung auf höchstem fachlichem Niveau an.

Wir legen hierbei besonderen Wert auf eine vertrauensvolle Beziehung zu unseren MandantInnen auf Augenhöhe. Wir kennen die Bedürfnisse unserer MandantInen genau durch unsere Leidenschaft für die vielfältigen Bereiche der Kunst- und Kultur.  Der Kanzleigründer Rechtsanwalt Kai Jüdemann ist sowohl Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, als auch Fachanwalt für Strafrecht. Besonderer Schwerpunkt seiner anwaltlichen Tätigkeit ist das Kreativrecht aufgrund seiner eigenen Tätigkeit als Musiker, Veranstalter und Unternehmer. Rechtsanwalt Ott ist ebenfalls Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und verfügt über jahrelange Theatererfahrung. Zu unseren MandantInnen zählen u.a. Akteure aus den  Bereichen des Theaters, des Film- und Fernsehens, Designer, Verlage, Musiker, Labels, Veranstalter, Gastronomen, Softwarehersteller, Vertreter der Konsumgüterbranche sowie Angehörige der Heilberufe (Ärzte, Heilpraktiker, Apotheker). Wir sind für die genannten Berufsgruppen auch regelmäßig im Markenrecht tätig.

Sharing is Caring

Wir bieten unsere kostenlose Rechtsberatung für Künstler*Innen und Kreative und Start-Ups  jeden Freitag von 13 bis 17 Uhr abwechselnd in unseren Kanzleiräumen oder über Zoom an und dem Holzmarkt an.

Bitte per E-Mail oder telefonisch bei uns anmelden.

Zertifizierter Datenschutzbeauftragter

Wir  beraten zu Fragestellungen der DSGVO und des BDSG.

Jüdemann Rechtsanwälte beraten in deutscher und englischer Sprache.

Wir bieten Ihnen schnelle und kompetente Beratung – wenn Sie wegen angeblicher Rechtsverstöße in Anspruch genommen werden (Abmahnungen) oder wenn Ihre Rechte verletzt werden.

Fachanwalt für Strafrecht

Wir beraten und vertreten in ausgewählten Bereichen des Strafrechts, insbesondere dem Wirtschaftsstrafrecht und dem Betäubungsmittelstrafrecht (BTM). Wir beraten und vertreten nicht im Bereich des Sexualstrafrechts.

Wir würden uns freuen Ihnen zur Seite stehen zu können – bei uns finden Sie Ihren kompetenten Anwalt für Urheberrecht, Medienrecht und Markenrecht in Berlin.

Sollten Sie Empfänger einer Abmahnung geworden sein, bieten wir eine erste kostenlose telefonische Einschätzung der Verteidigungsmöglichkeiten an.
Rufen Sie uns an: 030 88 70 23 80.

Aktuelle Beiträge

(Presserecht) EGMR vom 29.3.2012: Die Akkreditierung von Journalisten per Zufallsverfahren verletzt nicht die Pressefreiheit – Axel Springer AG vs Germany (44585/10)

Der EGMR hat einstimmig eine Beschwerde der Axel Springer AG für unzulässig erklärt. Diese hatte die Akkreditierung einer beschränkten Anzahl von Journalisten zu einem Strafverfahren gerügt, die nach einem Losverfahren gewählt wurden. Journalisten der Bildzeitung erhielten keinen Platz. Die Springer AG sah darin u.a. eine Verletzung der Pressefreiheit.

Der EGMR stellte fest, dass die Europäische Konvention für Menschenrechte der Presse keinen Anspruch auf Zugang bestimmte Informationen vermittle.

„The Court found that no right for the press to have access to a particular source of information could be inferred from the Convention.”

Die Beschränkung der Anzahl der zugelassenen Journalisten sei im Hinblick auf das Alter der Angeklagten in Übereinstimmung mit der Konvention erfolgt. Auch seien Pressemeldungen verfasst worden, so dass auch die anderen Journalisten nicht an der Berichterstattung gehindert gewesen seien.

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(Wettbewerbsrecht) Schlussantrag des AG beim EuGH: zum Verbot gesundheitsbezogener Angaben bei Wein (C-544/10)

Nach Ansicht des Advocat General (AG) des EuGH ist das Wort „bekömmlich“ eine gesundheitsbezogene Angabe und damit generell bei Weinen verboten. Nach Ansicht des GA erfasse der Begriff ,,gesundheitsbezogene Angabe“ im Sinne der Verordnung Nr. 1924/20061 auch Angaben, die eine vorübergehende positive Wirkung auf den körperlichen Zustand zum Ausdruck bringen, wie etwa eine Wirkung, die auf die Zeitspanne des Konsums und der Verdauung des Lebensmittels beschränkt ist, einschließlich solcher Angaben, die zum Ausdruck bringen, dass wegen des verringerten Gehalts eines Stoffes die schädliche Wirkung des betreffenden Lebensmittels auf das körperliche Wohlbefinden geringer ist als gewöhnlich bei vergleichbaren Lebensmitteln.

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EuGH vom 29.3.2012: Gemeinbildschaftsmarke „Beatle“ für Rollstühle beeinträchtigt die Marken BEATLES und THE BEATLES- You-Q BV / HABM (T-369/10)

Etwas polemisch könnte man behaupten, die Verkehrskreise für die Musik der Beatles und für Rollstühle seien identisch. Tatsächlich beziehen sich immer wieder jungen Indie-Bands auf die Pilzköpfe. So schlecht war es also doch nicht.

Vorsichtiger die Pressemeldung: „Ferner hat das HABM zu Recht festgestellt, dass es zwischen den Verkehrskreisen, auf die die einander gegenüberstehenden Zeichen abzielen, insofern eine Überschneidung gibt, als auch Personen mit eingeschränkter Beweglichkeit zu der breiten Öffentlichkeit gehören, auf die dieälteren Marken abzielen“

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(Internet/Ebay) BGH vom 28.3.2012 zur Internetauktion eines Vertu-Handys (VIII ZR 244/10)

Mit einer aktuellen Entscheidung sorgt der BGH für ein wenig mehr Rechtssicherheit bei Ebay Auktionen von Luxuswaren.Instanzgerichte vertreten nicht selten die Ansicht, aufgrund eines geringen Startpreises kein Vertrauen in die Echtheit angebotener Luxuswaren bestehen könne. Der BGH erkennt richtig, dass ein geringen Startpreis angesichts der Besonderheiten einer Internetauktion im Hinblick auf den Wert des angebotenen Gegenstandes grundsätzlich kein Aussagegehalt zu entnehmen ist. Denn der bei Internetauktionen erzielbare Preis sei von dem Startpreis völlig unabhängig, da er aus den Maximalgeboten der Interessenten gebildet wird, so dass auch Artikel mit einem sehr geringen Startpreis einen hohen Endpreis erzielen können.

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OLG Hamm v. 16.02.2012 zur Bemessung des Gegenstandswerts im Adhäsionsverfahren bei Markenverletzung – III 3 RVs 31/12

Eine interessante Entscheidung für das Adhäsionsverfahren in , die ich bei dem Kollegen Burhoff fand (Link unten). Hintergrund waren im Adhäsionsverfahren geltend gemachte Ansprüche wegen der Verletzung einer Marke. Das Landgericht setzte den Streitwert mit 5.000,00 EUR fest. Verständlicherweise legte der Kollege, der den Streitwert eher bei 175.000,00 EUR sah, Beschwerde ein. Da ein unbezifferter Antrag gestellt wurde, lag die Festsetzung im billigen Ermessen des Gerichts. Das Gericht hat unter Berücksichtigung des § 142 MarkenG eine geringeren Wert von 5.000,00 EUR angenommen.

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(Wirtschaftsstrafrecht/Internetrecht) Urteil im sog. „Abofallen-Verfahren“ vor dem Landgericht Hamburg – Gericht verhängt Freiheits- und Geldstrafen (PM)

Das Landgericht Hamburg hat heute im Verfahren gegen sieben Angeklagte wegen des Betreibens von Kostenfallen im Internet Freiheitsstrafen zwischen einem Jahr und 3 ¾ Jahren sowie Geldstrafen verhängt.

Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass die Angeklagten – teilweise als Täter, teilweise als Gehilfen – über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren im Internet „Abofallen“ betrieben haben. Auf diese Weise haben sie bei ca. 65.000 Internetnutzern einen Schaden von insgesamt mindestens 4,5 Millionen Euro verursacht.

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(Wettbewerbsrecht) Abmahnungen europäischer Verbraucherorganisationen gegen Apple wegen wettbewerbswidriger Internet Werbung

Nach einer Meldung der Verbraucherzentale Bundesverband mahnen zehn Verbraucherorganisationen Apple wegen der beworbenen kostenpflichtigen Garantie an. Der AppleCare Protection Plan ist danach irreführend, da nicht auf bestehende Gewährleistungsrechte hingewiesen werde. Die Frist für die Abgabe einer Unterlassungserklärung läuft bis zum 30. März 2012

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(Wettbewerbsrecht) OLG HAMM vom 14.2.2012: Aktuelle Aufmachung des unter der Marke Schweppes vertriebenen Produkts „Sparkling-Tea“ ist nicht irreführend (I-4 U 143/11)

Der Wettbewerbssenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 14.02.2012 entschieden, dass die aktuelle Aufmachung des unter der Marke Schweppes vertriebenen Produktes „Sparkling-Tea“ in den Varietäten „Black Tea / Peach & Jasmin“, „Green Tea / Citrus & Ginger“ und „Rooibos / Orange & Lemongras“ nicht irreführend ist, und hat damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Siegen bestätigt.

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