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Das OLG Köln hat in einer Entscheidung vom 27.12. 2010  (6 W 155/10) die Voraussetzungen für Auskunftsansprüche näher bestimmt.

Nach Ansicht des OLG Köln  kann zwar auch ein einzelnes urheberrechtlich geschütztes Werk in einer Tauschbörse  geschützte Rechte in einem gewerblichen Ausmaß verletzen.

Jedoch muss es sich dabei um einen besonders schwerwiegenden Eingriff in die Rechte des Urhebers handeln..

Die Schwere kann sich dabei zum einen aus dem hohen Wert des Werks (z.B. einer teuren Software) ergeben, oder wenn eine hinreichend umfangreiche Datei innerhalb ihrer relevante Verwertungsphase öffentlich zugänglich gemacht wird.

Eine hinreichend umfangreiche Datei liege danach jedenfalls dann vor, wenn ein gesamtes Musikalbum oder ein Film angeboten wird. Es ist zu vermuten, dass nur Teile eines Films oder eines Albums danach gerade nicht mehr ausreichend sind.

Weiterhin muss sich das Werk in der relevanten Auswertungsphase befinden. Die Verwertungsphase beginnt bei Filmen danach nicht mit dem Kinostart, sondern mit der Veröffentlichung auf DVD und beträgt ab diesem Zeitpunkt sechs Monate.

Das OLG hat folgerichtig im Fall des Filmwerks „Horst Schlämmer- Isch kandidiere“ eine Rechtsverletzung gewerblichen Ausmaßes angenommen, im Fall des Filmwerks „Männersache“ nicht.

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