OLG Köln · Beschluss vom 15. Januar 2013 · Az. 6 W 12/13
1. Leitsätze des Verfassers
1. Der Anschlussinhaber muss ein minderjähriges Kind zumindest eindringlich und unmissverständlich über die Rechtswidrigkeit der Nutzung von Filesharing-Programmen belehren und diesem eine damit ermöglichte Teilnahme an Musiktauschbörsen zu untersagen
2. Für die Berechnung der fiktiven Lizenz ist auf den Tarif VR-OD 5 der GEMA abzustellen.
3. Für eine Schadenschätzung hat der Rechtsenhaber vorzutragen, über welchen Zeitraum streitgegenständliche Musiktitel zum Upload im Filesharing-Netzwerk über den Internetanschluss des Anschlussinhabers bereitgestellt worden sind. Weiterhin sind Ausführungen zu Aktualität und Attraktivtät der jeweiligen Musiktitel zumachen. Eine Schätzung des Schadens durch das Gericht sind andernfalls nicht möglich.
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