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Kanzlei für Urheberrecht, Medienrecht, Markenrecht,
gewerblichen Rechtsschutz und Strafrecht

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Jüdemann Rechtsanwälte

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Jüdemann Rechtsanwälte – IP – IT – STRAFRECHT

Kanzlei für Medienrecht, gewerblichen Rechtsschutz und Strafrecht

Fachanwälte fÜR URHEBER- und MeDIENRECHT Sowie Für Strafrecht

Wir helfen und beraten! 

Wir beraten und vertreten mit einem Team aus freundlichen und spezialisierten Fachanwälten und Anwälten unsere Mandant:innen bundesweit in den Bereichen Urheberrecht, Medienrecht, IT-Recht, gewerblicher Rechtsschutz (Markenrecht, Wettbewerbsrecht und Designrecht) sowie in ausgewählten Bereichen des Strafrechts, insbesondere dem Betäubungsmittelstrafrecht und dem Wirtschaftsstrafrecht. Durch unsere durch langjährige Erfahrung und regelmäßige Fortbildung erworbenen Kompetenzen bieten wir Ihnen eine individuelle, zielgenaue und effiziente Rechtsberatung auf höchstem fachlichem Niveau an.

Wir legen hierbei besonderen Wert auf eine vertrauensvolle Beziehung zu unseren MandantInnen auf Augenhöhe. Wir kennen die Bedürfnisse unserer MandantInen genau durch unsere Leidenschaft für die vielfältigen Bereiche der Kunst- und Kultur.  Der Kanzleigründer Rechtsanwalt Kai Jüdemann ist sowohl Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, als auch Fachanwalt für Strafrecht. Besonderer Schwerpunkt seiner anwaltlichen Tätigkeit ist das Kreativrecht aufgrund seiner eigenen Tätigkeit als Musiker, Veranstalter und Unternehmer. Rechtsanwalt Ott ist ebenfalls Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und verfügt über jahrelange Theatererfahrung. Zu unseren MandantInnen zählen u.a. Akteure aus den  Bereichen des Theaters, des Film- und Fernsehens, Designer, Verlage, Musiker, Labels, Veranstalter, Gastronomen, Softwarehersteller, Vertreter der Konsumgüterbranche sowie Angehörige der Heilberufe (Ärzte, Heilpraktiker, Apotheker). Wir sind für die genannten Berufsgruppen auch regelmäßig im Markenrecht tätig.

Sharing is Caring

Wir bieten unsere kostenlose Rechtsberatung für Künstler*Innen und Kreative und Start-Ups  jeden Freitag von 13 bis 17 Uhr abwechselnd in unseren Kanzleiräumen oder über Zoom an und dem Holzmarkt an.

Bitte per E-Mail oder telefonisch bei uns anmelden.

Zertifizierter Datenschutzbeauftragter

Wir  beraten zu Fragestellungen der DSGVO und des BDSG.

Jüdemann Rechtsanwälte beraten in deutscher und englischer Sprache.

Wir bieten Ihnen schnelle und kompetente Beratung – wenn Sie wegen angeblicher Rechtsverstöße in Anspruch genommen werden (Abmahnungen) oder wenn Ihre Rechte verletzt werden.

Fachanwalt für Strafrecht

Wir beraten und vertreten in ausgewählten Bereichen des Strafrechts, insbesondere dem Wirtschaftsstrafrecht und dem Betäubungsmittelstrafrecht (BTM). Wir beraten und vertreten nicht im Bereich des Sexualstrafrechts.

Wir würden uns freuen Ihnen zur Seite stehen zu können – bei uns finden Sie Ihren kompetenten Anwalt für Urheberrecht, Medienrecht und Markenrecht in Berlin.

Sollten Sie Empfänger einer Abmahnung geworden sein, bieten wir eine erste kostenlose telefonische Einschätzung der Verteidigungsmöglichkeiten an.
Rufen Sie uns an: 030 88 70 23 80.

Aktuelle Beiträge

Ministry of Sound vs Spotify vor dem UK High Court wegen Veröffentlichung von Playlists

Wie der Guardian aktuell berichtet, verklagt Ministry of Sound Spotify wegen der Verletzung von Urheberrechten. Hintergrund der Klage sind Playlists von Nutzern, die Compilation Alben von MoS kopieren. MoS verlangt zum einen die Entfernung der Playlists sowie das Blockieren von anderen Playlists, die Alben kopieren.

MoS selber lizensiert keine Titel an Spotify – daher ist verständlich, dass die Zusammenstellung von Titellisten, die den der Compilation Alben entsprechen, MoS ein Dorn im Auge ist. Ob die Klage erfolgreich ist, bleibt abzuwarten. Als Sprachwerk sind die Listen nicht schützbar, denkbar dass die Reihenfolge der Stücke schutzfähig ist. Denkbar wäre der Schutz als ein Datenbankwerk. Für den Schutz einer Sammlung als Datenbankwerk reicht es aus, dass diese in ihrer Struktur, die durch Auswahl oder Anordnung des Inhalts geschaffen worden ist, einen individuellen Charakter hat.

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OLG Frankfurt am Main vom 25.4.2013 zu kontextbezogenen Äußerungen auf Facebook (16 W 21/13)

Bei der Auslegung einer Äußerung muss diese als zusammenhängendes Ganzes gewürdigt werden. Dabei sind auch Kontext der Äußerung und Eigentümlichkeiten des gewählten Mediums aus der Perspektive der Empfänger der Äußerung zu berücksichtigen. Etwas was auf den ersten Blick wie eine Meinungsäußerung aussieht, die durch das Recht auf Meinungsfreiheit geschützt ist, kann durch das Einflechten zusätzlicher Informationen an anderer Stelle als Tatsachenbehauptung zu werden sein.

In einem aktuellen Fall hatte ein Facebook Nutzer sich auf seinem Profil implizit aber für Teilnehmer des Facebookforums unmissverständlich die Behauptung aufgestellt, ein Amateur Team habe einen erheblichen Teil ihrer 22.000 Facebook-Fans gekauft und nicht durch ihr positives Image erworben.

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BPatG vom 3.7.2013: Anordnung der Löschung der Wortbildmarke „SIT“ für Möbel (26 W (pat) 24/12)

Ist eine Marke eingetragen worden, kann sie sie wegen absoluter Schutzhindernisse gelöscht werden. Der Antrag kann von jedem gestellt werden, die Gebühren betragen 300,00 EUR. Der Antrag kann nur innerhalb von 10 Jahren nach Eintrag gestellt werden. In einem aktuellen Fall gelang es einem Anmelder, die Wortbildmarke „Sit“ für Möbel einzutragen. Klar beschreibend. Also Löschung. Tolles Argument des Anmelders:

Gegen ein Eintragungshindernis spreche, dass Sitzmöbel ihrer Natur nach zum Sitzen bestimmt seien, so dass ein Hinweis hierauf als obsolet erscheine. Ein Verweis auf die Sitzmöglichkeit sei bei Sitzmöbeln deshalb, wie eine Internetrecherche ergeben habe, auch unüblich. Auch zur Warenanpreisung würden einladendere Formulierungen als das Wort „sit“ verwendet, das eher im Bereich der Tierdressur beheimatet sei.
„Die Ware „Möbel“, für die die angegriffene Marke eingetragen sei, umfasse auch Möbel, die nicht zum Sitzen geeignet seien.“

Weitere lustige Argumente in der Begründung.

Ich liebe meinen Beruf.

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BGH vom 15.8.2013: verschärfte Haftung von File-Hostern für Urheberrechtsverletzungen – umfangreiche Kontrollpflichten für Links (I ZR 80/12) File Hosting Dienst

Der Bundesgerichtshof hat Rapidshare und anderen File-Hostern umfassende Kontrollpflichten auferlegt. Diese betreffen nicht nur die Files auf deren Servern (Alone in the Dark Entscheidung) sondern auch Linksammlungen, die auf den Dienst verweisen Wie es aussieht, entstehen diese Pflichten nicht automatisch, sondern nach Hinweis auf die rechtsverletzende Nutzung. Ab dann hat eine regelmäßige Kontrolle von Linksammlungen zu efolgen, ob sie Links auf entsprechende Werke enthalten. Hierbei muss der Hoster mittels Suchmaschinen Links selbständig ermitteln.

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