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Eine schönes Zeichen ist „Klick“.  Leider aber nicht eintragungsfähig für alles was „klickt“.
Nach Ansicht des Markenamts war es für alle begehrten Waren und Dienstleistungen eine im Vordergrund stehende Sachaussage, der das absolute Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen stehe.
Weiterhin stehe es auch für den „klick“ im EDV Bereich und sei somit beschreibend.

Da aber nicht alles „klickte“, was begehrt wurde, korrigierte das BPatG  Entscheidung . Auch im Bereich der Werbung wurde die Eintragungsfähigkeit verneint, da die Dienstleistung im Hinblick auf eine Ware erbracht werden können, für die wiederum das Wort „klick“ nicht unterscheidungsfähig sei. Dies sieht das BPatG allerdings nicht immer so.

Fragen? Wir vertreten in allen Fragen zum Recht des geistigen Eigentums und des Wettbewerbsrechts. Bitte sprechen Sie uns an!

Die Entscheidung:

BUNDESPATENTGERICHT

24 W (pat) 516/10                                           An Verkündungs Statt
_______________                                                  zugestellt am
25. Juni 2012
(Aktenzeichen)

BESCHLUSS

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2009 031 932.4

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 24. April 2012 unter Mitwirkung der Vorsitzenden
Richterin Werner sowie der Richterin Dr. Schnurr und des Richters am
Oberlandesgericht Heimen

BPatG 154
05.11

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen
Patent- und Markenamtes vom 9. Februar 2010 wird aufgehoben,
soweit die Anmeldung für die Waren und Dienstleistungen der
Klassen

,,(9) Kabelkennfäden für elektrische Leitungen; Kabelkennmäntel
für elektrische Leitungen; Kabelmäntel für elektrische Leitun-
gen;

(11) Fackeln      für   Beleuchtungszwecke;    Lampenglühstrümpfe;
Lampions (Papierlaternen);

(35) Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten;
Beratung bei der Organisation und Führung von Unterneh-
men; Betrieb einer Im- und Exportagentur; betriebswirt-
schaftliche Beratung; Dienstleistungen eines Bauträgers,
nämlich organisatorische Vorbereitung von Bauvorhaben;
kommerzielle Verwaltung der Lizenzierung von Waren und
Dienstleistungen für Dritte;“ und

(42) ,,Beratung auf dem Gebiet der Energieeinsparung; Beratung
über Innendekoration; Dienstleistungen eines Bauträgers,
nämlich technische Vorbereitung von Bauvorhaben; Dienst-
leistungen eines Innenarchitekten für Läden und Shops;
Dienstleistungen eines Innendekorateurs; Einrichtungsbera-
tung; Entwicklung von Nutzungskonzepten für Immobilien in
technischer Hinsicht (Facility Management)“

zurückgewiesen wurde.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

Am 29. Mai 2009 hat die Anmelderin die Wortmarke

KLICK

angemeldet für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen

,,(9) Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-,
optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unter-
richtsapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente zum Lei-
ten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von
Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe
von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Ver-
kaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Regis-
trierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Com-
puter; Feuerlöschgeräte, Abzweigdosen, -kästen (Elektrizität); Akku-
mulatoren (elektrisch); Akkumulatoren (elektrisch) für Leuchten;
Akkumulatorengefäße; Akkumulatorenkästen; Amperemeter (Strom-
stärkemesser); Anker (Elektrizität); Anoden; Anodenbatterien; An-
schlussdosen, -kästen (Elektrizität); Anschlussteile für elektrische
Leitungen; Batterien (elektrisch); Begrenzer (Elektrizität); Belich-
tungsmesser; elektrische Anlagen für die Fernsteuerung industrieller
Arbeitsvorgänge; elektrische Fernzündungsgeräte; elektrische Spu-
len; elektrische Transformatoren; elektrische Widerstände; elektri-
sche Sicherungen; Elektrokondensatoren; Elektromagnetspulen;
elektronische Anzeigetafeln; elektronische Regelungsgeräte; Entla-
dungsröhren (elektrisch), nicht für Beleuchtungszwecke; Entstörge-
räte (Elektrizität); Gitter für elektrische Akkumulatoren; Glas mit elek-
trisch leitendem Überzug; Halbleiter; Halometer; Halter für elektri-
sche Spulen; Induktoren (Elektrizität); Kabelkanal (elektrisch); Kabel-
kennfäden für elektrische Leitungen; Kabelkennmäntel für elektrische
Leitungen; Kabelklemmen (Elektrizität); Kabelmäntel für elektrische
Leitungen; Koaxialkabel; Kollektoren (elektrisch); Kontakte (elek-
trisch); Kontakte (elektrisch) aus Edelmetall; Ladegeräte für elektri-
sche Akkumulatoren; Leitungsrohre (elektrisch); Lichtstärkemesser;
Material für elektrische Leitungen (Drähte, Kabel); Messgeräte (elek-
trisch); optische Fasern (Lichtleitfäden); optische Kondensatoren;
optische Lampen; optische Linsen; Prismen (Optik); Projektionsge-
räte; Projektionsschirme; Regulatoren für Shopbeleuchtung; Relais
(elektrisch); Sicherungsschränke (Elektrizität); Spannungserhöher
(elektrisch); Spannungsmesser; Strombegrenzer für Beleuchtungs-
apparate; Stromgleichrichter; Stromleitungen; Stromschienen für
Scheinwerfer und Leuchten; Stromschließer; Stromunterbrecher;
Stromverlustanzeiger; Stromwandler; Überspannungsschutzgeräte;
Überwachungsapparate (elektrisch); Verbindungsmuffen für Elektro-
kabel; Verbindungsteile (Elektrizität); Verteilerschränke (Elektrizität);
Verteilertafeln (Elektrizität); Voltmeter;

(11) Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs-
und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen; Beleuchtungsge-
räte, -lampen und -apparate sowie daraus bestehende Beleuch-
tungsanlagen, insbesondere für Verkaufsräume und Shopsysteme;
Blendschutzvorrichtungen (Lampenzubehör); Blitzlichte (Taschen-
lampen); Bogenlampen; Deckenlampen, insbesondere für Verkaufs-
räume und Shopsysteme; Entladungsröhren (elektrisch) für Beleuch-
tungszwecke; Fackeln für Beleuchtungszwecke; Fahrradleuchten;
Fahrzeugrückstrahler; Fahrzeugscheinwerfer; Fassungen für elektri-
sche Lampen; Frisierlampen (Wärmelampen); Gaslampen; Glühbir-
nen (elektrisch); Glühbrenner; Glühfäden für elektrische Lampen;
Grubenlampen; Handlaternen; Kohle für Bogenlampen; Kronleuchter;
Laborlampen; Lampen für Fahrtrichtungsanzeiger von Fahrzeugen,
insbesondere von Kraftfahrzeugen; Lampen (elektrisch); Lampen-
brenner; Lampengläser; Lampenglühstrümpfe; Lampenkugeln; Lam-
penröhren, -zylinder; Lampenschirme; Lampenschirmhalter; Lam-
pions (Papierlaternen); Laternen; Leuchten für Fahrzeuge insbeson-
dere für Kraftfahrzeuge; Leuchtröhren für Beleuchtungszwecke;
Leuchtröhren mit elektrischer Entladung; Lichtverteiler; Lötlampen;
Öllampen; Projektorlampen; Reflektoren für Lampen; Scheinwerfer,
insbesondere für Verkaufsräume und Shopsysteme; Sicherheitslam-
pen; Stehlampen; Straßenlampen; Taschenlampen; Tauchlampen;
Zweiradleuchten;

(35) Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbei-
ten; Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen;
Beschaffungsdienstleistungen für Dritte (Erwerb von Waren und
Dienstleistungen für andere Unternehmen); Betrieb einer Im- und Ex-
portagentur; betriebswirtschaftliche Beratung; Dienstleistungen eines
Bauträgers, nämlich organisatorische Vorbereitung von Bauvorha-
ben; kommerzielle Verwaltung der Lizenzierung von Waren und
Dienstleistungen für Dritte; Online-Werbung in einem Computernetz-
werk; Online- oder Katalogversandhandelsdienstleistungen in den
Bereichen: Lampen und Leuchten, Ladenbau, Shopkonzepte;

(37) Aufstellung von Läden, Montage von Beleuchtungen in Verkaufsräu-
men und Shopsystemen;

(42) Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und For-
schungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; in-
dustrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und
Entwicklung von Computerhardware und -software; Aktualisieren von
Computersoftware; Aktualisierung von Internetseiten; Bauberatung
(Architekturberatung); Benutzer- und Rechteverwaltung in Computer-
netzwerken; Beratung auf dem Gebiet der Energieeinsparung; Bera-
tung über Innendekoration; Dienstleistungen eines Bauträgers, näm-
lich technische Vorbereitung von Bauvorhaben; Dienstleistungen
eines Innenarchitekten für Läden und Shops; Dienstleistungen eines
Innendekorateurs; Dienstleistungen von Ingenieuren; Einrichtungsbe-
ratung; Entwicklung von Nutzungskonzepten für Immobilien in tech-
nischer Hinsicht (Facility Management); Installation und Wartung von
Software; Installation und Wartung von Software für Internetzugänge;
Installieren von Computerprogrammen; Kalibrierung und Funktions-
prüfung von Messgeräten; Konstruktionsplanung; Styling (industriel-
les Design); technische Beratung insbesondere auf dem Gebiet der
Lichttechnik und auf dem Gebiet des Laden- und Shopbaus; techni-
sche Projektplanungen; technisches Projektmanagement im EDV-
Bereich für Läden- und Shops; technisches Projektmanagement auf
dem Gebiet der Lichttechnik und auf dem Gebiet des Laden- und
Shopbaus“.

Die mit einen Beamten des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klas-
se 11 hat mit Beschluss vom 9. Februar 2010 nach vorheriger Beanstandung, das
angemeldete Zeichen sei gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht eintragungsfähig,
die Anmeldung insgesamt mit der Begründung zurückgewiesen, das angemeldete
Wort ,,KLICK“ enthalte für alle angemeldeten Waren und Dienstleistungen eine im
Vordergrund stehende Sachaussage, der das absolute Schutzhindernis des § 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen stehe. Sie werde vom Verkehr ohne weiteres als
lautmalerische Bezeichnung für ein bestimmtes Geräusch, das an ein Knacken,
Einschnappen oder Einrasten erinnere, verstanden. Das Wort werde aber auch
zur Bezeichnung der Aktion verwendet, die das Geräusch verursacht. Des Weite-
ren stelle ,,Klick“ auch im Bereich der hier verfahrensgegenständlichen Waren der
Klassen 9 und 11 und in anderen Bereichen eine Bezeichnung dar, die auf die
Anschluss- bzw. Betätigungsweise hinweise. Bei dem Wort ,,Klick“ handele es sich
zudem um einen im EDV-Bereich geläufigen und viel benutzten Begriff. Insgesamt
werde der Verkehr in Bezug auf die mit der Anmeldung beanspruchten Waren und
Dienstleistungen in der angemeldeten Bezeichnung lediglich eine beschreibende
Aussage dahingehend sehen, dass die betreffenden Waren der Klassen 9 entwe-
der mit einem ,,Klick“ eingesetzt, verbunden oder angeschlossen werden könnten
oder dazu dienten bzw. mit einen ,,Klick“ aufgerufen werden könnten. Auch im Hin-
blick auf die Dienstleistungen der Klassen 35 und 42, die im Rahmen der Anwen-
dungen und Programme durch ,,Klick“ aufgerufen bzw. gestartet würden, liege ein
hinreichend enger sachlicher Bezug auf die Art und Weise des Zugriffs oder aber
auch auf den thematischen Inhalt vor, der in den angesprochenen Verkehrskrei-
sen kein betriebliches Herkunftsverständnis hervorrufen werde. Auch wenn es sich
bei ,,Klick“ um einen eher allgemeinen Grundbegriff aus der Computersprache
handele, schließe dies ein beschreibendes Verständnis nicht aus. Auch relativ all-
gemein gehaltene Begriffe kämen als verbraucherorientierte, beschreibende Sach-
information in Betracht, wenn sie allgemeine Sachverhalte beschrieben.

Gegen diesen Beschluss der Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent-
und Markenamtes vom 9. Februar 2010 hat die Anmelderin am 12. März 2010
Beschwerde eingelegt.

Die Anmelderin meint, dass sich dem Wort ,,Klick“ begrifflich weder unmittelbar
beschreibende Angaben noch solche mit engem sachlichen Bezug auf die bean-
spruchten Waren und Dienstleistungen zuordnen ließen, und nennt als Beispiel
die Waren ,,Batterien“ und ,,Koaxialkabel“ sowie die Dienstleistung ,,Bauberatung“.
Deswegen ist die Anmelderin der Auffassung, dass einer Eintragung des Marken-
wortes ,,Klick“ die absoluten Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2
MarkenG nicht entgegenstünden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
-7-

II.

Die gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen
zulässige Beschwerde hat in der Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen
Umfang Erfolg und ist im Übrigen unbegründet.

Der angemeldeten Marke steht hinsichtlich der Mehrzahl der von der Anmeldung
umfassten Waren und Dienstleistungen das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher in diesem
Umfang zu Recht nach § 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen.

Nicht schutzfähig nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG sind solche Zeichen, denen die
konkrete Eignung fehlt, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der
Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber
solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Die Hauptfunktion der Marke
besteht nämlich darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und
Dienstleistungen zu gewährleisten (st. Rspr.; EuGH GRUR 2008, 608 ff. Rdnr. 66
– EUROHYPO; EuGH GRUR 2006, 229 ff. Rdnr. 27 ff. – BioID; GRUR 2005, 763 ff.
Rdnr. 22 – Nestlé/Mars; GRUR 2003, 604 ff. Rdnr. 62 – Libertel; BGH GRUR 2008,
710 ff. Rdnr. 12 – VISAGE; GRUR 2006, 850 ff. – FUSSBALL WM 2006). Enthält
eine Bezeichnung einen unmittelbar beschreibenden Begriffsinhalt, der für die in
Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne weiteres und ohne Unklar-
heiten als solcher erfasst werden kann, oder steht das betreffende Markenwort in
einem engen sachlichen Bezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistun-
gen, so ist der angemeldeten Marke wegen des Fehlens jeglicher Unterschei-
dungskraft die Eintragung zu versagen. Bei derartigen Angaben gibt es keinen tat-
sächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht
(vgl. BGH GRUR 1999, 1089 – YES; GRUR 2001, 1151, 1152 – marktfrisch; GRUR
2005, 417, 418 – BerlinCard).
Nach Auffassung des Senates fehlt dem angemeldeten Zeichen diese nach § 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft hinsichtlich der Waren
der Klasse 9 ,,Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-,
optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und
-instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Spei-
chern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Über-
tragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schall-
platten; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Regis-
trierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Feuer-
löschgeräte, Abzweigdosen, -kästen (Elektrizität); Akkumulatoren (elektrisch);
Akkumulatoren (elektrisch) für Leuchten; Akkumulatorengefäße; Akkumulatoren-
kästen; Amperemeter (Stromstärkemesser); Anker (Elektrizität); Anoden; Anoden-
batterien; Anschlussdosen, -kästen (Elektrizität); Anschlussteile für elektrische Lei-
tungen; Batterien (elektrisch); Begrenzer (Elektrizität); Belichtungsmesser; elektri-
sche Anlagen für die Fernsteuerung industrieller Arbeitsvorgänge; elektrische
Fernzündungsgeräte; elektrische Spulen; elektrische Transformatoren; elektrische
Widerstände; elektrische Sicherungen; Elektrokondensatoren; Elektromagnetspu-
len; elektronische Anzeigetafeln; elektronische Regelungsgeräte; Entladungsröh-
ren (elektrisch), nicht für Beleuchtungszwecke; Entstörgeräte (Elektrizität); Gitter
für elektrische Akkumulatoren; Glas mit elektrisch leitendem Überzug; Halbleiter;
Halometer; Halter für elektrische Spulen; Induktoren (Elektrizität); Kabelkanal
(elektrisch); Kabelklemmen (Elektrizität); Koaxialkabel; Kollektoren (elektrisch);
Kontakte (elektrisch); Kontakte (elektrisch) aus Edelmetall; Ladegeräte für elek-
trische Akkumulatoren; Leitungsrohre (elektrisch); Lichtstärkemesser; Material für
elektrische Leitungen (Drähte, Kabel); Messgeräte (elektrisch); optische Fasern
(Lichtleitfäden); optische Kondensatoren; optische Lampen; optische Linsen; Pris-
men (Optik); Projektionsgeräte; Projektionsschirme; Regulatoren für Shopbeleuch-
tung; Relais (elektrisch); Sicherungsschränke (Elektrizität); Spannungserhöher
(elektrisch);   Spannungsmesser;     Strombegrenzer     für   Beleuchtungsapparate;
Stromgleichrichter; Stromleitungen; Stromschienen für Scheinwerfer und Leuch-
ten; Stromschließer; Stromunterbrecher; Stromverlustanzeiger; Stromwandler;
Überspannungsschutzgeräte; Überwachungsapparate (elektrisch); Verbindungs-
muffen für Elektrokabel; Verbindungsteile (Elektrizität); Verteilerschränke (Elektri-
zität); Verteilertafeln (Elektrizität); Voltmeter“.

Ebenfalls nicht unterscheidungskräftig ist das Markenwort ,,Klick“ in Bezug auf die
Waren der Klasse 11 ,,Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüf-
tungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen; Beleuchtungsgeräte,
-lampen und -apparate sowie daraus bestehende Beleuchtungsanlagen, insbeson-
dere für Verkaufsräume und Shopsysteme; Blendschutzvorrichtungen (Lampenzu-
behör); Blitzlichte (Taschenlampen); Bogenlampen; Deckenlampen, insbesondere
für Verkaufsräume und Shopsysteme; Entladungsröhren (elektrisch) für Beleuch-
tungszwecke;      Fahrradleuchten;      Fahrzeugrückstrahler;   Fahrzeugscheinwerfer;
Fassungen für elektrische Lampen; Frisierlampen (Wärmelampen); Gaslampen;
Glühbirnen (elektrisch); Glühbrenner; Glühfäden für elektrische Lampen; Gruben-
lampen; Handlaternen; Kohle für Bogenlampen; Kronleuchter; Laborlampen; Lam-
pen für Fahrtrichtungsanzeiger von Fahrzeugen, insbesondere von Kraftfahrzeu-
gen; Lampen (elektrisch); Lampenbrenner; Lampengläser; Lampenkugeln; Lam-
penröhren, -zylinder; Lampenschirme; Lampenschirmhalter; Laternen; Leuchten
für Fahrzeuge insbesondere für Kraftfahrzeuge; Leuchtröhren für Beleuchtungs-
zwecke; Leuchtröhren mit elektrischer Entladung; Lichtverteiler; Lötlampen; Öllam-
pen; Projektorlampen; Reflektoren für Lampen; Scheinwerfer, insbesondere für
Verkaufsräume und Shopsysteme; Sicherheitslampen; Stehlampen; Straßenlam-
pen; Taschenlampen; Tauchlampen; Zweiradleuchten“.

Entweder erfordern diese Waren – wie z. B. die ,,Rechenmaschinen, Datenverar-
beitungsgeräte und Computer“ und die ,,elektronischen Anzeigetafeln“ der Klas-
se 9 oder die ,,Beleuchtungsgeräte“, ,,Beleuchtungsanlagen für Verkaufsräume“,
die ,,Kronleuchter“ und die verschiedenen Lampen der Klasse 11 – bei der Mon-
tage, beim Ein- und/oder Ausschalten oder beim sonstigen Betrieb jeweils Hand-
lungen oder können Vorgänge auslösen, die ein Geräusch erzeugen können oder
sollen, das sich mit den Worten ,,Klick“ oder ,,Klicken“ beschreibend lässt. Oder es
-handelt sich um Waren, die Bestandteile bzw. Zubehör der vorgenannten Waren-
gruppe sein können, wie z. B. die ,,Abzweigdosen und -kästen“, ,,Anschlussdosen-
und -kästen“, ,,Anschlussteile für elektrische Leitungen“ oder ,,Kabelklemmen“ der
Klasse 9 und die ,,Entladungsröhren (elektrisch) für Beleuchtungszwecke“, der
Lampenzubehör und die ,,Leuchtröhren“ der Klasse 11. Somit besteht entweder
ein unmittelbar beschreibender oder zumindest ein enger sachlich beschreibender
Bezug des Wortes ,,KLICK“ zu den meisten Waren der Klassen 9 und 11.

Anders ist dies hinsichtlich der ,,Kabelkennfäden für elektrische Leitungen; Kabel-
kennmäntel für elektrische Leitungen; Kabelmäntel für elektrische Leitungen“ der
Klasse 9 und den ,,Fackeln für Beleuchtungszwecke; Lampenglühstrümpfe“ sowie
,,Lampions (Papierlaternen)“ der Klasse 11 zu beurteilen. Denn zwischen diesen
Waren und dem Markenwort ,,Klick“ konnte der Senat keinen hinreichend engen
sachlichen Bezug feststellen. Die genannten Waren erfordern weder die für elek-
trische Anlagen und Geräte typische Montage, noch entstehen bei ihrem Betrieb
Geräusche, die sich mit ,,Klick“ oder ,,Klicken“ beschreiben ließen. Ein Zusammen-
hang mit EDV-Technik konnte ebenfalls nicht festgestellt werden. Insbesondere
lässt sich der erforderliche enge sachliche Zusammenhang – derzeit noch – nicht
alleine daraus ableiten, dass der Verkehr daran gewöhnt ist, nahezu jegliche Ware
im Internet ,,mit einem Klick“ zu erwerben oder sich zumindest diesbezügliche
Informationen zu verschaffen.

Nicht unterscheidungskräftig ist das Markenwort ,,Klick“ in Bezug auf die Dienst-
leistungen der Klasse 35 ,,Werbung; Beschaffungsdienstleistungen für Dritte (Er-
werb von Waren und Dienstleistungen für andere Unternehmen); Online-Werbung
in einem Computernetzwerk; Online- oder Katalogversandhandelsdienstleistungen
in den Bereichen: Lampen und Leuchten, Ladenbau, Shopkonzepte“, der Klas-
se 37 ,,Aufstellung von Läden, Montage von Beleuchtungen in Verkaufsräumen
und Shopsystemen“ und der Klasse 42 ,,wissenschaftliche und technologische
Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleis-
tungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Ent-
wicklung von Computerhardware und -software; Aktualisieren von Computersoft-
ware; Aktualisierung von Internetseiten; Benutzer- und Rechteverwaltung in Com-
puternetzwerken; Dienstleistungen von Ingenieuren; Installation und Wartung von
Software; Installation und Wartung von Software für Internetzugänge; Installieren
von Computerprogrammen; Kalibrierung und Funktionsprüfung von Messgeräten;
Konstruktionsplanung; Styling (industrielles Design); technische Beratung insbe-
sondere auf dem Gebiet der Lichttechnik und auf dem Gebiet des Laden- und
Shopbaus; technische Projektplanungen; technisches Projektmanagement im
EDV-Bereich für Läden- und Shops; technisches Projektmanagement auf dem
Gebiet der Lichttechnik und auf dem Gebiet des Laden- und Shopbaus“. Dazu hat
bereits die Markenstelle zutreffend festgestellt, dass es sich einerseits bei dem
Wort ,,Klick“ um einen im EDV-Bereich geläufigen und viel benutzten Begriff han-
delt, denn ,,Klick“ ist die Aktion mit der Computermaus oder einem anderen Einga-
begerät, die meist dazu dient, auf der grafischen Benutzeroberfläche etwas auszu-
wählen. Dieser Begriff bezeichnete zunächst allein die technische Funktion des
Arbeitens am PC mit der Maustaste, hat sich aber im Laufe der Zeit zu einem der
zentralen Begriffe für die interaktive Nutzung des Computers entwickelt. Der
,,Klick“ ist schon längst nicht mehr nur das bloße Auswählen einer Funktion mit der
Maustaste, sondern steht auch für die Vielzahl der durch den PC und die weltweite
Vernetzung entstandenen Benutzermöglichkeiten (vgl. BPatG, Beschluss vom
07.02.2000, Aktenzeichen: 30 W (pat) 140/99 – Klick!; Beschluss vom 06.05.2009,
Aktenzeichen: 29 W (pat) 96/07 – Doppel-Klick; Beschluss vom 21.10.2004, Akten-
zeichen: 25 W (pat) 31/03 – klickInfo).

Andererseits kann es sich um eine merkmalsbeschreibende Angabe handeln,
soweit die vorgenannten Dienstleistungen gerade in Bezug auf diejenigen Waren
der Klassen 9 und 11 erbracht werden, für die das Wort ,,Klick“ nicht unterschei-
dungskräftig ist. Schließlich können sich die angemeldeten Dienstleistungen mit
Geräuschdesign befassen. Alle diese beschreibenden Bezüge der Angabe ,,Klick“
stehen gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG der Eintragungsfähigkeit für die genann-
ten Dienstleistungen entgegen.

Hinsichtlich der ebenfalls angemeldeten Dienstleistungen der Klasse 35 ,,Ge-
schäftsführung; Unternehmensverwaltung; Beratung bei der Organisation und
Führung von Unternehmen; Betrieb einer Im- und Exportagentur; betriebswirt-
schaftliche Beratung; Dienstleistungen eines Bauträgers, nämlich organisatorische
Vorbereitung von Bauvorhaben; kommerzielle Verwaltung der Lizenzierung von
Waren und Dienstleistungen für Dritte“ sowie der Klasse 42 ,,Bauberatung (Archi-
tekturberatung); Beratung auf dem Gebiet der Energieeinsparung; Beratung über
Innendekoration; Dienstleistungen eines Bauträgers, nämlich technische Vorbe-
reitung von Bauvorhaben; Dienstleistungen eines Innenarchitekten für Läden und
Shops; Dienstleistungen eines Innendekorateurs; Einrichtungsberatung; Entwick-
lung von Nutzungskonzepten für Immobilien in technischer Hinsicht (Facility Mana-
gement)“ konnte der Senat dagegen keinen hinreichen engen sachlicher Zusam-
menhang mit dem Markenwort ,,KLICK“ feststellen. Das gilt sowohl für das Ge-
räusch ,,Klick“ als auch für die erweiterte Bedeutung, die der Begriff im Zusam-
menhang mit der Bedienung von Computern, namentlich im Bereich des Internets
erfahren hat. Nach den Feststellungen des Senats geht der Verkehr derzeit davon
aus, dass die vorgenannten Dienstleistungen in erster Linie persönlich erbracht
werden.

Nach alledem ist die Beschwerde im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zurück-
zuweisen.

Werner                            Dr. Schnurr                            Heimen

Fa