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Arbeitgeber, die Fotos Ihrer Mitarbeiter verbreiten wollen, brauchen hierzu die Einwilligung der Betroffenen. Wir raten an, schriftliche Vereinbarungen zu treffen.

Regelmäßig sind die Gerichte mit Klagen von Arbeitnehmern beschäftigt, deren Fotos nach Verlassen des Unternehmens weiterhin im Netz verwendet werden. Wir raten daher an, schriftliche Vereinbarungen mit den Arbeitnehmern zu treffen, die dem Unternehmen die Nutzung erlauben.

Nach § 22 Kunsturhebergesetz, das das Recht am eigenen Bild regelt, dürfen Bildnisse in der Regel nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder zur Schau gestellt werden. Fehlt es an der Einwilligung und liegt eine der Ausnahmen des § 23 KUG nicht vor, so ist die Nutzung der Bildnisse rechtswidrig. Es drohen Abmahnungen und Entschädigungsansprüche. Das Kunsturhebergesetz regelt allerdings nicht, in welcher Form die Einwilligung erteilt werden muss. Dies kann grundsätzlich auch mündlich erfolgen, wobei die Beweislast auf der Seite des Nutzers liegt.

Dies gilt jedoch nicht für Arbeitsverhältnisse. Hier entschied des Bundesarbeitsgericht in einer aufsehenerregenden Entscheidung 2014, dass die Zustimmung schriftlich erteilt werden muss (BAG, Urteil vom 11. Dezember 2014, 8 AZR 1010/13).

Das BAG hat folgendes ausgeführt:

„Unter „Einwilligung“ iSd. § 22 KUG ist die vorherige Zustimmung zu verstehen, § 183 Satz 1 BGB. Deren Rechtsnatur wird von der Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt. Vom Bundesgerichtshof ist die Einwilligung schon als Realakt eingeordnet worden (Einwilligung zu einem ärztlichen Heileingriff, vgl. BGH 22. April 1980 – VI ZR 121/78BGHZ 77, 74). Das Oberlandesgericht München (17. März 1989 – 21 U 4729/88 -) hat die Einwilligung in Bildnisveröffentlichungen dagegen mehrfach ausdrücklich als rechtsgeschäftliche Willenserklärung oder mindestens als geschäftsähnliche Handlung qualifiziert. (…). § 22 KUG sei verfassungskonform auszulegen. In ständiger Rechtsprechung habe das Bundesverfassungsgericht die Pflicht der Gerichte bestätigt zu prüfen, ob im Sinne einer Abwägung der betroffenen Belange, hier zwischen dem Verwendungsinteresse des Arbeitgebers und dem Recht der Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung, eine Erlaubnis erforderlich ist, und wenn ja, in welcher Form (BVerfG 27. Oktober 2006 – 1 BvR 1811/99BVerfGK 9, 399; 11. Juni 1991 – 1 BvR 239/90BVerfGE 84, 192; zum Recht auf informationelle Selbstbestimmung grundlegend: BVerfG 15. Dezember 1983 – 1 BvR 209/83 ua. – BVerfGE 65, 1). Wegen der Bedeutung des Rechts der Arbeitnehmer, auch im Arbeitsverhältnis ihr Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ausüben zu dürfen, führe eine solche Abwägung im Ergebnis dazu, dass auch und gerade im Arbeitsverhältnis die Einwilligung der Arbeitnehmer der Schriftform bedürfe. Nur dadurch könne verdeutlicht werden, dass die Einwilligung der Arbeitnehmer zur Veröffentlichung ihrer Bildnisse unabhängig von den jeweiligen Verpflichtungen aus dem eingegangenen Arbeitsverhältnis erfolgt und dass die Erteilung oder Verweigerung der Einwilligung für das Arbeitsverhältnis keine Folgen haben dürfen.

Die Zustimmung des Arbeitnehmers ende auch nicht mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sofern es reinen Illustrationszwecken diene und keine auf die Person des Arbeitnehmerds Bezug nehmenden Inhalt transportiert. Hierzu das BAG „(…) jedenfalls dann, wenn das Bild oder der Film reinen Illustrationszwecken dient und keinen auf die individuelle Person des Arbeitnehmers Bezug nehmenden Inhalt transportiert, das Einverständnis des Arbeitnehmers nicht automatisch im Zuge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses endet, sondern vielmehr der Arbeitnehmer ausdrücklich Solches erklären muss. Die tatrichterliche Würdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, im Streitfall sei ein individueller Bezug der Filmaufnahmen auf die Person des Klägers nicht gegeben, weil beide fraglichen Videosequenzen reinen Illustrationszwecken dienten, nämlich der Darstellung von Arbeitsabläufen im Betrieb der Beklagten. Dies gilt auch für die weitere Würdigung des Berufungsgerichts, der handschriftliche Vermerk „Belegschaft“ auf dem Erklärungsformular ließe nicht den Schluss zu, dass die Einwilligung nur für die Dauer der Belegschaftszugehörigkeit des Klägers Gültigkeit entfalten sollte. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht weiter darauf abgestellt, dass die Videosequenz mit dem Gruppenbild für den Betrachter nur die „typische“ Belegschaft des Unternehmens der Beklagten darstellen sollte ohne näheren Bezug zu den einzelnen in der Gruppe befindlichen Personen. Ein Fall der offensichtlichen Beschränkung der Einwilligung des Arbeitnehmers nur auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses liegt erkennbar nicht vor (vgl. Hessisches LAG 24. Januar 2012 – 19 SaGa 1480/11 -)

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