Negative Bewertungen im Internet löschen?
Jüdemann Rechtsanwälte sind IP-Anwälte. Sie beraten und vertreten ihre Mandanten in allen Fragen des Schutzes und der Verwertbarkeit kreativer Leistungen. Die Tätigkeitsschwerpunkte liegen im Urheberrecht, Medienrecht, Markenrecht und Gewerblichen Rechtsschutz.
Zu unseren Mandanten zählen insbesondere aber nicht ausschließlich Mandanten aus der internationalen Kultur- und Kreativwirtschaft: Musik- und Filmproduktionsfirmen, Musiker, Autoren, Künstler, Regisseure, Musikverlage, Film-, TV- und Musikproduzenten sowie Produktions- und Sendeunternehmen, die die kulturellen und kreativen Güter und kreative Leistungen schaffen oder vermarkten.
Als Teil des Medienrechtes haben wir uns auf das Vorgehen gegen rufschädigende Bewertungen im Internet gelegt. Als erfahrene Experten für die Löschung von negativen Bewertungen im Internet beraten wir seit vielen Jahren Unternehmen und Einzelpersonen bundesweit. Dabei legen wir besonderen Wert auf Verlässlichkeit und Kontinuität.
Unser Leistungsangebot bei negativen Bewertungen
Negative und oftmals unwahre Behauptungen über Unternehmen führen zu erheblichen wirtschaftlichen Schäden.
Die Entfernung unwahrer oder beleidigender Bewertungen gehört zu unseren Tätigkeitschwerpunkten. Als Anwälte für Medienrecht in Berlin finden wir in folgenden Fällen prägnant, schnell und effizient Lösungen:
Gezieltes Vorgehen gegen negative Bewertungen, die unwahre Tatsachenbehauptungen, Formalbeleidigungen oder Schmähkritik enthalten,
Überwachung und Wiederherstellung Ihres guten Rufes (online Reputationsmanagement)
Geltendmachung von Beseitigungs- und Unterlassungsansprüchen gegenüber Plattformbetreibern (Google etc.) und/oder gegenüber dem Rezensenten
Durchsetzung von Schadensersatz- und Geldentschädigungsansprüchen,
gerichtliche Geltendmachung Ihrer Ansprüche (bei besonderer Dringlichkeit auch im einstweiligen Verfügungsverfahren)
Wo werden Bewertungen verbreitet?
Bewertungen werden zunächst auf den einschlägigen Bewertungsportalen wie Yelp, Jameda, Sanego (Ärztebewertungsportal), HolidayCheck.de (Reisen und Hotels), anwalt.de (Anwaltsbewertungen), Fahrerbewertung.de (Fahrerbewertungen), Google+local (lokale Unternehmen), spickmich.de (Lehrerbewertungen), TripAdvisor oder Trustpilot veröffentlicht.
Darüber hinaus werden Bewertungen auf Ebay, Facebook oder Google veröffentlicht. Erfahrungsgemäß sind negative Google-Bewertungen besonders relevant, da sie bei einer Google-Suche unmittelbar sichtbar sind.
Tatsachenbehauptung oder meinungsäußerung?
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind Bewertungen im Internet als Ausdruck der Meinungsfreiheit grundsätzlich zulässig. Denn unter den Schutz der Meinungsfreiheit fallen insbesondere Werturteile – und damit auch Bewertungen. Außerhalb des Schutzbereichs der Meinungsfreiheit liegen dagegen bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen. Damit wird die Abgrenzung zwischen Meinungsäußerungen und Tatsachenbehauptungen entscheidungserheblich. Meinungsäußerungen sind durch ein subjektives Dafürhalten geprägt. Dagegen sind Tatsachenbehauptungen dem Beweis zugänglich und können auf ihre Wahrheit oder Unwahrheit überprüft werden.
Welche Bewertungen sind (un)zulässig?
Negative Bewertungen sind solange zulässig, wie sie auf wahren Tatsachen beruhen und die Grenze zur sogenannten Schmähkritik nicht überschreiten. Schmähkritik ist eine Äußerung, bei der nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Polemische oder überspitzte Kritik ist hiervon noch nicht erfasst; erforderlich ist vielmehr, dass die Meinungsäußerung in der Herabsetzung der Person besteht. Es bestehen daher generelle Duldungspflichten, solange die Bewertung als sachliche Kritik zur öffentlichen Meinungsbildung beiträgt.
Anders gestaltet sich die Rechtslage, wenn es sich bei Bewertungen um Tatsachenbehauptungen handelt. Hier kann eine Abwägung zwischen der in dem Verbot liegenden Beeinträchtigung der Meinungsfreiheit auf der einen und der Gefährdung des geschützten Rechtsguts durch die Äußerung auf der anderen Seite erforderlich sein. Geht es um Tatsachenbehauptungen, kommt bei der Abwägung dem Wahrheitsgehalt entscheidende Bedeutung zu. Grundsätzlich tritt die Meinungsfreiheit bei unwahren Tatsachenbehauptungen zurück, da unrichtige Informationen nichts zu der verfassungsrechtlich vorausgesetzten Meinungsbildung beitragen können.
Was können wir für Sie tun?
Wir gehen gezielt gegen unzulässige negative Bewertungen vor und verlangen gegenüber den Rezensenten und/oder den Portalbetreibern wie Google die Löschung der negativen Bewertungen, fordern zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf und setzen Ihre Ansprüche notfalls gerichtlich durch. Bei dem Unterlassungsanspruch kommt zudem ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in Betracht. In manchen Fällen sollte Strafantrag gestellt und eine Strafanzeige erstattet werden, was wir gerne für Sie übernehmen.
Fragen zum Persönlichkeitsrecht?
Wurden Sie oder Ihr Unternehmen auch zu Unrecht negativ bewertet und die Bewertung enthält unwahre Tatsachenbehauptungen oder Schmähkritik?
Um die Erfolgsaussichten eines Löschungsbegehrens und etwaiger Folgeansprüche beurteilen zu können, bieten wir Ihnen eine kostenlose Erstberatung an. Übersenden Sie uns hierzu den Link oder ein Screenshot der negativen Bewertung. Wir teilen Ihnen umgehend mit, ob mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung und/oder Verbreitung der streitgegenständlichen Bewertung geltend gemacht werden kann.
Als erfahrene Experten für die Löschung von negativen Bewertungen im Internet beraten wir seit vielen Jahren effizient und mit Augenmaß Unternehmen und Einzelpersonen bundesweit.