Jüdemann Rechtsanwälte
Kanzlei für Urheberrecht, Medienrecht, Markenrecht, gewerblichen Rechtsschutz und Strafrecht
Schlüterstraße 37, D-10629 Berlin, (direkt am Kurfürstendamm)
Tel: 030 88 70 23 80 | Fax: 030 88 70 23 85
Jüdemann Rechtsanwälte – IP – IT – STRAFRECHT
Kanzlei für Medienrecht, gewerblichen Rechtsschutz und Strafrecht
Fachanwälte fÜR URHEBER- und MeDIENRECHT Sowie Für Strafrecht
Wir helfen und beraten!
Wir beraten und vertreten mit einem Team aus freundlichen und spezialisierten Fachanwälten und Anwälten unsere Mandant:innen bundesweit in den Bereichen Urheberrecht, Medienrecht, IT-Recht, gewerblicher Rechtsschutz (Markenrecht, Wettbewerbsrecht und Designrecht) sowie in ausgewählten Bereichen des Strafrechts, insbesondere dem Betäubungsmittelstrafrecht und dem Wirtschaftsstrafrecht. Durch unsere durch langjährige Erfahrung und regelmäßige Fortbildung erworbenen Kompetenzen bieten wir Ihnen eine individuelle, zielgenaue und effiziente Rechtsberatung auf höchstem fachlichem Niveau an.
Wir legen hierbei besonderen Wert auf eine vertrauensvolle Beziehung zu unseren MandantInnen auf Augenhöhe. Wir kennen die Bedürfnisse unserer MandantInen genau durch unsere Leidenschaft für die vielfältigen Bereiche der Kunst- und Kultur. Der Kanzleigründer Rechtsanwalt Kai Jüdemann ist sowohl Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, als auch Fachanwalt für Strafrecht. Besonderer Schwerpunkt seiner anwaltlichen Tätigkeit ist das Kreativrecht aufgrund seiner eigenen Tätigkeit als Musiker, Veranstalter und Unternehmer. Rechtsanwalt Ott ist ebenfalls Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und verfügt über jahrelange Theatererfahrung. Zu unseren MandantInnen zählen u.a. Akteure aus den Bereichen des Theaters, des Film- und Fernsehens, Designer, Verlage, Musiker, Labels, Veranstalter, Gastronomen, Softwarehersteller, Vertreter der Konsumgüterbranche sowie Angehörige der Heilberufe (Ärzte, Heilpraktiker, Apotheker). Wir sind für die genannten Berufsgruppen auch regelmäßig im Markenrecht tätig.
Sharing is Caring
Wir bieten unsere kostenlose Rechtsberatung für Künstler*Innen und Kreative und Start-Ups jeden Freitag von 13 bis 17 Uhr abwechselnd in unseren Kanzleiräumen oder über Zoom an und dem Holzmarkt an.
Bitte per E-Mail oder telefonisch bei uns anmelden.
Zertifizierter Datenschutzbeauftragter
Wir beraten zu Fragestellungen der DSGVO und des BDSG.
Jüdemann Rechtsanwälte beraten in deutscher und englischer Sprache.
Wir bieten Ihnen schnelle und kompetente Beratung – wenn Sie wegen angeblicher Rechtsverstöße in Anspruch genommen werden (Abmahnungen) oder wenn Ihre Rechte verletzt werden.
Fachanwalt für Strafrecht
Wir beraten und vertreten in ausgewählten Bereichen des Strafrechts, insbesondere dem Wirtschaftsstrafrecht und dem Betäubungsmittelstrafrecht (BTM). Wir beraten und vertreten nicht im Bereich des Sexualstrafrechts.
Wir würden uns freuen Ihnen zur Seite stehen zu können – bei uns finden Sie Ihren kompetenten Anwalt für Urheberrecht, Medienrecht und Markenrecht in Berlin.
Sollten Sie Empfänger einer Abmahnung geworden sein, bieten wir eine erste kostenlose telefonische Einschätzung der Verteidigungsmöglichkeiten an.
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Aktuelle Beiträge
BPatG 22.5.2012: Als hätten wir es nicht alle gewusst: Dschungel ist keine Merkmalsbezeichnung für Diskotheken (27 W (pat) 503/11)
Retro: Der Dschungel war vom 15. Oktober 1978 bis zum 31. Mai 1993 ein Tanzclub mit Cocktailbar in Berlin-Schöneberg (Wikipedia). Etwa zur gleichen Zeit gab es auch einen „Dschungel“ in Wiesbaden.
Zwei damals bekannte Clubs, die wohl auch den Mitarbeitern des Markenamts bekannt waren, das „Dschungel“ als gebräuchliche Bezeichnung oder Werbeaussage für Diskotheken sah.
Das BPatG, möglicherweise besetzt mit moderneren Clubgängern, hatte ein Einsehen und hob den Beschluss auf. „Dschungel“ sei nicht beschreibend – die Markenstelle sei zu dem gegenteiligen Schluss nur dadurch gelangt, dass es einen denkbaren beschreibenden Gehalt in mehreren gedanklichen Schritten ermittelt hat. Eine
derartige analysierende Betrachtungsweise im Rahmen der Beurteilung der Unterscheidungskraft eines Zeichens seijedoch unzulässig, weil sich daraus keine in den Vordergrund drängende, für den Durchschnittsverbraucher ohne weiteres ersichtliche Beschreibung ergibt (vgl. BGH, GRUR 2001, 162, 163 – Rational Software Corporation).
Das angemeldete Zeichen unterliege auch keinem Freihaltungsbedürfnis im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, weil ,,Dschungel“ für Diskotheken keine Merkmalsbezeichnung sei.
Na dann – ab in den Dschungel.
Abmahnung der Kanzlei Luther für Reemtsma: Markenverletzung durch Liquids
Einige Hersteller von Liquids verwenden Bezeichnungen, die große Ähnlichkeit mit den Marken bekannter Zigarettenherstellern haben, so Peter Stuyvesant und Davidoff. Die feindlichen Kennzeichen lauten „Dovidaf“ oder auch nur „Stuyvesant“.
BPatG vom 30.5.2011: Keine Monopolisierung von Kräuter-Genuß durch Teekanne (25 W (pat) 558/11)
Man hätte schon Zweifel haben können, dass die schlicht gestaltete Wortbildmark „Teekanne Kräuter Genuß“ eintragungsfähig ist. Hier half womöglich die Bekanntheit der Stammmarke Teekanne etwas nach.
Allerdings gelang der R. Seelig & Hille oHG nicht die Monopolisierung der Wortmarke „Kräuter Genuß“, was auf der Hand lag. Tee oder Erfrischungsgetränken fehlt bereits an der Unterscheidungskraft*, da sachbezogene Aussage. Zudem ist das Kennzeichen beschreibend im Sinne von § 8 Abs.2 Nr. 2 (was etwa bei Titanstahlplatten nicht der Fall wäre).
EuGH vom 3.7.2012: Und es tritt doch Erschöpfung beim Download von Software ein (C-128/11)
Beifall dem EuGH:
Selten folgt der EuGH mal nicht dem GA. Dieser hatte noch (wir berichteten) die Auffassung vertreten, dass ich ein Softwarehersteller sich nicht gegen den Verkauf „gebrauchter“ Kopien wenden könne, sich jedoch dem Download von „gebrauchten“ Lizenzen aus dem Internet widersetzen könne, die die Erstellung einer „neuen“ Kopie ermöglichen.
Anders der EuGH. Danach tritt Erschöpfung auch beim Download der Software ein. Eine wichtigte Entscheidung, die möglicherweise Einfluss auf die neuen Spielekonsolen haben wird. Hier soll Software derart an die Konsole gebunden werden, dass eine Weiterveräußerung nicht möglich sein soll.
Fragen? Wir vertreten in allen Fragen zum Recht des geistigen Eigentums und des Wettbewerbsrechts. Bitte sprechen Sie uns an!
Beschluss d. OLG Bremen vom 21.6.2012: Kein Anscheinsbeweis dass Willenserklärung vom Ebay-Kontoinhaber stammt (3 U 1/2)
Nach Ansicht des OLG Bremen besteht für die Tatsache, dass eine über ein bestimmtes Mitgliedskonto abgegebene Willenserklärung von dem jeweiligen Kontoinhaber abgegeben worden ist, kein Anscheinsbeweis, da es an einem für die Annahme eines Anscheinsbeweises erforderlichen typischen Geschehensablauf fehle.
Der Sicherheitsstandard im Internet sei derzeit nicht ausreichend, um aus der Verwendung eines geheimen Passworts auf denjenigen als Verwender zu schließen, dem dieses Passwort ursprünglich zugeteilt worden sei. Das OLG Bremen folgt damit dem BGH. Danach handele derjenige, der das Passwort eines anderen im Internet zu rechtsgeschäftlichem Handeln nutzt, nicht „in“ fremden Namen, sondern „unter“ fremden Namen.
VG Berlin vom 13.6.2012 Rohverzehr von Kasslerkotelett: Hersteller muss warnen (VG 14 K 63.10)
Verwaltungsrechtliche Entscheidungen im Lebensmittelrecht sind oftmals auch im Wettbewerbsrecht von Interesse, da viele Vorschriften im Lebensmittelbereich auch solche sein können, die dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln...
BPatG vom 25.6.2012: KLICK (24 W (pat) 516/10)
Eine schönes Kennzeichen ist „Klick“. Leider aber nicht eintragungsfähig für alles was „klickt“.
Nach Ansicht des Markenamts war es für alle begehrten Waren und Dienstleistungen eine im Vordergrund stehende Sachaussage, der das absolute Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen stehe.
Weiterhin stehe es auch für den „klick“ im EDV Bereich und sei somit beschreibend.
Da aber nicht alles „klickte“, was begehrt wurde, korrigierte das BPatG Entscheidung . Auch im Bereich der Werbung wurde die Eintragungsfähigkeit verneint, da die Dienstleistung im Hinblick auf eine Ware erbracht werden können, für die wiederum das Wort „klick“ nicht unterscheidungsfähig sei. Dies sieht das BPatG allerdings nicht immer so.
Auskunftsrecht des Künstlers auf Nennung des Erwerbers (LG Hamburg vom 30.6.2005)
Urteil vom LG Hamburg Entscheidungsdatum: 30.06.2006 Aktenzeichen: 332 O 275/05 Leitsätze xxx Tenor 1. Der Rechtsstreit ist insoweit erledigt, als die Klägerin Auskunft über alle seit dem 1.1.2002 verkauften Kunstwerke unter Nennung der Vor- und Nachnamen der...
(Kapitalmarktrecht) BGH vom 26.6.2012 hebt Lehman Urteile auf (XI ZR 356/10 u.a.) PM
Wie die Pressestelle des BGH gerade meldet, wurden Entscheidung der Vorinstanzen im Zusammenhang mit der Pleite der Investmentbank Lehman Brothers vom BGH aufgehoben, weil jedenfalls mit der gegebenen Begründung ein Schadensersatzanspruch der Anleger gegen die beklagte Bank nicht bejaht werden könnten.
(Patentrecht) Streit ums weiße Licht – Landgericht Hamburg urteilt in Patentrechtsstreit über LED-Licht (327 O 378/11) PM
Pressemeldung vom 21.6.2012
Das Landgericht Hamburg hat heute in einem Patentrechtsstreit von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung vier Unternehmen wegen Verletzung des Patentrechts (Patentnummer DE 196 55 185) verboten, weiter Fernseher- und Computerbildschirme mit einer bestimmten LED-Technik in Deutschland zu vertreiben (327 O 378/11).
(Wettbewerbsrecht/AMG) BGH vom 12.1.2012: Kein Verstoß gegen Verbringungsverbot bei Bestellung in Ungarn bei Reimport an Apotheke (I ZR 211/10) Europa-Apotheke Budapest
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 211/10 vom 12.Januar 2012 .... Europa-Apotheke Budapest UWG § 4 Nr. 11; AMG § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Ein inländischer Apotheker, der seinen Kunden anbietet, für sie...
BGH vom 29.5.2012: Kein Tatbestandsberichtigungsanspruch im Revisionsverfahren (I ZR 6/10)
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 6/10 vom 29. Mai 2012 in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Mai 2012 durch die Richter Prof. Dr. Büscher, Pokrant, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Löffler beschlossen: Der Antrag der...
