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Das Amtsgericht Frankfurt am Main (Az.: 32 C 2323/08) hat sich in einer Entscheidung gegen den sog. „Fliegenden Gerichtsstand“ bei Urheberrechtsstreitigkeiten ausgesprochen und eine Klage der Rechtsanwälte Winterstein für Ed Hardy als rechtsmißbräuchlich abgewiesen. (Urteil vom 13. Februar 2009, Az.: 32 C 2323/08)

Was war passiert ?

Die Rechtsanwälte Winterstein haben vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main Freistellung von Abmahnkosten gegen eine Beklagte geltend gemacht, die ihren Wohnsitz nicht in Frankfurt am Main hatte und haben eine empfindliche Niederlage einstecken müssen. Das Amtsgericht hat sich für örtlich nicht zuständig erklärt.

 

Was war passiert: K&K Logistik ist (Lizenznehmerin für den Vertrieb und die Vermarktung von Ed Hardy. Die Beklagte bot 2007 eine Jacke an, auf welcher eine Grafik mit einem Tattoo Ed Hardys appliziert war und bei der es sich um eine Fälschung gehandelt hatte. Die Beklagte wurde abgemahnt und gab eine modifizierte Unterlassungserklärung ab.

Nunmehr beantragte die Kollegen der Kanzlei Winterstein die Freistellung Ihrer Mandantin von Anwaltsgebühren in Höhe von 1.641,96 EUR.  

 

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Weder sei ein allgemeiner Gerichtsstand, noch der der unerlaubten Handlung eröffnet.

Das Gericht sei sich zwar der herrschenden Meinung bewusst, wonach Verletzungshandlungen im Internet überall dort als begangen gelten, wo das Medium bestimmungsgemäß abrufbar ist, dennoch sei hier der besondere Gerichtsstand der Verletzungshandlung hier nicht einschlägig.  

Das Gericht stellt keine besondere Sachnähe zu Frankfurt fest. Der einzige Anknüpfungspunkt sei der Sitz der Rechtsanwaltskanzlei. Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass die Wahl des Amtsgerichts Frankfurt am Main alleine dazu diene, die Kosten des Prozessbevollmächtigten gering zu halten, somit aus sachfremden Erwägungen.

Weiterhin fiele im Falle einer Urheberrechtsverletzung Handlungs- und Erfolgsort zusammen, so das kein Raum für weitere Erfolgsorte bliebe.

Dies gälte zum einen für die geltend gemachte Verletzung des Vervielfältigungsrechts (§ 16 UrhG). Hier könne Verletzungshandlung nur der Ort der Vervielfältigung sein, nicht der Ort des späteren Verkaufsangebots.

Soweit eine Verletzung des Verbreitungsrechts (§ 17 UrhG) geltend gemacht werde, fielen Handlungs- und Erfolgsort ebenfalls nicht auseinander, da der Begriff des „Angebotes“ wirtschaftlich zu verstehen sei und es ausreiche, das Angebot bereitzustellen. Ein tatsächlicher Zugang sei nicht notwendig. 

 

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Berufung wurde eingelegt. Sofern die Zuständigkeit des Gerichts angenommen werden sollte, wird zu prüfen sein, ob ein Freistellungsanspruch besteht. Sofern Winterstein seine Mandanten selbst von Zahlungsansprüchen freistellt, besteht ein solcher Anspruch nicht. Im übrigen wäre die Abmahnung in diesem Fall möglicherweise sittenwidrig.

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