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Man hätte schon Zweifel haben können, dass die schlicht gestaltete Wortbildmark „Teekanne Kräuter Genuß“ eintragungsfähig ist. Hier half womöglich die Bekanntheit der Stammmarke Teekanne etwas nach.

Dagegen gelang es der R. Seelig & Hille oHG nicht, die Monopolisierung der Wortmarke „Kräuter Genuß“ durchzusetzen, was allerdings auf der Hand lag.

Bei Tee oder Erfrischungsgetränken fehlte es  bereits an der Unterscheidungskraft*, da sachbezogene Aussage. Zudem ist das Kennzeichen beschreibend im Sinne von § 8 Abs.2 Nr. 2 (was etwa bei Titanstahlplatten nicht der Fall wäre).

Fragen zu Marken? Rufen Sie uns an.

 

*Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Die  Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten.

 

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 558/11
_______________________

(Aktenzeichen)

BESCHLUSS

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2011 034 388.8

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
30. Mai 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll, des Richters
Metternich und der Richterin Grote-Bittner

BPatG 152
08.05
-2-

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Bezeichnung

Kräuter-Genuss

ist am 24. Juni 2011 für folgende Waren der

Klasse 5:

Tee und teeähnliche Erzeugnisse (Kräutertees und Früchtetees)
für medizinische Zwecke, auch vitaminisiert und/oder aromatisiert
und/oder instantisiert und/oder mineralisiert;

Klasse 30:

Tee und teeähnliche Erzeugnisse (Kräutertees und Früchtetees)
für Genusszwecke, auch vitaminisiert und/oder aromatisiert
und/oder instantisiert und/oder mineralisiert; Tee-Extrakte; Eistee;
Getränke mit oder auf der Basis von Tee/Kräutertee/Früchtetee
(auch in trinkfertiger Form und/oder Beimischung von Frucht-
getränken und/oder Fruchtsäften); Zubereitungen überwiegend
bestehend aus Tee-Extrakten und/oder Extrakten aus teeähn-
lichen Erzeugnissen in pulverisierter und/oder granulierter und/o-
der instantisierter Form, auch aromatisiert und/oder vitaminisiert
und/oder mineralisiert und/oder mit Gewürzen und/oder Milch-
bestandteilen und/oder weiteren Zutaten; Getränkepulver und Fer-
tiggetränke (soweit in Klasse 30 enthalten), insbesondere auf der
Basis von Tee, Tee-Extrakten, Kaffee, Kaffee-Extrakten, Kaffee-
Ersatzmitteln, Kaffee-Ersatzmittelextrakten, Kakao, Malz, Zucker,
Zuckerersatzmitteln, Zichorie und/oder anderen geschmackge-
benden Zutaten (jeweils einzeln und/oder in Kombination mitein-
ander); Kakao; Kaffee; Kaffee-Ersatzmittel; Zuckerwaren; Schoko-
ladenwaren;

Klasse 32:

alkoholfreie Getränke, insbesondere Getränke unter Beimischung
von   Tee/Kräutertee/Früchtetee;         Energie-Getränke   (Energy-
Drinks); Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Mineralwässer und
andere kohlensäurehaltige Wässer; Sirupe und andere Präparate
für die Zubereitung von Getränken; Instantgetränkepulver zur Her-
stellung alkoholfreier Getränke; Extrakte und Essenzen zur Her-
stellung alkoholfreier Getränke,

zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 30 hat diese unter der Nummer 30 2011 034 388.8
geführte Anmeldung nach Beanstandung in einem Beschluss durch eine Beamtin
des gehobenen Dienstes zurückgewiesen, weil der Eintragung der angemeldeten
Bezeichnung in Bezug auf die beanspruchten Waren die absoluten Schutzhin-
dernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegenstünden.

Bei der angemeldeten Bezeichnung handele es sich um eine schlagwortartige,
werblich anpreisende Wortkombination mit einem unmittelbar beschreibenden
Sachhinweis hinsichtlich der beanspruchten Waren des Lebensmittelsektors, näm-
lich dass diese Kräuter als Inhalts- oder Zusatzstoff enthalten bzw. einen Kräu-
ter(bei-)geschmack aufweisen würden und dass deren Verzehr oder Einnahme
dem Konsumenten Freude in Form von (kulinarischem) Genießen bereiten würde.
Beide Einzelbegriffe, also „Kräuter“ und „Genuss“, würden dabei ersichtlich ent-
sprechend ihrem Sinngehalt verwendet und bildeten auch in der Gesamtheit kei-
nen neuen Begriff, der über die Bedeutung der einzelnen Wortelemente hinausge-
he. Die Wortbestandteile der angemeldeten Marke bildeten damit zweifellos eine
sprachübliche und für den angesprochenen Verkehr auch naheliegende und
verständliche Wortverbindung, wie auch eine google-Recherche belege, bei der
mit dem Suchbegriff „Kräuter-Genuss“ ca. … Treffer erzielt worden seien.
Auch die Getrenntschreibung der zwei Wörter wie auch deren Verbindung durch
einen Bindestrich würden nicht solche Besonderheiten darstellen, dass der Ver-
kehr in der angemeldeten Bezeichnung einen betrieblichen Herkunftshinweis se-
hen würde. Die Markenstelle verweist noch auf eine Vielzahl von Entscheidungen
des Bundespatentgerichts und des HABM betreffend Wortkombination mit den
Begriffen Genuss bzw. Kräuter wie „Wintergenuss“, „FrühstücksGenuss“, „Natur-
genuss“; „HERBAL CLASSICS“; „Frühlingskräuter“, „Bergkräuter“, „Wiesenkräu-
ter“ usw., denen sämtlichst Markenschutz versagt worden sei.

Hiergegen richtet sich die von der Anmelderin erhobene Beschwerde.

Sie tritt der Auffassung der Markenstelle entgegen und meint, dass die angemel-
dete Marke weder unmittelbar beschreibend i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sei
und ihr auch nicht jegliche Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
abgesprochen werden könne, da nach der Rechtsprechung des BGH bereits jede
noch so geringe Unterscheidungskraft genüge, die in Bezug auf „Kräuter-Genuss“
gegeben sei. Zunächst sei festzustellen, dass die angemeldete Bezeichnung kei-
nen konkret unmittelbar beschreibenden Begriffsinhalt für die beanspruchten Wa-
ren habe. Die google-Recherche der Markenstelle sei hierfür kein Beleg, da bei
keinem der dortigen Treffer ein Bezug zu den beanspruchten Waren, wie Tee oder
teeähnliche Getränke sowie alkoholfreie Erfrischungsgetränke im Allgemeinen
gegeben sei, diese vielmehr größtenteils andere Bereiche wie Kochkurse, Exkur-
sionen rund um Kräuter u. ä. betreffen würden. Die angemeldete Marke sei auch
unterscheidungskräftig, da der Begriff „Genuss“ viele Bedeutungen habe und ge-
rade auch in der Wortkombination „Kräuter-Genuss“ in Anbetracht der vielen Be-
deutungen von „Genuss“ vage und unbestimmt bleibe. „Genuss“ beziehe sich
nämlich nicht nur auf den Konsum von Nahrungsmitteln, sondern auch auf geistige
Genüsse wie das Hören von Musik oder das Lesen interessanter Lektüre. Ob
jemand Genuss empfinde, sei zudem subjektiv und hinge allein von der jeweiligen
Person ab. Entgegen der Auffassung der Markenstelle handele es sich bei
„Kräuter-Genuss“ auch nicht um eine allgemein werbeübliche Anpreisung, da der
Bezeichnung schon jeglicher Bezug zu den konkret beanspruchten Waren fehle,
daher auch keinen Qualitätshinweis darstellen könne. Vielmehr gebe „Kräuter-
Genuss“ einen suggestiven Hinweis, dem eine gewisse sloganartige Funktion zu-
kommen könne. Sogenannte sprechende Zeichen, die Assoziationen zu be-
stimmten Stimmungen und Eigenschaften herstellen sollen, könnten unterschei-
dungskräftig sein, soweit sie in Bezug auf die beanspruchten Waren nicht unmit-
telbar beschreibend seien. Um eine solche „sprechende Marke“ handele es sich
bei „Kräuter-Genuss“.

Da die angemeldete Marke nicht ausschließlich aus Wortelementen bestehe, die
im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestim-
mung, des Wertes usw. i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dienen könnten, scheide
zudem auch das Schutzhindernis des Freihaltebedürfnisses aus, zumal hierfür
nicht genüge, dass bei dem angesprochenen Verkehr lediglich Phantasien und
Assoziationen geweckt würden.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Pa-
tent- und Markenamts vom 26. September 2011 aufzuheben.

Zu den ausführlichen Hinweisen des Senats vom 30. März/2. April 2012 hat die
Anmelderin keine Stellungahme abgegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Mar-
kenstelle sowie auf die Schriftsätze der Anmelderin und den weiteren Akteninhalt
Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist gemäß §§ 64 Abs. 6 Satz 1, 66 Abs. 1 MarkenG zulässig. Sie
ist jedoch unbegründet, da der angemeldeten Bezeichnung „Kräuter-Genuss“ für
die beanspruchten Waren der Klassen 5, 30 und 32 jedenfalls die Unterschei-
dungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt, so dass die Markenstelle die
Anmeldung zu Recht gemäß § 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen hat.

Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom
Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Haupt-
funktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der durch die Marke ge-
kennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. EuGH GRUR
2004, 428, Tz. 30, 31 „Henkel“; BGH GRUR 2006, 850, Tz. 18 „FUSSBALL WM
2006“). Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen
der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Produkten lediglich einen
im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH
GRUR 2006, 850, Tz. 19 „FUSSBALL WM 2006“; EuGH GRUR 2004, 674, Tz. 86
„Postkantoor“). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch
solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten
Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, mit denen aber ein enger beschrei-
bender Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird (vgl. BGH – FUSS-
BALL WM 2006 a. a. O.). Jedenfalls im letztgenannten Sinne fehlt der angemel-
deten Marke die Unterscheidungskraft.

Bei der Beurteilung von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der
beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in
denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann.
Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten und angemessen aufmerk-
samen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen
Waren und Dienstleistungen an (Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 8,
Rdn. 29, 30). Die beanspruchten Waren der Klassen 5, 30 und 32 sind an die
inländischen Verbraucher gerichtet.

Bei der angemeldeten Marke handelt es sich mit den Bestandteilen „Kräuter“ und
„Genuss“ verbunden zu „Kräuter-Genuss“ um eine sprach- und werbeübliche An-
einanderreihung zweier beschreibender Begriffe zu einem verständlichen, schlag-
wortartigen Sachbegriff. Zwar ist es grundsätzlich nicht ausgeschlossen, dass sich
selbst zwei Sachangaben durch ihre Zusammenstellung zu einem kennzeich-
nungskräftigen Zeichen verbinden. Voraussetzung hierfür wäre aber, dass ein
merklicher und schutzbegründender Unterschied zwischen der Kombination und
der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht (vgl. EuGH GRUR 2006, 680, Tz. 39
– 41 Biomild). Die angemeldete Bezeichnung weist jedoch keine solche unge-
wöhnliche Struktur oder weitere Besonderheiten syntaktischer oder semantischer
Art auf, die von einem rein sachbezogenen Aussagegehalt wegführen könnten,
was im einzelnen noch ausgeführt wird.

Zugleich stellt die vorliegende Markenanmeldung eine werbeanpreisende
schlagwortartige Wortkombination dar, die als solche weder strengeren noch
geringeren, sondern den gleichen Schutzvoraussetzungen unterliegen wie andere
Wortmarken. Einerseits reicht allein die Tatsache, dass ein Zeichen von den
angesprochenen Verkehrskreisen als Werbeslogan wahrgenommen wird, – für
sich gesehen – nicht aus, um die für die Schutzfähigkeit erforderliche Unterschei-
dungskraft zu verneinen (vgl. EuGH GRUR 2010, 228, Tz. 44 – VORSPRUNG
DURCH TECHNIK). Es ist auch nicht erforderlich, dass schlagwortartige Wort-
folgen einen selbständig kennzeichnenden Bestandteil enthalten oder in ihrer Ge-
-8-

samtheit einen besonderen phantasievollen Überschuss aufweisen (vgl. BGH
GRUR 2002, 1070, 1071 ­ Bar jeder Vernunft). Ferner kann selbst dann, wenn die
jeweilige Marke zugleich oder sogar in erster Linie als Werbeslogan aufgefasst
wird, deren Schutzfähigkeit in Betracht kommen, sofern sie zugleich auch als Hin-
weis auf die betriebliche Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen
aufgefasst wird (vgl. EuGH GRUR 2010, 228, Tz. 45 – VORSPRUNG DURCH
TECHNIK). Andererseits ist auch bei schlagwortartigen Wortfolgen die für die
Schutzfähigkeit erforderliche Unterscheidungskraft zu verneinen, wenn – wie bei
anderen Markenkategorien auch – ein zumindest enger beschreibender Bezug im
eingangs dargelegten Sinn zu den jeweils konkret beanspruchten Waren oder
Dienstleistungen vorliegt. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen,
dass der Verkehr in Slogans oder schlagwortartigen Wortfolgen regelmäßig dann
keinen Herkunftshinweis sieht, wenn diese eine bloße Werbefunktion ausüben –
diese kann z. B. darin bestehen, die Qualität der betreffenden Waren oder Dienst-
leistungen anzupreisen – es sei denn, dass die Werbefunktion im Vergleich zu
ihrer behaupteten Herkunftsfunktion offensichtlich von untergeordneter Bedeutung
ist (vgl. EuGH GRUR 2004, 1027, 1029 Tz. 35 – DAS PRINZIP DER BEQUEM-
LICHKEIT).

Diese Grundsätze werden durch die Entscheidung des EuGH in GRUR 2010, 228
– VORSPRUNG DURCH TECHNIK nicht entscheidend modifiziert. Auch danach
setzt die Bejahung der Unterscheidungskraft unverändert voraus, dass das
Zeichen geeignet sein muss, die beanspruchten Waren und Dienstleistungen als
von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen (vgl. EuGH
GRUR 2010, 228, Tz. 44 – VORSPRUNG DURCH TECHNIK). Letzteres kann
insbesondere dann der Fall sein, wenn die jeweilige Marke nicht nur in einer ge-
wöhnlichen Werbemitteilung besteht, sondern eine gewisse Originalität oder Präg-
nanz aufweist, die ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordern oder bei
den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslösen (EuGH GRUR
2010, 228, Tz. 57 ­ VORSPRUNG DURCH TECHNIK).

Hiervon ausgehend weist die angemeldete Bezeichnung „Kräuter-Genuss“ in
Bezug auf die beanspruchten Waren keine Unterscheidungskraft auf. Sie ist nicht
geeignet, als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der vorliegend beanspruchten
Waren zu dienen. Denn der angesprochene Verkehr wird die Wortkombination
„Kräuter-Genuss“ im Zusammenhang mit den Waren der Klassen 5, 30 und 32 nur
als sachbezogenen, werbeüblichen Hinweis im Sinne von „Kräuter genießen“ bzw.
„Genuss durch Kräuter“ verstehen und damit als Hinweis auf wesentliche
Merkmale der ihm so dargebotenen Ware. Diese Aussage erschließt sich dem
Verkehr dabei sofort, unmittelbar und ohne analysierende Gedankenschritte.

Die angemeldete Bezeichnung ist aus den beiden Begriffen „Kräuter“ und „Ge-
nuss“ zusammengesetzt, was durch die Getrenntschreibung mit Bindestrich zwi-
schen den zwei Wörtern ohne weiteres erkennbar ist. „Kräuter“ (Plural von Kraut)
sind Pflanzen, die zum Heilen oder Würzen verwendet werden, wie Tee aus
Kräutern (s. Duden, Bedeutungswörterbuch, 2010, S. 577, diese Unterlage ist der
Anmelderin mit Senatsverfügung vom 30. März/2. April 2012 als Anlage 2 über-
sandt worden, Bl. 35/36 d.A.). „Genuss“ ist eine Bezeichnung für eine positive Sin-
nesempfindung, die mit körperlichem und/oder geistigem Wohlbehagen verbunden
ist (s. Auszug aus Wikipedia, diese Unterlage ist der Anmelderin mit Senats-
verfügung vom 30. März/2. April 2012 als Anlage 2 übersandt worden ist,
Bl. 37 d. A.). Sehr häufig wird der Begriff „Genuss“ im Zusammenhang mit Le-
bensmitteln bzw. in Bezug auf Essen und Trinken verwendet, wobei Kaffee, Tee,
Schokolade, Kakao, Tabakwaren und alkoholische Getränke allgemein als Ge-
nussmittel gelten (s. Auszug aus Wikipedia, Anlage 2). Die angemeldete Wort-
kombination enthält in der für die Beurteilung maßgeblichen Verbindung mit den
beanspruchten Waren der Klassen 5, 30 und 32, bei denen es sich vornehmlich
um Teeprodukte, jedenfalls sämtlichst um Genussmittel handelt und zwar in erster
Linie um Getränke als Genussmittel wie eben Tee, dabei auch für medizinische
Zwecke, sowie Kaffee, alkoholfreie Getränke usw., lediglich eine werbeübliche
Aussage mit der Beschreibung von Produktmerkmalen dahingehend, dass der
Konsum dieser Waren, die entweder wie Kräutertee aus Kräutern bestehen oder
denen Kräuter (z. B. bei Schokoladenwaren) beigemischt sein können oder die
naheliegend bzw. bestimmungsgemäß mit Kräuteressenzen vermischt konsumiert
werden können und beim Verbraucher Sinnesfreuden und Wohlbehagen körper-
licher und/oder seelischer Art erzeugen können, also zum Genießen sind. Dieser
Sinngehalt erschließt sich dem angesprochenen Verkehr im Hinblick auf alle
beanspruchten Waren der Klassen 5, 30 und 32 ohne weiteres, da es sich hierbei
um Produkte im vorbezeichneten Sinne handelt. Damit erschöpft sich die ange-
meldete Wortkombination in der Summe ihrer sachbezogenen bzw. anpreisenden
Einzelemente und weist keinen schutzbegründenden Überschuss auf. Soweit die
Anmelderin meint, dass der Begriff „Genuss“, da er sich auch auf geistige Ge-
nüsse wie das Hören von Musik oder das Lesen interessanter Lektüre beziehen
könne, vage und unbestimmt sei und damit auch die angemeldete Wortkombina-
tion mit diesem Begriff, ist ihr nicht zuzustimmen, da hierbei unberücksichtigt
bleibt, dass die Bezeichnung nicht isoliert, sondern stets im Zusammenhang mit
den so gekennzeichneten Produkten zu betrachten und bewerten ist.

Im Übrigen wird die Begriffskombination „Kräutergenuss“ seit geraumer Zeit in
vielfältigen Bereichen eingesetzt (z. B. zur Bezeichnung einer speziellen gastrono-
mischen Woche in Hotels, Pensionen; für Kur-Angebote, für Gartenratgeber; für
Kursangebote für Garten- und Kräuterfreunde (s. hierzu die Unterlagen, die der
Anmelderin mit der Senatsverfügung vom 30. März/2. April 2012 als Anlagen 3a-
3d übersandt worden sind, Bl. 38 – 41 d. A., sowie. google-Recherche des DPMA;
Bl. 10 – 11 der Anmeldeverfahrensakte), dabei auch für Tee. Auf dem Markt wird
auch ein „Apotee Kräutergenuss“ angeboten (s. google-Recherche; diese Unterla-
ge ist der Anmelderin mit Senatsverfügung vom 30. März/2. April 2012 als An-
lage 3e übermittelt worden, Bl. 42 d. A.). Insoweit handelt es sich bei der ange-
meldete Bezeichnung noch nicht einmal um eine Wortneuschöpfung, was im
Übrigen für sich gesehen die Bejahung hinreichender Unterscheidungskraft nicht
rechtfertigen würde (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 8 Rdn. 139).

Schließlich vermag auch die Schreibweise der angemeldeten Wortzusammenset-
zung mit dem zwischen den beiden Begriffen gesetzten Bindestrich, die Schutz-
fähigkeit der angemeldeten Bezeichnung nicht zu begründen, da es sich hierbei
um ein werbeübliches Gestaltungsmittel handelt.

Da der angemeldeten Bezeichnung jedenfalls jegliche Unterscheidungskraft fehlt,
kann letztlich dahin gestellt bleiben, ob darüber hinaus auch das Schutzhindernis
nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gegeben ist.

Knoll                             Metternich                       Grote-Bittner

Hu