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VW hat erfolglos versucht, der Eintragung der Marke SWIFT GTi zu widersprechen. Diese führe nicht zu einer Verwechslungsgefahr. U.a. werde GTI von vielen Herstellern europaweit genutzt und verfüge nur über eine sehr geringe Unterscheidungskraft.

Urteil in der Rechtssache T-63/09
Volkswagen AG / HABM
Presse und Information

Die Pressemeldung des EuGH:

Volkswagen kann sich der Eintragung der von Suzuki angemeldete Gemeinschaftsmarke SWIFT GTi nicht widersetzen

Das Gericht bestätigt die Entscheidung des HABM, wonach keine Gefahr von Verwechslungen zwischen dieser Marke und

den älteren Marken ,,GTI” von Volkswagen besteht

Die Verordnung über die Gemeinschaftsmarke1 ermöglicht dem Inhaber einer älteren Marke, der
Anmeldung einer Marke zu widersprechen, wenn wegen deren Identität oder Ähnlichkeit mit der
älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren für
das Publikum in dem Gebiet, in dem die ältere Marke Schutz genießt, die Gefahr von
Verwechslungen besteht. Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Verwechslungsgefahr dann
vor, wenn die Öffentlichkeit glauben könnte, dass die betreffenden Waren von demselben
Unternehmen oder gegebenenfalls wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen
stammen.

Im Oktober 2003 meldete der japanische Autohersteller Suzuki beim Harmonisierungsamt für den
Binnenmarkt (HABM) das Wortzeichen SWIFT GTi als Gemeinschaftsmarke für Kraftfahrzeuge
sowie deren Teile und Zubehör an. Volkswagen, die Inhaberin der deutschen Wortmarke GTI und
der internationalen Marke GTI ­ u. a. mit Wirkung in Schweden, den Benelux-Staaten, Frankreich,
Italien und Österreich ­ für Kraftfahrzeuge und deren Teile ist, erhob gegen die Anmeldung von
Suzuki Widerspruch mit der Begründung, dass Verwechslungsgefahr bestehe.

Das HABM wies den Widerspruch zurück und verneinte eine Verwechslungsgefahr. Jede
Ähnlichkeit dieser Marken hinsichtlich der Buchstabenkombination ,,gti”, die intuitiv als Hinweis auf
bestimmte technische Merkmale eines Autos oder seines Motors wahrgenommen werde, werde
nämlich durch den Modell-Phantasienamen SWIFT im Anfangsteil der angemeldeten Marke
weitgehend ausgeglichen oder sogar völlig aufgewogen.

Mit seinem heutigen Urteil bestätigt das Gericht diese Beurteilung und weist die Klage von
Volkswagen gegen die Entscheidung des HABM ab.

Das Gericht stellt fest, dass das HABM fehlerfrei angenommen hat, dass die
Buchstabenkombination ,,gti” von Fachleuten der Automobilbranche als beschreibend
wahrgenommen werde und für das allgemeine Publikum nur äußerst geringe originäre
Unterscheidungskraft habe. Das HABM hatte insoweit u. a. berücksichtigt, dass das Sigel GTI von
vielen Autoherstellern in ganz Europa (wie z. B. Rover, Nissan, Mitsubishi Peugeot, Suzuki und
Toyota) umfangreich genutzt wird, um die technischen Merkmale verschiedener Fahrzeugmodelle
anzugeben, und dass es weitere Marken mit dem Sigel GTI gibt (wie z. B. Peugeot GTI oder
Citroën GTI). Zudem hat das HABM das Wort SWIFT, das als Phantasiebegriff aufgefasst wird und
am Anfang der angemeldeten Marke steht, zu Recht als deren unterscheidungskräftigeres Element
angesehen.

Folglich ist das HABM zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass jede bildliche, klangliche oder
begriffliche Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken durch den Modellnamen SWIFT
weitgehend ausgeglichen oder sogar völlig aufgewogen werde. Ebenso hat das HABM zu Recht
die Ansicht vertreten, dass ein Durchschnittsverbraucher in Schweden, den Benelux-Staaten,
Deutschland, Frankreich, Italien und Österreich nicht bloß wegen der Kombination der drei
Buchstaben ,,gti”, annehmen würde, dass alle Autos, ihre Teile oder ihr Zubehör vom selben
Hersteller stammten, und dass somit eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen sei.

HINWEIS: Gegen die Entscheidung des Gerichts kann innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Zustellung ein
auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt werden.

HINWEIS: Eine Nichtigkeitsklage dient dazu, unionsrechtswidrige Handlungen der Unionsorgane für nichtig
erklären zu lassen. Sie kann unter bestimmten Voraussetzungen von Mitgliedstaaten, Organen der Union
oder Einzelnen beim Gerichtshof oder beim Gericht erhoben werden. Ist die Klage begründet, wird die
Handlung für nichtig erklärt. Das betreffende Organ hat eine durch die Nichtigerklärung der Handlung etwa
entstehende Regelungslücke zu schließen.

1
Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1),
geändert und ersetzt durch die Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die
Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1).

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