In großer Anzahl Abmahnungen an Wettbewerber zu versenden, ist strafrechtlich unbedenklich, wenn man es richtig anstellt – auch wenn die Forderungen selber rechtsmißbräuchlich sind.
So aktuell vom OLG Köln entschieden. Ein Schuhhändler hatte mit Hilfe seines Anwalts Wettbewerber abgemahnt und dabei angegeben, er handele in großem Umfang mit Schuhen. Da der Begriff des Umfangs einer Geschäftstätigkeit mangels jedweder Bezifferung eine bloße Wertung beinhalte, läge darin, so das OLG, ebenso wenig eine Täuschung wie in überhöhten Gegenstandswerten. Letztere seien nach freiem Ermessen zu bestimmen, daher scheide auch hier eine Täuschung aus. Ebenfalls scheide eine Täuschung wegen sachfremder Motive aus, weil gerade nicht erklärt worden sei, dass keine sachfremden Motive verfolgt würden.
Auch läge in dem Einfordern einer Leistung, auf die kein Anspruch besteht, nur dann eine Täuschung über Tatsachen, wenn entweder ein Bezug zu einer unzutreffenden Tatsachenbasis hergestellt werde oder wenn die rechtliche Wirksamkeit des Anspruchs wahrheitswidrig als – etwa durch Gerichtsentscheidungen – gesichert dargestellt werde. Da sich die zitierte Rechtsprechung aber ausschließlich auf die Begründung der Wettbewerbsverstöße bezogen habe, nicht aber auf die Berechtigung der daraus abgeleiteten Forderungen, scheide auch hier eine Täuschungshandlung aus.
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