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Im Rahmen des Löschungsverfahrens betreffend die Farbmarke

nivea

(Blau Pantone 280 C) hat die Beiersdorf AG, die u.a. Nivea produziert, eine Niederlage hinnehmen müssen. Die Marke war 2005 aufgrund von behaupteter Verkehrsdurchsetzung eingetragen worden.

Ein konkurrierendes Unternehmen sah die konturlose Marke u.a. als nicht  unterscheidungskräftig an, da Beiersdorf die Farbe nicht markenmäßig benutze. In Zusammenhang mit Nivea werde die Farbe in Verbindung mit Weiß verwendet.

Die Löschung der Marke wude vom BPatG bestätigt.

Da der Verkehr in Farben nur Gestaltungsmittel sieht, kann originäre Unterscheidungskraft  einer Farbmarke  nur zukommen, sofern kumulativ a) der maßgebliche Markt sehr spezifisch ist und nur einen überschaubaren Bereich von Waren umfasst sowie b) in dem betreffenden Markt entweder die Verwendung von Farben überhaupt unüblich oder die konkrete Farbe äußerst ungewöhnlich ist und c) der Verkehr durch eine entsprechende Branchenübung langfristig an eine Verwendung von Farben als Kennzeichnungsmittel gewöhnt ist

Das BPatG stellte hierzu u.a. fest, dass Farben auf dem Markt als Sachhinweis verstanden werde.  sowie dass  Farben auch dafür eingesetzt werden, gleichartige Produkte desselben Herstellers nach ihren verschiedenen Anwendungsbereichen voneinander zu unterscheiden. Somit fehlte es bereits an der zweiten Vorraussetzung.

Eintragungshindernisse seien nicht durch eine Verkehrsdurchsetzung überwunden worden. Hier fehle es bereits  an einer  markenmäßiger Benutzung. Auch hielt das Gericht eine Verkehrsdurchsetzung von  75 % für erforderlich. Diese hatte die Markeninhaberin nicht nachweisen können.

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Link zur Entscheidung des PPatG