Jüdemann Rechtsanwälte
Kanzlei für Urheberrecht, Medienrecht, Markenrecht, gewerblichen Rechtsschutz und Strafrecht
Schlüterstraße 37, D-10629 Berlin, (direkt am Kurfürstendamm)
Tel: 030 88 70 23 80 | Fax: 030 88 70 23 85
Jüdemann Rechtsanwälte – IP – IT – STRAFRECHT
Kanzlei für Medienrecht, gewerblichen Rechtsschutz und Strafrecht
Fachanwälte fÜR URHEBER- und MeDIENRECHT Sowie Für Strafrecht
Wir helfen und beraten!
Wir beraten und vertreten mit einem Team aus freundlichen und spezialisierten Fachanwälten und Anwälten unsere Mandant:innen bundesweit in den Bereichen Urheberrecht, Medienrecht, IT-Recht, gewerblicher Rechtsschutz (Markenrecht, Wettbewerbsrecht und Designrecht) sowie in ausgewählten Bereichen des Strafrechts, insbesondere dem Betäubungsmittelstrafrecht und dem Wirtschaftsstrafrecht. Durch unsere durch langjährige Erfahrung und regelmäßige Fortbildung erworbenen Kompetenzen bieten wir Ihnen eine individuelle, zielgenaue und effiziente Rechtsberatung auf höchstem fachlichem Niveau an.
Wir legen hierbei besonderen Wert auf eine vertrauensvolle Beziehung zu unseren MandantInnen auf Augenhöhe. Wir kennen die Bedürfnisse unserer MandantInen genau durch unsere Leidenschaft für die vielfältigen Bereiche der Kunst- und Kultur. Der Kanzleigründer Rechtsanwalt Kai Jüdemann ist sowohl Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, als auch Fachanwalt für Strafrecht. Besonderer Schwerpunkt seiner anwaltlichen Tätigkeit ist das Kreativrecht aufgrund seiner eigenen Tätigkeit als Musiker, Veranstalter und Unternehmer. Rechtsanwalt Ott ist ebenfalls Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und verfügt über jahrelange Theatererfahrung. Zu unseren MandantInnen zählen u.a. Akteure aus den Bereichen des Theaters, des Film- und Fernsehens, Designer, Verlage, Musiker, Labels, Veranstalter, Gastronomen, Softwarehersteller, Vertreter der Konsumgüterbranche sowie Angehörige der Heilberufe (Ärzte, Heilpraktiker, Apotheker). Wir sind für die genannten Berufsgruppen auch regelmäßig im Markenrecht tätig.
Sharing is Caring
Wir bieten unsere kostenlose Rechtsberatung für Künstler*Innen und Kreative und Start-Ups jeden Freitag von 13 bis 17 Uhr abwechselnd in unseren Kanzleiräumen oder über Zoom an und dem Holzmarkt an.
Bitte per E-Mail oder telefonisch bei uns anmelden.
Zertifizierter Datenschutzbeauftragter
Wir beraten zu Fragestellungen der DSGVO und des BDSG.
Jüdemann Rechtsanwälte beraten in deutscher und englischer Sprache.
Wir bieten Ihnen schnelle und kompetente Beratung – wenn Sie wegen angeblicher Rechtsverstöße in Anspruch genommen werden (Abmahnungen) oder wenn Ihre Rechte verletzt werden.
Fachanwalt für Strafrecht
Wir beraten und vertreten in ausgewählten Bereichen des Strafrechts, insbesondere dem Wirtschaftsstrafrecht und dem Betäubungsmittelstrafrecht (BTM). Wir beraten und vertreten nicht im Bereich des Sexualstrafrechts.
Wir würden uns freuen Ihnen zur Seite stehen zu können – bei uns finden Sie Ihren kompetenten Anwalt für Urheberrecht, Medienrecht und Markenrecht in Berlin.
Sollten Sie Empfänger einer Abmahnung geworden sein, bieten wir eine erste kostenlose telefonische Einschätzung der Verteidigungsmöglichkeiten an.
Rufen Sie uns an: 030 88 70 23 80.
Aktuelle Beiträge
(Arzneimittelrecht) VG Berlin vom 1.6.2012: Anwendungsbeobachtungen für Arzneimittel werden teilweise publik (VG 2 K 177.11)
Die kassenärztliche Bundesvereinigung muss der Organisation Transparency International nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin teilweise Auskunft über die sog. Anwendungsbeobachtungen von Arzneimitteln erteilen.
Anwendungsbeobachtungen dienen der Gewinnung von Erkenntnissen über bereits zugelassene oder registrierte Arzneimittel. Pharmaunternehmen müssen diese u.a. gegenüber der Kassenärztlichen Bundesvereinigung anzeigen. Nach dem Arzneimittelgesetz sind Ort, Zeit, Ziel und Beobachtungsplan sowie die beteiligten Ärzte namentlich und die Art und Höhe der an die Ärzte geleisteten Entschädigungen zu benennen; ferner müssen die mit ihnen geschlossenen Verträge übermittelt werden.
Die Klägerin, die in den Anwendungsbeobachtungen ein Marketinginstrument zur Steigerung des Absatzes bestimmter Arzneimittel sieht, beantragte bei der Beklagten Akteneinsicht zu bestimmten Informationen in den Vorgängen mit Ausnahme der Namen der betroffenen Ärzte. Dem kam die Beklagte – nach Beteiligung der betroffenen pharmazeutischen Unternehmen – nur teilweise nach und berief sich auf dem Informationsanspruch entgegenstehende Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Unternehmen sowie einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand bei der Gewährung der Akteneinsicht.
(Wettbewerbsrecht) Abmahnung der Wettbewerbszentrale wegen angeblichen Wettbewerbsverstößen von Schönheitschirurgen auf Groupon
Erneut wurden Mandanten von uns wegen Angeboten schönheitschirurgischer Behandlungen auf Groupon auf Unterlassung in Anspruch genommen. Diesmal von der Wettbewerbszentrale.
Unter anderem wurde gerügt,
dass das Angebot keine Anbieterkennzeichnung enthalte, gegen die GOÄ verstoße und die Werbung unangemessenen unsachlichen Einflusses auf Verbraucher ausübe.
BFH vom 24.2.2012: Big Brother Gewinn einkommensteuerpflichtig (IX 6/10)
Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzgerichts ist die Tätigkeit bei Big Brother einkommensteuerpflichtig, da das Preisgeld Gegenleistung für das Verhalten des Teilnehmers während seines Aufenthalts im Big Brother Haus ost- Hierzu die Pressemitteilung...
Abmahnung durch die Rechtsanwälte Waldorf Frommer iAv. Universal Pictures: „Rubbeldiekatz“
Zurzeit mahnt die Münchener Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte Anschlussinhaber im Auftrag der Universal Pictures Hamburg Film- und Fernsehvertrieb GmbH ab. Hintergrund sind behauptete Urheberrechtsverletzungen im Rahmen der Zurverfügungstellung urheberrechtlich geschützter Werke über Online-Tauschbörsen (p2p). Gegenstand der Abmahnungen ist die seit 18. Mai 2012 im deutschen Handel erhältliche deutsche Komödie
„Rubbeldiekatz“
des Regisseurs Detlev Buck.
(Wettbewerbsrecht/Lebensmittelrecht) VG Berlin vom 25.4.2012: Produktbezeichnung „Sahne Eiscreme“ kann irreführend sein (VG 14 K 272.10) PM
Die Bezeichnung eines Speiseeisprodukts als „Sahne Eiscreme“ ist nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin irreführend und deshalb unzulässig. Die Klägerin vertreibt ein Produkt mit der Bezeichnung „Sahne Eiscreme“. Auf dem Becher findet sich zusätzlich die...
LG Hamburg vom 31.5.2012: Cola unterliegt Pepsi im Flaschen Streit (315 O 310/11)
Laut einer aktuellen Pressemeldung des LG Hamburf sollen sich die Flaschen von Coca-Cola und Pepsi nicht so sehr ähneln, dass dadurch das Markenrecht Coca Colas verletzt wird. Coca Cola hatte eine Kontur-Flasche als Gemeinschaftsmarke eintragen lassen, aus der sie gegen „Carolina“ Flasche des Konkurenten vorgehen wollte.
BGH vom 10. Mai 2012 – Kosten des Patentanwalts IV (I ZR 70/11)
Grundsätzlich können Patentanwaltskosten neben den Kosten des eigentlichen Anwalts geltend gemacht werden. Dies ergibt sich aus § 140 Abs. 3 Markengesetz. Dort heißt es: Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts in einer Kennzeichenstreitsache...
BPatG vom 15.3.2012: Backe Backe (25 W (pat) 553/11)
Die Wortfolge „Backe Backe“ war als Wortmarke für (Klasse 30) Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffee-Ersatzmittel; Mehle und Getreidepräparate, Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis; Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver; Salz, Senf; Essig, Saucen; Gewürze; Kühleis; Döner in Pide und Burger (belegte Brote);
(Klasse 35) Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten;
und (Klasse 43) Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen
angemeldet worden. Das DPMA wies die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurück und stellte die beschreibende Natur für alle beanspruchten Klassen fest. Der Text des Liedes sei ein unmissverständlicher Hinweis auf das Thema „Backen“ und weise keine Mehrdeutigkeiten auf. Der Verkehr werde die angemeldete Wortfolge lediglich als Aufforderung zum Backen verstehen, wobei diese Wortfolge durch die Verdoppelung des Wortes „Backe“ keinen anderen Sinn erhalte. In
Bezug auf die beanspruchten Waren der Klasse 30 sei die angemeldete Wortfolge ein Hinweis auf Bestimmung und Beschaffenheit dieser Waren, da diese zum Backen verwendet werden könnten, wobei dies nicht nur auf die Zubereitung von
klassischen süßen Backwaren zu beschränken sei. Die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 35 könnten auf Backbetriebe spezialisiert sein. Für die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 43 könne die angemeldete Wortfolge als
Hinweis auf den Ort der Erbringung dienen.
BGH vom 31.5.2012 bestätigt Verurteilung des Axel-Springer-Verlages zur Zahlung einer fiktiven Lizenz wegen werblicher Vereinnahmung von Gunter Sachs (I ZR 234/10) PM
Bundesgerichtshofs bestätigt Verurteilung des Axel-Springer-Verlages zur Zahlung einer fiktiven
Lizenz wegen werblicher Vereinnahmung von Gunter Sachs
LG Berlin vom 25.4.2012: Herausgabe von Räumen im Tacheles – PM und Urteilsgründe (29 o 135/12)
Das Landgericht Berlin hat den Zwangsverwalter des Kulturhauses Tacheles in Berlin-Mitte in einem Eilverfahren zur Herausgabe der Räume in der 5. Etage an die Initiative zum Erhalt des Kunsthauses Tacheles e.V. verurteilt. Nach den jetzt vorliegenden Urteilsgründen hatten sich Mitarbeiter eines privaten Sicherheitsdienstes am 7. Dezember 2011 im Auftrag des Zwangsverwalters Zugang zu den Räumen verschafft, die Eingangstüre verschlossen und den Eingangsbereich bewacht. Das Landgericht wertete dies als sogenannte „verbotene Eigenmacht“ im Sinne des § 858 Abs. 1 BGB und gab der Herausgabeklage statt.
LG Berlin vom 10.5.2012: Vervielfältigung und Verbreitung von ungenehmigten Filmaufnahmen zum Thema U-Bahn-Graffiti untersagt (16 O 199/11)
Zu den Befugnissen des Eigentümers einer Sache zählt auch das Recht, das äußere Erscheinungsbild der Sache zu verwerten. Er kann untersagen, dass Aufnahmen vom dem Grundstück aus, auf dem die Motive sich befinden, gemacht werden (vgl. die Entscheidung zur Stiftung Preußische Schlösser).
Aktuell untersagt das Landgericht Berlin einem Produzenten und Regisseurs eines Films über U-Bahn Graffiti die Verbreitung und Vervielfältigung von Aufnahmen von Betriebsgeländen der BVG.
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BGH vom 31.5.2012: teilweise Unwirksamkeit der Honorarbedingungen für freie Journalisten des Axel Springer Verlags(I ZR 73/10) PM
Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Honorarbedingungen, die der Axel-Springer-Verlag seinen Verträgen mit freien Journalisten zugrunde legt, teilweise unwirksam sind.
Der Kläger ist der Deutsche Journalistenverband, der die Interessen angestellter und freier Journalisten wahrnimmt. Der beklagte Axel-Springer-Verlag legt seit Januar 2007 den Verträgen, die er mit freien Journalisten über die Lieferung von Text- und Bildbeiträgen abschließt, seine „Honorarregelungen Zeitungen“ und „Honorarregelungen Zeitschriften“ zugrunde.
