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Kanzlei für Urheberrecht, Medienrecht, Markenrecht,
gewerblichen Rechtsschutz und Strafrecht

KONTAKTTEAM

Jüdemann Rechtsanwälte

Kanzlei für Urheberrecht, Medienrecht, Markenrecht, gewerblichen Rechtsschutz und Strafrecht

Jüdemann Rechtsanwälte – IP – IT – STRAFRECHT

Kanzlei für Medienrecht, gewerblichen Rechtsschutz und Strafrecht

Fachanwälte fÜR URHEBER- und MeDIENRECHT Sowie Für Strafrecht

Wir helfen und beraten! 

Wir beraten und vertreten mit einem Team aus freundlichen und spezialisierten Fachanwälten und Anwälten unsere Mandant:innen bundesweit in den Bereichen Urheberrecht, Medienrecht, IT-Recht, gewerblicher Rechtsschutz (Markenrecht, Wettbewerbsrecht und Designrecht) sowie in ausgewählten Bereichen des Strafrechts, insbesondere dem Betäubungsmittelstrafrecht und dem Wirtschaftsstrafrecht. Durch unsere durch langjährige Erfahrung und regelmäßige Fortbildung erworbenen Kompetenzen bieten wir Ihnen eine individuelle, zielgenaue und effiziente Rechtsberatung auf höchstem fachlichem Niveau an.

Wir legen hierbei besonderen Wert auf eine vertrauensvolle Beziehung zu unseren MandantInnen auf Augenhöhe. Wir kennen die Bedürfnisse unserer MandantInen genau durch unsere Leidenschaft für die vielfältigen Bereiche der Kunst- und Kultur.  Der Kanzleigründer Rechtsanwalt Kai Jüdemann ist sowohl Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, als auch Fachanwalt für Strafrecht. Besonderer Schwerpunkt seiner anwaltlichen Tätigkeit ist das Kreativrecht aufgrund seiner eigenen Tätigkeit als Musiker, Veranstalter und Unternehmer. Rechtsanwalt Ott ist ebenfalls Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und verfügt über jahrelange Theatererfahrung. Zu unseren MandantInnen zählen u.a. Akteure aus den  Bereichen des Theaters, des Film- und Fernsehens, Designer, Verlage, Musiker, Labels, Veranstalter, Gastronomen, Softwarehersteller, Vertreter der Konsumgüterbranche sowie Angehörige der Heilberufe (Ärzte, Heilpraktiker, Apotheker). Wir sind für die genannten Berufsgruppen auch regelmäßig im Markenrecht tätig.

Sharing is Caring

Wir bieten unsere kostenlose Rechtsberatung für Künstler*Innen und Kreative und Start-Ups  jeden Freitag von 13 bis 17 Uhr abwechselnd in unseren Kanzleiräumen oder über Zoom an und dem Holzmarkt an.

Bitte per E-Mail oder telefonisch bei uns anmelden.

Zertifizierter Datenschutzbeauftragter

Wir  beraten zu Fragestellungen der DSGVO und des BDSG.

Jüdemann Rechtsanwälte beraten in deutscher und englischer Sprache.

Wir bieten Ihnen schnelle und kompetente Beratung – wenn Sie wegen angeblicher Rechtsverstöße in Anspruch genommen werden (Abmahnungen) oder wenn Ihre Rechte verletzt werden.

Fachanwalt für Strafrecht

Wir beraten und vertreten in ausgewählten Bereichen des Strafrechts, insbesondere dem Wirtschaftsstrafrecht und dem Betäubungsmittelstrafrecht (BTM). Wir beraten und vertreten nicht im Bereich des Sexualstrafrechts.

Wir würden uns freuen Ihnen zur Seite stehen zu können – bei uns finden Sie Ihren kompetenten Anwalt für Urheberrecht, Medienrecht und Markenrecht in Berlin.

Sollten Sie Empfänger einer Abmahnung geworden sein, bieten wir eine erste kostenlose telefonische Einschätzung der Verteidigungsmöglichkeiten an.
Rufen Sie uns an: 030 88 70 23 80.

Aktuelle Beiträge

LG Frankfurt (Oder) vom 13.8.2013 zum Widerrufsrecht bei einer Partnervermittlungsseite (16 S 238/12)

Online-Partnervermittlungen sind en vogue. Die meisten von ihnen bieten Probemitgliedschaften an, in dem Partner gehobener Klasse suchenden einsamen Herzen den „idealen Lebenspartner“ finden sollen.

Nach der Probezeit wird der Vertrag in das „Premium“ Stadium überführt, ohne oftmals, wie hier, (nochmals) ordnungsgemäß auf das Widerrufsrecht hinzuweisen. Nach Ansicht des LG Frankfurt (Oder) sei zwischen der anfänglichen Registrierung und dem Abschluss der Premium-Mitgliedschaft zu unterscheiden. Maßgeblich für die Frage, ob über das Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden ist, könne nur der auf die Erlangung einer Premium-Mitgliedschaft gerichtete Vertragsschluss sein.

Registrierung und Anmeldung zur Premium-Mitgliedschaft seien rechtlich als zwei unterschiedliche Erklärungen aufzufassen, weil die Registrierung noch keine Zahlungspflicht begründet, vielmehr nach der Registrierung eine dauerhafte kostenlose Nutzung von Diensten sei

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BPatG vom 8. Mai 2013 zu Nachahmungen von Hoheitszeichen (hier andere Farben) (29 W (pat) 510/13)

Marken, die Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen oder Wappen eines inländischen Ortes oder eines inländischen Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes enthalten, sind von der Eintragung ausgeschlossen (§ 8 Abs.2 Nr.6 MarkenG). Dies gilt auch dann, wenn es sic bei der Marke um eine Nachahmung eines Hoheitszeichens hande (vgl. § 8 Abs.4 Marken). Maßgeblich ist dabei, ob es sich um eine Nachahmung im heraldischen Sinn nach der PVÜ handelt, also ob typische heraldische übernommen werden.

Aktuell hatte das BPatG über die Frage einer solche Nachahmung des Schweizer Hoheitszeichens zu entscheiden – der Unterschied zwischen den Zeichen bestand in dem andersfarbigen Hintergrund (blau statt rot). Das BPatG kam entgegen dem DPMA zu dem Ergebnis, dass daher keine Nachahmung vorläge, versagte aber die Eintragung wegen eines anderen Eintragungshindernisses: der fehlenden Unterscheidungskraft, da das Zeichen nur eine bildliche Sachangabe enthalte.

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Hinweisbeschluss AG Mitte vom 26.8.2013 – Kein fliegender Gerichtsstand beim File-Sharing (6 C 65/13)

Die Präsidentin des Amtsgericht Mitte hat uns am heutigen Tag einen Hinweisbeschluss übermittelt, in de die Kanzlei BaumgartenBrandt auffordert wird, die Verweisung an das Wohnsitzgericht der beklagten Partei zu beantragen. Das Gericht hält den sogenannten fliegenden Gerichtsstand in File-Sharing Fällen für nicht anwendbar, da dieser zu einem ubitiquären Gerichtsstand führte, der dem Sinn des § 32 ZPO entgegen liefe. Nicht ausreichend sei der Anknüpfungspunkt der Abrufbarkeit.

Dies entspräche auch dem Willen des Gesetzgebers. Insoweit verweist das Gericht auf die aktuellen gesetzgeberischen Maßnahmen.

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